Social Security Delay Justified by Contingency on Pending Minimum Subsistence Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed alleging the social security institution unreasonably delayed issuing a decree regarding the set-off of an earnings loss compensation claim against existing or future claims, as mandated by a federal court ruling. The court dismissed the appeal, reasoning that the institution's failure to issue the decree was justified because the potential set-off was contingent upon the outcome of a separate, pending proceeding concerning the waiver of minimum contributions for prior years, as both matters involved determining the legally protected minimum subsistence level, and the institution was actively pursuing necessary clarifications in that parallel process.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsverzögerungsbeschwerde betr. Verfügung über Verrechnung von EO-Entschädigung mit Beiträgen für Nichterwerbstätige, Ausgleichskasse wartet zu Recht Ausgang des laufenden Erlassverfahrens betr. Beiträge ab, da Frage des Existenzminimus zu klären ist
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs when an appeal can be filed against a social security institution for failing to issue a decision, which is the basis for the court's decision to dismiss the appeal (as the delay was not considered excessive).
Cited as procedural rule concerning the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.
Cited as procedural rule concerning the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
EO.2015.00001
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 5. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_788/2014 vom 27. November 2014 festgestellt hat, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, betreffend die Verrechnung des Anspruchs auf Erwerbsausfall-Entschädigung (EO-Entschädigung) im Betrag von Fr. 411.65 mit bestehenden oder künftigen Forderungen (vgl. Verrechnungsanzeige vom 25. Oktober 2012, Urk. 6/111) eine Verfügung zu erlassen hat (Urk. 6/136),
nach Einsicht in die Eingabe vom 25. Februar 2015, mit welcher X.___ der Ausgleichskasse Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorwirft, weil sie die vom Bundesgericht verlangte Verfügung bis heute nicht erlassen habe (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 (Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. April 2015, Urk. 7) und in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2015 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer fristgerechten (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG) Beschwerdeantwort unter Verweis auf Rz 7021 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) ausführt, die Verrechnung einer Entschädigung sei grundsätzlich nur zulässig, sofern und soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werde (vgl. auch BGE 136 V 286 E. 6.1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin weiter darauf hinweist, dass zur Zeit die Prüfung eines Erlasses der Mindestbeiträge für die Jahre 2007-2012 im Gange sei, wozu sie vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. September 2014 verpflichtet worden sei (Proz.-Nr. AB.2013.00014, Urk. 6/135, vgl. E. 4.3 letzter Absatz),
dass die allfällige Verrechnung der EO-Entschädigung mit ausstehenden Mindestbeiträgen vom Ausgang des Erlassverfahrens abhängt, da sich hier wie dort die Frage nach dem Existenzminimum stellt,
dass es sich daher, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, rechtfertigt, den Ausgang des Erlassverfahrens abzuwarten und erst nach Erledigung desselben über die allfällige Verrechnung der EO-Entschädigung zu verfügen,
dass die Beschwerdegegnerin mit den Schreiben vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/139) und vom 15. April 2015 (Urk. 6/164) Abklärungen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Beiträge tätigte, und diese Abklärungen zur Zeit noch laufen,
dass der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten bisher keine übermässig lange Verfahrensdauer oder Untätigkeit vorgeworfen werden kann, womit weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli