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EE.2021.00019 • SVG ZH EE.2021.00019 KI-generiert

Director's COVID-19 Loss Claim Denied Due to Insufficient 2019 Income

Geschäftsnummer EE.2021.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking COVID-19 earnings loss compensation for a company director, as the individual failed to meet the statutory prerequisite of having earned an AHV-reportable income of at least CHF 10,000 in 2019, having received no reportable salary in either 2019 or 2020, which negated any claim for subsequent loss of earnings under the relevant ordinance provisions. The reasoning centered on the lack of any declared income in the required base year (2019) and the subsequent lack of any proven loss against a baseline income, rendering claims regarding operational difficulties or administrative errors irrelevant to the eligibility criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Absatz, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Director's COVID-19 Loss Claim Denied Due to Insufficient 2019 Income: The reasoning centered on the lack of any declared income in the required base year (2019) and the subsequent lack of any proven loss against a baseline income, rendering claims regarding operational difficulties or administrative errors irrelevant to the eligibility criteria.

Schlagwörter

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Erwerbsausfall Mindesteinkommen massgebender Lohn Unternehmen in Schwierigkeiten gesetzliche Voraussetzung Taggeldanspruch von Organpersonen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 Absatz
Art. 46 BGG
Cited in the dispositive to specify the periods during which the deadline for appeal is suspended.
Art. 42 BGG
Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
The appeal was dismissed because the requirements under this article, specifically the minimum income from 2019, were not met.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

The appeal was dismissed because the requirements under this article, specifically the minimum income from 2019, were not met.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to outline the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the periods during which the deadline for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

EE.2021.00019

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. Juni 2021

in Sachen

X.___ GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Y.___, geboren 1965, ist Geschäftsführer der am 2. Dezember 2019 neu im Handelsregister eingetragenen X.___ GmbH (Urk. 6/1 und www.zefix.ch). Am 11. November 2020 respektive 6. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldete die X.___ GmbH Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit) ab 17. September 2020 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall) an. Dies mit der Begründung, dass sie eine Umsatzeinbusse erlitten habe, weil die Taxifahrten infolge der Corona-Pandemie stark zurückgegangen seien (Urk. 6/5 und Urk. 6/9-10). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/16). Gegen diese Verfügung erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 16. Februar 2021 Einsprache (Urk. 6/25), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. April 2021 abwies (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 29. April 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2 Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; d.h. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers), die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 betrug die erforderliche Mindestumsatzeinbusse 40 Prozent und ab 1. April 2021 beträgt sie 30 Prozent. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (ab 1. April 2021: 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.

1.3 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz. 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020) für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens entsprechend der Regelung bei Selbständigerwerbenden (Rz. 1069.1 in Verbindung mit Rz. 1067 KS CE, Stand: 4. November 2020). Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen des ersten Quartals 2020 abgestützt (Rz. 1069.2 KS CE, Stand: 3. Juli 2020 und 4. November 2020).

Die Regelung zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung entspricht weitgehend derjenigen bei Selbständigerwerbenden, wonach Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen bildet, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde (KS CE, Rz. 1065, Stand: 18. Dezember 2020). Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als Selbständigerwerbende, Beleg aus der Buchhaltung; Rz. 1067). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1068).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit nur für Personen bestehe, welche im Jahr 2019 bei ihr mindestens ein Jahreseinkommen von Fr. 10'000.-- abgerechnet hätten. Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 2019 und 2020 jedoch kein Einkommen abgerechnet (Urk. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass Y.___ nach der Firmengründung im Dezember 2019 noch kein Lohn ausgerichtet worden sei. Anfang 2020 hätte der ehemalige Treuhänder der Beschwerdeführerin die voraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2020 melden sollen. Der Treuhänder habe jedoch keine Meldung erstattet und sei längere Zeit nicht erreichbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb einen neuen Buchhalter suchen müssen. Daraufhin hätten Y.___ und seine Ehefrau beim Kundendienst der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie bis Ende Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung bezogen hätten. In den restlichen Monaten hätten sie mit dem erzielten Umsatz lediglich ihre Fixkosten decken können. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe die Lohndeklaration am Schalter nicht korrekt ausgefüllt. Dies deshalb, weil sie Kurzarbeitsentschädigungen bezogen hätten und einen Angestellten beschäftigen würden. Die Beschwerdeführerin habe seit Monaten Umsatzeinbussen und Lohnausfälle zu beklagen (Urk. 1).

3.

3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 aufforderte, den Lohnausweis von 2019 und die Lohnabrechnungen des Jahres 2020 einzureichen (Urk. 6/14).

Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass Y.___ im Jahr 2019 noch keinen Lohn erhalten habe (Urk. 6/15/13). In der Beilage stellte sie der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen von Y.___ von Januar bis Dezember 2020 zu, welche einen monatlichen Lohn von brutto Fr. 4'500.-- ausweisen (Urk. 6/15/1-12).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September bis Dezember 2020 mit der Begründung, dass er gemäss den nachgereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen) und den Angaben auf seiner Anmeldung zum Leistungsbezug im fraglichen Zeitraum keinen Lohnausfall erlitten habe (Urk. 6/16).

In der Einsprache vom 16. Februar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ein Missverständnis gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Buchhalterin mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen des Jahres 2020 benötige, um zu sehen, welchen Lohn Y.___ eigentlich hätte erhalten sollen. Das Geld sei ihm aber gar nicht ausbezahlt worden. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin seien aktuell sehr gering und würden lediglich die Fixkosten decken (Urk. 6/25).

In der Lohndeklaration vom 2. März 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2020 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt habe (Urk. 6/24).

3.2 Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, hat die Beschwerdeführerin Y.___ weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 einen beitragspflichtigen Lohn ausbezahlt. Y.___ hat demnach zu keinem Zeitpunkt das erforderliche Mindesteinkommen erreicht und in der Folge offensichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten. Ausführungen zu den nicht entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr ehemaliger Treuhänder die Lohndeklaration Anfang 2020 nicht eingereicht und eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin die Lohndeklaration in der Folge nicht korrekt ausgefüllt habe, erübrigen sich.

4. Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Tunay Sen auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl