COVID-19 Income Replacement Benefits Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted an appeal, overturning a decision that denied a company's shareholder and managing director COVID-19 income replacement benefits for January 2021. The court found that a mutual agreement between the parties, specifically the defendant's concession to grant benefits based on the 2019 income, aligned with the legal framework, thus establishing eligibility for the benefits based on that year's earnings and awarding a reduced legal cost to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; COVID-19 Income Replacement Benefits Appeal: The court found that a mutual agreement between the parties, specifically the defendant's concession to grant benefits based on the 2019 income, aligned with the legal framework, thus establishing eligibility for the benefits based on that year's earnings and awarding a reduced legal cost to the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning for determining the amount of the legal costs and is implicitly applied in order 3 regarding the payment of legal costs.
Cited in the reasoning for determining the amount of the legal costs and is implicitly applied in order 3 regarding the payment of legal costs.
Cited in the dispositive outlining the requirements for filing an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the dispositive as the general basis for appealing to the Federal Tribunal.
Cited in the dispositive as the general basis for appealing to the Federal Tribunal.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
EE.2021.00032
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 16. September 2021
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Steuer & Treuhand Experten AG
Rosenbergstrasse 1, 8304 Wallisellen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit durch Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 17. April 2021 (Urk. 7/61) einen Anspruch von Y.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar 2021 verneint hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juli 2021 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 (Urk. 6) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. September 2021 (Urk. 10),
unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Y.___ im Monat Januar 2021 basierend auf einem Jahreseinkommen im Jahr 2020 von Fr. 98'000.-- beantragte, da die Beschwerdeführerin eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten habe (Urk. 1 S. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2. September 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf dem Jahreseinkommen von 2019 beantragte (Urk. 6),
dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 9. September 2021 erklärte, sie akzeptiere die Anträge der Beschwerdegegnerin und stimme einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde zu (Urk. 10),
in Erwägung,
dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung vorliegen,
dass die Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 aufzuheben und festzustellen ist, dass Y.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, im Monat Januar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf dem massgebenden Jahreseinkommen des Jahres 2019 von Fr. 63'000.-- (Urk. 7/44; vgl. auch Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Rz. 1069.1) hat,
dass die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen ist,
dass die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass Y.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, im Monat Januar 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 63'000.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Steuer & Treuhand Experten AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl