Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EE.2021.00051 • SVG ZH EE.2021.00051 KI-generiert

Social Security Compensation Dispute and Mootness of Initial Appeal

Geschäftsnummer EE.2021.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the insurance institution that initially denied COVID-19 loss of earnings compensation for January through June 2021, which was later followed by an accounting decision granting compensation based on a low daily rate, leading the institution to dismiss the initial appeal as moot. The court reasoned that since the initial appeal only challenged the denial of compensation and not the calculation method, and the subsequent accounting decision granting a low rate was a formless act rather than a formal appealable decision under social security law, the appeal against the mootness decision could not address the substantive issue of the correct compensation amount. Therefore, the court dismissed the appeal to the extent it was admissible and remitted the matter to the institution to issue a formal decision regarding the disputed amount, against which a new appeal could be filed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachdem die Ausgleichkasse zunächst einen Anspruch verneint hatte, sprach sie nach Einsprache des Versicherten formlos eine Entschädigung zu und schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden ab. Beschwerdeführer beantragt beschwerdeweise höhere Entschädigung. Angefochtenen Entscheid bestätigt und Sache zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Höhe der Entschädigung überwiesen.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsstreitigkeit Erwerbsausfallentschädigung soziale Sicherheit Emission von Wertpapieren Einstellung von Invalidenrenten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the possibility of appealing to the Federal Supreme Court (Bundesgericht).

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the deadlines for appeal during court recess periods.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to detail the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Although cited in the reasoning regarding appeal rights, it is not explicitly repeated in the final orders (dispositive).

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Although cited in the reasoning regarding appeal rights, it is not explicitly repeated in the final orders (dispositive).

Art. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Erlass einer Verfügung betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zustehenden Entschädigung überwiesen.

This order contains the final decision regarding the substance of the appeal.

Art. 3. Das Verfahren ist kostenlos.

This order deals with the costs of the proceedings.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

EE.2021.00051

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Ersatzrichter Sonderegger

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 7. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügungen vom 26. Juli 2021 (Urk. 6/135, Urk. 6/136) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Monate Januar bis Juni 2021 ab. Dagegen erhob X.___ am 9. August 2021 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/139). Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 sprach die Ausgleichskasse X.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 36. zu (Urk. 6/148). Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 schrieb die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 14. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Erwerbausfallentschädigung basierend auf einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'200.-- (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 24. November 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Beilagen ein (Urk. 8, Urk. 9/1-5).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs.1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden können (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

1.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügungen vom 26. Juli 2021 (Urk. 6/135, Urk. 6/136) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar bis Juni 2021 verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2021 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/139). Er stellte dabei keinen Antrag betreffend Höhe der ihm auszurichtenden Entschädigung. Mit Abrechnung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 6/148) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung entsprochen, weshalb es sich als rechtens erweist, dass sie das Einspracheverfahren mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1, 125 V 118; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N 72).

Nachdem es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (Urk. 2) um einen formellen Entscheid handelt, kann auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 betreffend Anfechtung von Nichteintretensentscheiden).

2.2 Hinsichtlich der strittig gebliebenen Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zustehenden Entschädigung hat die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wogegen der Beschwerdeführer erneut Einsprache erheben kann (vgl. E. 1.2, E. 1.3; BGE 131 V 407 E. 2.2.1).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Sache zum Erlass einer Verfügung betreffend Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zustehenden Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Erlass einer Verfügung betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 zustehenden Entschädigung überwiesen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-5

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler