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EE120024 • OG ZH EE120024 KI-generiert

Partial Statement of Reasons Permitted for Limited Appeal Portion

Geschäftsnummer EE120024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Where an appeal can be limited to a portion of a decision, a request for a subsequent statement of reasons may also be limited to that specific part, as the law does not explicitly prohibit such partial requests and this aligns with procedural economy and the possibility for courts to make partial decisions or for parties to limit their appeal. In this case, after a request for modification of a marital protection order was withdrawn and the judge initially issued the ruling without reasoning, a party was permitted to request reasoning solely for the portion concerning the award of party costs, as the rest of the decision was deemed finalized due to the lack of a request for full reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 125 lit. a ZPO, Art. 236 ZPO, Art. 58 ZPO; Partial Statement of Reasons Permitted for Limited Appeal Portion: Der Wortlaut des Gesetzes schliesst die Einforderung einer bloss teilweisen Begründung des Entscheids weder ausdrücklich aus noch erlaubt er es (a. M. Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar Orell Füssli, N 5 zu Art. 239). Das Gericht hat die Möglichkeit, ein Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125 lit. a ZPO) und Teilentscheide zu fällen (Art. 236 ZPO). Andererseits steht es – ausgehend von der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) – jeder Partei frei, einen vollständig begründeten Entscheid auch nur teilweise bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten.

Schlagwörter

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Teilentscheid Begründung prozessleitende Verfügungen anfechtbarer Zwischenentscheid Auslegungsurteile Verwirkung der Duldung Begehren um Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 239 Abs. 2 ZPO, Begehren um Begründung. So weit man ein Rechtsmittel auf einen Teil des Entscheides beschränken kann, ist es auch zulässig, die nachträgliche Begründung nur für diesen Teil zu verlangen.

Das Begehren um Abänderung eines Eheschutzentscheides wird zurückgezogen, und der Einzelrichter schreibt das Verfahren ab. Er stellt diese Verfügung den Parteien vorerst unbegründet zu. Innert Frist verlangt eine Partei eine Begründung zur Festsetzung der Parteientschädigung. Der Einzelrichter gibt dem Antrag statt.

(aus den Erwägungen:)

2. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst die Einforderung einer bloss teilweisen Begründung des Entscheids weder ausdrücklich aus noch erlaubt er es (a. M. Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar Orell Füssli, N 5 zu Art. 239). Das Gericht hat die Möglichkeit, ein Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125 lit. a ZPO) und Teilentscheide zu fällen (Art. 236 ZPO). Andererseits steht es – ausgehend von der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) – jeder Partei frei, einen vollständig begründeten Entscheid auch nur teilweise bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten.

Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Partei nicht bereits zum Voraus die Begründung lediglich eines Teils des Dispositivs verlangen können soll, mit der Folge, dass der Rest des Dispositivs mit Ablauf der 10-Tagesfrist, zufolge des wegen der nicht eingeforderten Begründung vermuteten Verzichts auf die Anfechtung, in Rechtskraft erwächst (Art. 239 Abs. 2 zweiter Satz ZPO). Auch mit Blick auf das rechtliche Gehör bestehen keine Bedenken. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Frist für die nachträgliche Einforderung einer vollen Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO unbenutzt verstrichen ist und die beantragte teilweise Begründung des Entscheids auch argumentativ möglich ist, macht eine bloss teilweise Begründung des Entscheids aufgrund des verringerten Begründungsaufwands auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten durchaus Sinn.

Folglich ist nur Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 18. Juni 2012 [Anm.: Zusprechung einer Parteientschädigung] zu begründen. Der Rest des Dispositivs ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Was die Zulässigkeit der Teilbegründung für die Ermässigung der Gerichtsgebühr nach § 10 Abs. 2 GebV OG bedeutet bzw. ob allenfalls eine Unterteilung des Ermässigungs-Drittels möglich und sinnvoll wäre, kann vorliegend offenbleiben, da das Verfahren nach dem klaren und unbestrittenen Rückzug des Abänderungsbegehrens durch den Gesuchsteller (act. 16) mit einer Begründung in bescheidenem Umfang abzuschreiben gewesen wäre. Die

Erwägungen zu den Entschädigungsfolgen (neben allfälligen zu den Kosten) stellen vorliegend den Hauptaufwand dar, weshalb sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr nach § 10 Abs. 2 GebV OG nicht (mehr) rechtfertigt.

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht Verfügung vom 18. Juni 2012 Prozess Nr. EE120024-M / U1