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CU140001 • OG ZH CU140001 KI-generiert

Reimbursement of Legal Aid Costs Based on Improved Financial Means

Geschäftsnummer CU140001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked to determine the obligation of a party, previously granted free legal aid, to reimburse costs totaling CHF 725.50, based on their improved financial situation as stipulated by Article 123 of the Code of Civil Procedure. The court reasoned that the obligation to repay depends on the ability and reasonableness of repayment, requiring the party to prove their financial circumstances, including those of their spouse due to spousal support obligations. Although the respondent claimed current poverty, she failed to adequately explain or substantiate this claim against evidence showing a substantial combined income of CHF 154,700 in 2012; therefore, the court found that payment was possible and reasonable, especially considering the spouse's presumed capacity, and ordered the reimbursement of the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 4 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 145 Abs. 1 ZPO; Reimbursement of Legal Aid Costs Based on Improved Financial Means: The court reasoned that the obligation to repay depends on the ability and reasonableness of repayment, requiring the party to prove their financial circumstances, including those of their spouse due to spousal support obligations. Although the respondent claimed current poverty, she failed to adequately explain or substantiate this claim against evidence showing a substantial combined income of CHF 154,700 in 2012; therefore, the court found that payment was possible and reasonable, especially considering the spouse's presumed capacity, and ordered the reimbursement of the costs.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenersatz finanzielle Verhältnisse Zahlungsmittel Ehegatte Zumutbarkeit Nachzahlung von Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 1 ZPO

Basis for obligating the respondent to reimburse the costs when she is in a position to do so.

Art. 145 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive regarding the non-application of statutory suspension of deadlines in this proceeding.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited analogously in the reasoning regarding the decision not to levy a court fee.

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Volltext

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: CU140001-C/U Ho/tr

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler und Gerichtsschreiberin lic. iur.

O. Sieber

Urteil vom 27. November 2014

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen

A._____, Gesuchsgegnerin

betreffend Nachzahlung von Kosten

Rechtsbegehren:

(sinngemäss)

Es sei die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin für die ihr auferlegten Kosten von Fr. 725.50 im Verfahren FE070272 vor dem Bezirksgericht Bülach festzustellen.

Erwägungen:

1. Am 2. Oktober 2014 ersuchte der Gesuchsteller, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin betreffend der ihr auferlegten, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommenen Kosten in einem früheren Verfahren. Gemäss Art. 123 ZPO sei der Gesuchsgegnerin die Rückerstattung zumutbar, da sie und ihr Ehemann im Jahre 2012 ein Einkommen von Fr. 154'700.- und ein Vermögen von Fr. 26'966.- versteuerten. Die Gesuchsgegnerin sei der Aufforderung, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es sich um voreheliche Schulden handle (act. 1).

2. Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 9. November 2014 Stellung. Zufolge Auslandsabwesenheit habe sie auf frühere Aufforderungen des Gesuchstellers nicht reagieren können. Derzeit sei sie auf Arbeitssuche und verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen. Ihr Ehemann verfüge wohl über ein gutes Einkommen, doch sei er verschuldet, insbesondere bezüglich Hypothekarzinsen, Steuerschulden und Einkauf in ein Beteiligungsprogramm seines Arbeitgebers (act. 7).

3. Der Entscheid über die Nachzahlungspflicht für die einstweilen auf die Staatskasse übernommenen Gerichtskosten ergeht in einem neuen Verfahren und bildet nicht Teil des ursprünglichen Prozesses, in welchem die unentgeltliche Prozessführung und die einstweilige Kostenübernahme bewilligt wurden. Demnach gilt für das vorliegende Verfahren die eidgenössische Prozessordnung, da

die Verfahrenseinleitung nach deren Inkrafttreten stattfand (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO).

4. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die zuständige Behörde richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 ZPO), doch mangelt es im Kanton Zürich an einer entsprechenden Bestimmung. Es kann sich aber sinnvollerweise nur um den gleichen Spruchkörper handeln, der den seinerzeitigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege traf (Beschluss Obergericht Kanton Zürich 25. November 2013, PS130199-O). Vorliegend ist demnach das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. d GOG).

5. Die Nachzahlungspflicht hängt davon ab, ob der betroffenen Partei die Nachzahlung möglich und zumutbar ist. Bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obliegt der betroffenen Partei eine Mitwirkungspflicht. Sie hat ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und durch Urkunden zu belegen. Diese Obliegenheit trifft sie auch im Nachverfahren nach Art. 123 ZPO, zumal die Inkassostelle - mit Ausnahme der Steuerdaten - über keine derartigen Kenntnisse und Unterlagen verfügt. Bei Ehepartnern sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten zu belegen, da dessen Einkommen und Vermögen aufgrund der ehelichen Beistandspflicht berücksichtigt werden.

6. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt, unter Beilage des Gesuchs des Gesuchstellers. Die Gesuchsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme als mittellos bezeichnet und angegeben, ihr Ehemann verfüge wohl über ein gutes Einkommen, doch sei er überschuldet. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Darstellung weder einlässlich begründet noch belegt. Ihre Stellungnahme erschöpft sich in allgemein gehaltenen Behauptungen. Namentlich nahm sie darin keinen Bezug auf das hohe steuerbare Einkommen von ihr und ihrem Ehemann im Jahre 2012 von Fr. 154'700.-. Diesem hohen Einkommen steht eine geringe Schuld von Fr. 725.50 entgegen. Deren Bezahlung ist gegebenenfalls auch dem Ehemann der Gesuchsgegnerin aufgrund der ehelichen Beistandspflicht ohne weiteres möglich und zumutbar. Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist daher nicht be-

legt. Demnach ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin festzustellen.

7. Analog Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr festzusetzen (Beschluss Obergericht Kanton Zürich 25. November 2013, PS130199-O).

Es wird erkannt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 725.50 an den Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte gemäss Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirks Bülach vom 17. Dezember 2007 (Prozess-Nr. FE070272) verpflichtet.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Schriftliche Mitteilung an

− den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von act. 7

− die Gesuchsgegnerin

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

5. In diesem Verfahren gelten die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht.

Bülach, 27. November 2014

BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Sieber