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EE.2020.00010 • SVG ZH EE.2020.00010 KI-generiert

Self-Employed COVID-19 Compensation Denial Upheld Due to Income Below Threshold

Geschäftsnummer EE.2020.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the denial of COVID-19 loss of earnings compensation for a self-employed person born in 1952, finding that the initial claim for compensation regarding a delay became moot once the agency issued a substantive decision, and that there was no violation of the right to be heard since the appellant could challenge the decision. Substantively, the court determined that even accepting the appellant's asserted 2019 income of CHF 14,183, this amount fell below the mandatory threshold of CHF 16,800 (the tax-free allowance for persons of retirement age) required for eligibility under the relevant COVID-19 regulation, thus confirming the denial of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG; Self-Employed COVID-19 Compensation Denial Upheld Due to Income Below Threshold: Substantively, the court determined that even accepting the appellant's asserted 2019 income of CHF 14,183, this amount fell below the mandatory threshold of CHF 16,800 (the tax-free allowance for persons of retirement age) required for eligibility under the relevant COVID-19 regulation, thus confirming the denial of benefits.

Schlagwörter

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Beitrag an Selbständigerwerbende Steuer vom Einkommen Erwerbsausfallentschädigung Pensionierung Pflichtleistung Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis Kein anspruchsbegründendes Einkommen nach Abzug Freibetrag (BGE 9C_37/2021)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to indicate the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the suspension period for the appeal deadline.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

EE.2020.00010

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 29. März 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 8/64). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 30. April 2020 einen Anspruch der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/65). Die am 2. Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/66) wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 11. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, ihr sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 7. Juli 2020 eine Erwerbsausfallentschädigung auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung begangen habe und ihr (der Beschwerdeführerin) sei eine «Umtriebsentschädigung» in Höhe von Fr. 500.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 12. Oktober 2020 (Datum Poststempel) gab letztere eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung gültig bis 16. September 2020 sind selbstständig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000 Franken liegt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i. V. m. Art. 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes).

1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das auch für Beschwerden im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG zuständige Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

1.4 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

2.

2.1 Mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin in der Sache selbst (vgl. Verfügung vom 30. April 2020, Urk. 8/65; Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020, Urk. 2) ist die Frage der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden, was zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Rahmen des vorliegenden Prozesses führt (vgl. E. 1.5). Folglich ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Sodann ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Insbesondere vermochte die Beschwerdeführerin den abschlägigen Entscheid vom 7. Juli 2020 sachgerecht anzufechten und ihre Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vorzutragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

2.3 In materieller Hinsicht ergibt sich schliesslich: Selbst wenn das massgebliche Einkommen – zugunsten und dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend (Urk. 1, Urk. 10) – gestützt auf die Steuererklärung 2019 eruiert würde, resultierte daraus kein Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallentschädigung. Bei einem gestützt darauf anzunehmenden Einkommen 2019 von Fr. 14'183.-- ist der massgebliche Schwellenwert bereits mit Blick auf den für Personen im AHV-Alter geltenden Freibetrag von jährlich Fr. 16'800.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) offensichtlich nicht erreicht. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) – auch nicht aus der beschwerdeweise angerufenen Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen («kann ich auch eine Entschädigung erhalten, wenn ich bereits eine Altersrente habe?»; https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundla gen-und-gesetze/eo-corona.html ):

« […] massgeblich zur Berechnung des Erwerbsausfalls ist das AHV-pflichtige Einkommen, das bei Pensionierten wegen des sogenannten Freibetrags trotz Einkommen bei Null liegen kann: Wenn Sie nach dem AHV-Alter ein Einkommen von weniger als 1400 Franken im Monat (16’800 Franken im Jahr) verdienen, wird dieses Einkommen nicht als AHV-pflichtiges Einkommen erfasst.»

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf die sinngemäss beantragte Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstHediger