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BX140002 • OG ZH BX140002 KI-generiert

Repayment of Legal Aid Costs Following Divorce Proceedings

Geschäftsnummer BX140002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted the application to declare the respondent liable for repayment of costs previously covered by legal aid, totaling CHF 18,284.15, incurred from prior marital and divorce proceedings. The court reasoned that under the relevant civil procedure article, a party granted free legal aid must repay costs once they are capable, and the respondent's 2012 tax filings showed significant taxable income and assets, yielding a monthly surplus even accounting for claimed expenses, thus establishing their ability to repay the outstanding debt despite unsubstantiated claims of subsequent financial downturn.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 200.--, Art. 66 al. 1 LTF; Repayment of Legal Aid Costs Following Divorce Proceedings: The court reasoned that under the relevant civil procedure article, a party granted free legal aid must repay costs once they are capable, and the respondent's 2012 tax filings showed significant taxable income and assets, yielding a monthly surplus even accounting for claimed expenses, thus establishing their ability to repay the outstanding debt despite unsubstantiated claims of subsequent financial downturn.

Schlagwörter

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Schuldentilgung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Scheidungsverfahren Forderungseingabe ZPO-Bestimmung Finanzierungsrechnung Feststellung der Nachzahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

The final order mandates the respondent to repay the costs based on his improved financial circumstances, as stipulated by this article.

Art. 200.--

The court sets the fee for the decision in order number 2.

Art. 66 al. 1 LTF

The costs of the current proceedings are imposed on the respondent in order number 3 (implied procedural cost rule, referring to general cost provisions, though the specific cantonal article for court fees might be cited in the full context, Art. 200.-- is the fee itself, and the obligation is under general principles reflected in the disposition).

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Volltext

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: BX140002-K/U/Wi-mm

Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. H. Winkler und der Gerichtsschreiber MLaw P. Arnold

Verfügung vom 26. Juni 2014

in Sachen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Gesuchsteller

gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Klage zur Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO

Erwägungen:

I.

Im Eheschutzverfahren (EE050010) und im Scheidungsverfahren (FE060191) zwischen den Parteien A._____ und B._____ wurden dem Gesuchsgegner Kosten von insgesamt Fr. 1'687.50 auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 2/1 und 2/2). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des heutigen Gesuchsgegners wurde mit Verfügung vom 30. August 2005 und 13. September 2007 mit insgesamt Fr. 16'596.95 entschädigt (act. 2/3 und 2/4).

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 orientierte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner über die geschuldeten Kosten im Totalbetrag von Fr. 18'284.15 und ersuchte ihn um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten (act. 2/5). Da der Gesuchsgegner auf das Schreiben nicht reagierte, wurde er mit Schreiben vom 27. November 2013 gemahnt (act. 2/6). Daraufhin reichte die Buchhalterin verschiedene Unterlagen ein (act. 2/7 und 2/8). Auf den Abzahlungsvorschlag des Gesuchstellers vom 6. Dezember 2013 (act. 2/9) reagierte der Gesuchsgegner nicht.

Am 30. April 2014 reichte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Klage auf Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ein (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde (act. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 15. Mai 2014 zugestellt (act. 4). Eine Stellungnahme oder weitere Unterlagen reichte er nicht ein, so dass androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.

II.

Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unerheblich. Die Nachzahlung umfasst alle Kosten, von welchen die Partei einstweilen befreit worden ist, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Dike Verlag, Zürich 2010/2011, N 3 und 8 zu Art. 123 ZPO).

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass der Gesuchsgegner und seine Ehefrau gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2012 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 40'000.-- verfügten. Davon sind Fr. 33'000.-- Bankguthaben und Wertschriften. Weiter ist der Steuererklärung zu entnehmen, dass sie im gleichen Jahr ein steuerbares Einkommen von Fr. 160'900.-- erzielten (act. 2/7). Dies ergibt pro Monat Fr. 13'408.--. Nach Angaben des Gesuchsgegners beträgt sein monatlicher Bedarf Fr. 11'870.-- (act. 2/8). Diese Auslagen wurden indessen in keiner Weise belegt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Selbst wenn man aber dem Gesuchsgegner dieses Existenzminimum anrechnen würde, resultiert ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 1'500.--. Für das Jahr 2013 machte der Gesuchsgegner geltend, das Geschäftsjahr sehe nicht so gut aus. Diese Einkommensreduktion wurde indessen nicht ausreichend belegt. Der Gesuchsteller führte in dieser Hinsicht aus, die hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht von Selbständigerwerbenden setze voraus, dass anhand der Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie der Buchhaltungskonten und -belege ein transparentes Bild der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Einzelunternehmung substantiiert aufgezeigt werden kann (act. 1). Dieser Auffassung kann beigepflichtet werden. Die eingereichten Unterlagen lassen den Schluss zu, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners erlauben, die offenen Rechnungen wenigstens in Raten abzuzahlen. Der Gesuchsgegner ist daher in Anwendung der eingangs zitierten Bestimmung zu entsprechender Nachzahlung zu verpflichten.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

Es wird verfügt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm mit Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirkes Winterthur vom 20. Juli 2005 und mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren vom 8. Juni 2007 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten von gesamthaft Fr. 18'284.15 nachzuzahlen.

2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 200.--.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Winterthur, 26. Juni 2014

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR

Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Arnold

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