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EE.2022.00034 • SVG ZH EE.2022.00034 KI-generiert

COVID-19 Income Replacement Benefits: Jurisdiction and Procedural Appeal

Geschäftsnummer EE.2022.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted jurisdiction over a dispute concerning an individual's claim for COVID-19 income replacement benefits. The court reasoned that, by analogy to other federal compensation laws, appeals against decisions by cantonal compensation offices regarding COVID-19 benefits should be heard by the cantonal insurance court where the compensation office is located, ensuring uniform legal precedent. Consequently, the court partially granted the appeal, overturning the prior decision that dismissed the claim without substantive review and remanding the case to the compensation office for a full examination of the individual's eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG; COVID-19 Income Replacement Benefits: Jurisdiction and Procedural Appeal: The court reasoned that, by analogy to other federal compensation laws, appeals against decisions by cantonal compensation offices regarding COVID-19 benefits should be heard by the cantonal insurance court where the compensation office is located, ensuring uniform legal precedent. Consequently, the court partially granted the appeal, overturning the prior decision that dismissed the claim without substantive review and remanding the case to the compensation office for a full examination of the individual's eligibility.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsanspruch Prozessvoraussetzung Ersatzeinkommen Rechtliche Aspekte voller Ersatz Sozialversicherungsverfahren Aufhebung Nichteintretensentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for the appeal brief to the Federal Court, a procedural aspect relevant to the next step of the legal process.

Art. 82 BGG

Cited in conjunction with Art. 90 BGG to establish the right to appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited in conjunction with Art. 82 BGG to establish the right to appeal to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

EE.2022.00034

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 29. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Der 1982 geborene X.___, Einzelunternehmer der Y.___ in Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2018 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/9/29, Urk. 6/62). Im Juli 2020 meldete er sich erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ab dem 30. März 2020 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/34). Im August 2021 meldete sich X.___ erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an (Urk. 6/88-105). Mit Abrechnungen vom 9. August 2021 gewährte ihm die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. Juli 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 61.60 (Urk. 6/111-112). Im Oktober 2021 meldete er sich erneut an (Urk. 6/144-148), worauf hin die Ausgleichskasse ihm mit Abrechnung vom 22. Oktober 2021 für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2021 infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung beim bisherigen Tagesansatz gewährte (Urk. 6/150); eine Anspruchsberechtigung infolge Quarantäne verneinte sie mit Verfügungen vom 26. Oktober 2021 und 7. Dezember 2021, welche identisch sind (Urk. 6/151, Urk. 6/154). Am 30. Dezember 2021 meldete sich X.___ wiederum bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und November 2021 an (Urk. 6/172 f.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/175). Auf die von X.___ am 14. Februar 2022 (Eingang) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/193) trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 nicht ein (Urk. 2). Zwischenzeitlich hatte sich X.___ am 28. März 2022 abermals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 angemeldet (Urk. 6/215 ff.). Mit Verfügung vom 8. April 2022 entschied die Ausgleichskasse abschlägig (Urk. 6/227).

2. Mit als «Einsprache» bezeichneter Eingabe vom 16. Mai 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2022 sowie gegen die Verfügung vom 8. April 2022 (vgl. Urk. 2 im separat eröffneten Verfahren EE.2022.00052) und beantragte, es sei ihm für den Zeitraum bis 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu gewähren und bei allen Entschädigungen ein höherer Tagesansatz zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin in dem Sinne auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, als der Entscheid vom 12. April 2022 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 6. Januar 2022 an sie zurückzuwiesen sei (Urk. 5).

3.

3.1 Die vorliegende Streitigkeit betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Verordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Gesetzgeber hat in mehreren Spezialgesetzen für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen einen von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden Gerichtsstand vorgesehen. So entscheidet etwa gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Mit Beschluss vom 11. November 2020 im Verfahren EE.2020.00019 hat das hiesige Gericht entschieden, dass bei Beschwerden gegen Entscheide von kantonalen Ausgleichskassen betreffend Corona-Erwerbsersatz Art. 24 Abs. 1 EOG analog anzuwenden ist. Dies, weil der Corona-Erwerbsersatz auf dem System der EO basiere und um im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung sicherzustellen, dass sämtliche Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Ausgleichskasse vom gleichen kantonalen Gericht gefällt werden. Es ist daher von der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse auszugehen (vgl. BGE 147 V 423 E. 1).

3.2 Mithin ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2022 (Urk. 1) gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 (Urk. 2) örtlich zuständig.

4.

4.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteilsvoraussetzung bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2022, womit die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Februar (Eingang) gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 nicht eingetreten ist (vgl. Urk. 2, BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum bis 17. September 2020 beantragen wollte, ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2 Gestützt auf die übereinstimmenden Rechtsbegehren, denen die vorliegenden Akten nicht entgegenstehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 12. April 2022 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. April 2022 zur materiellen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstHediger