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DB.2014.81 • SRK ZH DB.2014.81 KI-generiert

Appellants' Appeal for Deduction of Spa Stay as Medical Expense Dismissed

Geschäftsnummer DB.2014.81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants sought to deduct Fr. 6,660 in costs for a spa stay as medical expenses for the 2009 tax year, after the tax authority had already partially allowed other medical costs but excluded the spa stay without sufficient substantiation. The court dismissed the appeal and recourse, reasoning that while health-related costs exceeding 5% of adjusted income are deductible, the appellants failed to provide sufficient documentary evidence demonstrating that the 2009 spa stay was a medically necessary measure to treat or alleviate a specific health impairment, rather than a mere rest cure, despite previous opportunities to submit required documentation, thus failing to meet their burden of proof for this non-deductible living expense.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Kosten für einen Kuraufenthalt stellen nur dann abzugsfähige Krankheitskosten dar, wenn sie medizinisch klar indiziert sind. Dieser Nachweis wurde hier nicht erbracht. | Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG; § 32 lit. a StG

Schlagwörter

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Heilungskosten Abzug vom Einkommen medizinische Beweismittel Kurtaxe Steuerbehörde gesundheitliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG

This provision governs the deduction of health and accident costs, which was the core subject of the dismissed appeal.

§ 32 lit. a StG

This provision governs the deduction of health and accident costs for cantonal taxes, which was the core subject of the dismissed recourse.

Art. 166 f. DBG

Cited in passing when mentioning alternative options to the appeal, but not used in the final orders.

§§ 177 und 183 ff. StG

Cited in passing when mentioning alternative options to the appeal, but not used in the final orders.

§ 115 StG i.V.m. § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

Cited as the basis for the ruling to reject the request for free legal aid.

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

Cited as the basis for the constitutional right to free legal aid, which was ultimately denied.

Art. 66 Abs. 1 LTF

While the dispositive explicitly orders the rejection of the appeal and recourse, the costs provision (implicitly Art. 66 LTF for federal appeals, or the cantonal equivalent for recourse costs, often derived from procedural law mentioned above for granting/rejecting costs/aid) is generally what determines the financial outcome if costs are explicitly mentioned in the final orders. The rejection of the request for free legal aid is an explicit order, based on reasoning referencing procedural/constitutional law concerning legal aid.

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Volltext

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung

2 DB.2014.81

2 ST.2014.96

Entscheid

14. Juli 2014

Mitwirkend:

Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Christina Hefti

In Sachen

1. A,

2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch Advokaturbureau C,

gegen

1. Schw eizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staatsund Gemeindesteuern 2009

hat sich ergeben:

A. A (nachfolgend der Pflichtige) und B (nachfolgend die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2009 Krankheitsund Unfallkosten von insgesamt Fr. 26'483.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 26'595.- (Staatsund Gemeindesteuern).

Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 18. März 2013 liess der Steuerkommissär diese Kosten nur im Umfang von Fr. 2'244.- zum Abzug zu und nahm weitere Korrekturen vor. Dementsprechend bemass er das steuerbare Einkommen der Pflichtigen auf Fr 38'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 39'000.- (Staatsund Gemeindesteuern); das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. 0.- festgesetzt.

B. Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am

11. März 2014 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkommen auf Fr. 29'900.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 29'800.- (Staatsund Gemeindesteuern). Dabei wurden zusätzliche Krankheitskosten anerkannt, nicht jedoch eine Position von Fr. 6'660.- für einen Kuraufenthalt.

C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 14. April 2014 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht beantragen, dass auch die genannten Kurkosten von Fr. 6'660.- einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Das steuerbare Einkommen sei daher auf Fr. 23'500.- (eventuell auf Fr. 23'200.-; direkte Bundessteuer 2009) bzw. Fr. 23'400.- (eventuell auf Fr. 23'100.-; Staatsund Gemeindesteuren) herabzusetzen. Ausserdem beantragten sie eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 20. Mai 2014 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.

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Auf die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990/13. Dezember 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2005; DBG) die Krankheitsund Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% der um die Aufwendungen gemäss Art. 26 - 33 DBG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Die nämliche Regel statuiert § 32 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für das kantonale Recht. Das Steuergesetz berücksichtigt damit solche Aufwendungen ausnahmsweise steuermindernd, obschon sie grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören. Als abzugsfähig gelten alle Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, bei welchen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Kosten und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 33 N 147 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 32 N 12 StG).

b) Laut Merkblatt des kantonalen Steueramts zu den Abzügen der Krankheitsund Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten vom 19. Juli 2005 (ZStB I Nr. 19/002; Merkblatt) sind als Krankheitskosten insbesondere Auslagen für Arzt und von diesem verordnete Medikamente, Zahnarzt, Pflegepersonal, Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten usw., ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte usw. sowie medizinische Apparate, Korrekturgläser und dergleichen abzugsfähig.

c) Krankheitskosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG bzw. § 32 lit. a StG stellen steuermindernde Tatsachen dar, welche gemäss den allgemeinen Beweislastregeln vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen sind (vgl. RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Der Steuerpflichtige hat bis zum Ablauf der Rekursfrist die zum

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Beweis für seine Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zumindest anzubieten (RB 1975 Nr. 55, 1986 Nr. 49). Fehlt es an einer hinreichenden Sachdarstellung oder Beweismittelofferte, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht. Es hat den Steuerpflichtigen weder zur Ergänzung seiner mangelhaften Sachdarstellung noch zur Beibringung besserer Beweismittel anzuhalten.

2. a) In den Einspracheentscheiden erwog das kantonale Steueramt, dass die Pflichtigen im Einspracheverfahren mittels Auflage und Mahnung eingeladen worden seien, bezüglich der geltend gemachten Krankheitskosten die zugehörigen Belege einzureichen. Daraufhin hätten sie mit Bezug auf die Kurkosten nur eine Hotelrechnung präsentiert, in der Beherbergungsund Verpflegungskosten, nicht aber irgendwelche Behandlungskosten aufgeführt gewesen seien. Unter diesen Umständen könne nicht von einem Kuraufenthalt ausgegangen werden. An diesem Standpunkt hielt das kantonale Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort fest.

b) Zur Begründung von Beschwerde und Rekurs bringen die Pflichtigen vor, dass zunächst nur eine ärztliche Verordnung für eine Kur im Jahr 2013 eingereicht worden sei. Diese habe sich jedoch auch auf die Vorjahre erstreckt. Allerdings habe schon für das Jahr 2009 eine entsprechende ärztliche Verordnung vorgelegen, die "der Einfachheit halber" nur auf den Ehemann gelautet habe. Die Diagnose bescheinige der Ehefrau chronische Erschöpfungszustände; desgleichen handle es sich beim Ehemann um eine Erholungskur. Der Umstand, dass nur Zimmerund Verpflegungskosten nachgewiesen seien, treffe zwar zu, doch handle es sich gleichwohl um Erholungskuren. Deren Zweck bestehe "lediglich aber immerhin darin, sich auszuruhen, sich bedienen zu lassen, um wieder zu Kräften zu kommen".

c) Aus den beiden Arztzeugnissen vom ... Juli 2013, worin den Pflichtigen ein Kuraufenthalt in D für die Zeit vom ... Juli bis ... August 2013 verordnet wird, können Letztere schon deswegen nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie das Jahr 2013 und nicht das vorliegend massgebende Jahr 2009 betreffen. Hinzu kommt, dass daraus nicht hervorgeht, ob es sich beim Aussteller Dr.med. E, F, um den behandelnden Hausarzt handelt und ob die Diagnose auf eigener Untersuchung beruht. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die entsprechenden Diagnosen auch auf die Vorjahre beziehen. Die – kaum lesbaren –

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Arztzeugnisse aus dem Jahr 2009 wurden von Dr.med. G, F, ausgestellt. Auch wenn dem pflichtigen Ehemann eine vollständige posttraumatische Querschnittslähmung attestiert wird, ergibt sich daraus noch keine zwingende Notwendigkeit für einen zweiwöchigen Kuraufenthalt im Frühjahr und einen solchen von einer Woche im Sommer 2009. Weshalb im ersten Zeugnis – offensichtlich nachträglich und ohne nähere Begründung – die Ehefrau miteinbezogen worden ist, bleibt im Dunklen. Die Begriffe des Kuraufenthalts und der Erholungskur sind nicht klar umrissen, weshalb sich vergleichsweise strenge Anforderungen an die Substanziierung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie der zur Behebung oder Linderung vorgesehenen medizinischen Massnahmen rechtfertigen. Andernfalls wäre eine Abgrenzung gegenüber rein präventiven Vorkehrungen oder gar blosser Regeneration kaum möglich. Dies gilt umso mehr, als Hausärzte aller Erfahrung nach geneigt sind, derartige Bescheinigungen zugunsten ihrer Patienten auszustellen. Laut Steuererklärung 2009 (wie auch schon im Vorjahr) ist der Pflichtige IV-Rentner und auch die pflichtige Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Irgendwelche familiäre Betreuungspflichten sind nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen hätte es sich aufgedrängt, dass die chronischen Erschöpfungszustände der damals erst 36-jährigen Ehefrau substanziiert und belegt worden wären. Mit Bezug auf den Pflichtigen wäre näher darzulegen und wenigstens zu plausibilisieren gewesen, inwiefern der blosse Aufenthalt in D selbst ohne medizinische Behandlung eine notwendige Massnahme zur Linderung seines Leidens dargestellt hat. Eine solche rechtsgenügende Sachdarstellung haben die Pflichtigen nicht erbracht.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Anzumerken bleibt, dass neben Zahlungserleichterungen auch die Möglichkeit des Erlasses der Steuern im Bezugsverfahren (Art. 166 f. DBG sowie §§ 177 und 183 ff. StG) besteht.

3. a) Privaten ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 115 StG i.V.m. § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Neben dieser kantonalen Vorschrift leitet das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 unter den nämlichen Voraussetzungen ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für alle staatlichen Verfahren ab (Richner/Frei/Kaufmann/

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Meuter, Art. 144 N 21 ff. DBG, und § 151 N 32 ff. StG, je auch zum Folgenden). Beide Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) müssen kumulativ erfüllt sein.

b) Bedürftig ist eine Partei, wenn sie zur Leistung der Prozesskosten Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Bedürftigkeit liegt somit vor, wenn ein Gesuchsteller die für das Verfahren erforderlichen Mittel nicht innert wenigen Monaten aus seinem realisierbaren Einkommen, abzüglich der für ihn und seine Familie notwendigen Lebenshaltungskosten, aufbringen kann (BGE 109 Ia 5 = Pra 72 Nr. 233). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 16 N 19 f. VRG mit Hinweis). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchseinreichung.

Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 267). Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs.

c) Trotz anwaltlicher Vertretung haben die Pflichtigen ihre behauptete "Prozessarmut" im Zeitpunkt der Erhebung von Beschwerde und Rekurs nicht näher substanziiert und nachgewiesen. Auf diesbezügliche Abklärungen kann jedoch deswegen verzichtet werden, weil Beschwerde und Rekurs im Licht der vorstehenden Erwägungen offensichtlich aussichtslos sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

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Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen.

[…]

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