Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BX140006 • OG ZH BX140006 KI-generiert

Reimbursement of Legal Costs After Improvement of Financial Standing

Geschäftsnummer BX140006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A request was made to establish the obligation of an individual, previously granted free legal aid, to reimburse the court for accrued costs totaling Fr. 7,745.15, which included both court fees and legal representation compensation from prior family law proceedings. The court reasoned that under the relevant statute, the individual is obligated to repay these costs upon improvement of their financial standing, regardless of how that improvement occurred, and determined that considering the combined net income and assets of the individual and their spouse, the individual could afford to make monthly installment payments of Fr. 400, thus upholding the obligation to reimburse the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Reimbursement of Legal Costs After Improvement of Financial Standing: 7,745.15, which included both court fees and legal representation compensation from prior family law proceedings. The court reasoned that under the relevant statute, the individual is obligated to repay these costs upon improvement of their financial standing, regardless of how that improvement occurred, and determined that considering the combined net income and assets of the individual and their spouse, the individual could afford to make monthly installment payments of Fr. 400, thus upholding the obligation to reimburse the costs.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenersatz unentgeltliche Rechtspflege Obligationenrecht gesetzliche Vertretung Zahlungsauftrag Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

This article is the legal basis for obligating the party who was granted free legal aid to make subsequent payments when their financial situation improves, which is the core of order no. 1.

Art. 123 ZPO

Cited in the reasoning section (II) as the foundation for the decision to order the subsequent payment of costs.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This procedural rule (implied by the instruction to impose costs on the respondent) is the basis for order no. 3, which imposes the costs of the current proceedings on the respondent.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs, which is applied in order no. 3 to charge the costs of the current proceeding to the respondent.

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Volltext

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: BX140006-K/UV/mm

Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. H. Winkler sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Verfügung vom 25. November 2014

in Sachen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Gesuchsteller

gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO

Erwägungen:

I.

Im Eheschutzverfahren Nr. EE960014 sowie in den familienrechtlichen Verfahren Nrn. FE050160 sowie FP060097 wurden dem Gesuchsgegner Gerichtskosten im Gesamtbetrage von Fr. 1'840.-- auferlegt (act 2/1 bis 2/3). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde in den Verfahren FE050160 und FP060097 mit insgesamt Fr. 5'905.15 entschädigt (act. 2/4 und 2/5). Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurden die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Gesamtbetrag von Fr. 7'745.15 jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 orientierte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner über diese Kosten und ersuchte ihn um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten (act. 2/8). Daraufhin reichte der Gesuchsgegner das ausgefüllte Bedarfsformular mit Belegen ein (act. 2/9). Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Teilzahlungen von monatlich Fr. 100.-- (act. 2/10). Aufgrund der Einkommenssituation des Gesuchsgegners forderte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte ihn mit Schreiben vom 16. Juni 2014 zu monatlichen Teilzahlungen von Fr. 400.-- auf (act. 2/12). Zahlungen leistete der Gesuchsgegner in der Folge keine.

Am 29. Oktober 2014 reichte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Klage auf Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 7'745.15 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (act. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 7. November 2014 zugestellt (act. 4). Innert Frist

reichte der Gesuchsgegner keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.

II.

Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Art und Weise der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unerheblich. Die Nachzahlung umfasst alle Kosten, von welchen die Parteien einstweilen befreit worden ist, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Dike Verlag, Zürich 2010/11 N 3 und 8 zu Art. 123 ZPO).

In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner und eine Ehefrau gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 83'312.-- erzielen. Ueber Vermögen verfügen sie nicht (act. 2/9). Nach Angaben des Gesuchsgegners betragen die Familienausgaben pro Monat Fr. 3'786.--; hinzu kommt der Grundbetrag von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar zuzüglich 20 %, was Fr. 5'826.-- ergibt. Aufgrund der Darstellung des Gesuchsgegners ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von ihm und seiner Ehefrau von Fr. 7'800.-- auszugehen. Es resultiert somit ein Freibetrag von monatlich Fr. 1'974.-- (act. 2/11). Wenn man noch den in der Lohnabrechnung aufgeführten Lohnpfändungsbetrag von Fr. 1'387.65 berücksichtigt, ergibt sich immer noch ein Überschuss von über Fr. 500.-- pro Monat. Der Gesuchsgegner führte bei der Bedarfserhebung an, das Einkommen seiner Ehefrau sei zwar aufgeführt worden, er habe aber kein finanzielles Recht daran bzw. jeder sei für sein eigenes Gut und seine eigenen Schulden verantwortlich (act. 2/9, S. 6). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit gemäss der Praxis des Bundesgerichtes und der Obergerichtes des Kantons Zürich das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob Vermögen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesgerichtes 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 und Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. August 2014

UH140122 ). Die dargelegten Einkommensverhältnisse und die Bedarfsrechnung lassen den Schluss zu, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners erlauben, die offenen Rechnungen wenigstens in monatlichen Raten zu Fr. 400.-- abzuzahlen. Der Gesuchsgegner ist daher in Anwendung der eingangs zitierten Bestimmung zu entsprechender Nachzahlung zu verpflichten.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

Es wird verfügt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm in den Verfahren EE960014, FE050160 und FP060097 mit Verfügung vom 15. März 1996 und mit Urteilen vom 4. Oktober 2005 sowie vom 13. Juli 2007 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von insgesamt Fr. 7'745.15 nachzuzahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Winterthur, 25. November 2014

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

versandt am: