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BV.2025.00005 • SVG ZH BV.2025.00005 KI-generiert

Pension Fund v. Company (Default Judgment for Overdue Contributions)

Geschäftsnummer BV.2025.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a company for overdue contributions amounting to CHF 10,534.35, plus interest and collection costs. The company failed to respond to the lawsuit despite proper notification, including publication in the official gazette. The court, finding the company in default and its opposition in prior debt enforcement proceedings to be unfounded, ruled in favor of the pension fund, ordering the company to pay the outstanding amount, interest, and costs, and to lift the opposition. The company was also ordered to pay court costs and a party indemnity to the plaintiff due to its vexatious conduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unbegründet Rechtsvorschlag erhoben, Klageschrift nicht abgeholt und auch nach Publikation im Amtsblatt keine Klageantwort eingereicht. Mutwilligkeit. Auferlegung der Prozesskosten und PE. Gutheissung.Beitragsforderung ausgewiesen, dass-Entscheid.

Schlagwörter

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Pensionskassenbeitrag Verzugszinsen Rentensistierung Betreibungskosten Zahlungsbefehl Beitragsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

Provides the legal basis for the employer's obligation to pay contributions and for the pension institution to claim default interest.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

Allows the pension institution to claim default interest on overdue contributions.

Art. 102 OR

In conjunction with Art. 104 Abs. 1 OR, forms the legal basis for the demanded default interest.

Art. 104 Abs. 1 OR

In conjunction with Art. 102 OR, forms the legal basis for the demanded default interest.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Justifies classifying the defendant's conduct as vexatious behaviour due to the unfounded objection of opposition and subsequent procedural default.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Enables the court to order the defendant to pay party costs to the plaintiff due to vexatious behaviour.

§ 34 Abs. 2 GSVGer

States that insurance institutions generally do not have a claim for party costs, but this is overridden by the defendant's vexatious behaviour.

Art. 82 BGG

Governs the admissibility of appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Governs the admissibility of appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Defines the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the content of an appeal brief.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

Used to calculate the default interest for the period from January 1 to September 30, 2024.

Art. 66 Abs. 4 BVG

Forms the legal basis for the demanded default interest.

Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010

Provides the legal basis for the Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten, and Inkassomassnahmenskosten claimed by the plaintiff.

§ 11 Abs. 1 GSVGer

Determines the competence of the single judge since the dispute value does not exceed CHF 30,000.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, it is the general provision for costs. However, this court decision cites specific provisions for costs which are listed above.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, it is the general provision for legal aid. However, this court decision does not address legal aid.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2025.00005

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 29. April 2025

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

X.___ AG

Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe vom 10. Januar 2025 (Urk. 1), mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (S. 2):

«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 10'534.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.10.2024, zuzüglich CHF 227.30 Zins bis 30.09.2024 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (Urk. 3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

die Verfügung vom 15. Januar 2025 (Urk. 3) von der Beklagten an ihrer Domiziladresse nicht zugestellt werden konnte (Urk. 4), weshalb die Verfügung am 22. Januar 2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt wurde (Urk. 5),

mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 17. respektive 30. Mai 2017 (Urk. 2/1) ab dem 1. März 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe seit dem 16. November 2023 die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 10'534.35 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 und Zins bis 30. September 2024 von Fr. 227.30 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10 S. 2) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/9) für die am 15. März und 15. April 2024 versandten Mahnungen (Urk. 2/7/1-2), die Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/9) sowie die vertraglichen Inkassomassnahmenskosten (Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 6),

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 10'534.35 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände des Jahre 2023 und 2024 (Urk. 2/5), die Schlussabrechnung vom 30. August 2024 (Urk. 2/9) sowie den Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 10'534.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 und Zins vom 1. Januar bis 30. September 2024 von Fr. 227.30 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024, Urk. 2/10 S. 2) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;

erkennt der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'534.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2024 und Zins vom 1. Januar bis 30. September 2024 von Fr. 227.30 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2024) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

GräubSchleiffer Marais