Claimant v. Company (Occupational Pension Contributions Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant sued a company for outstanding occupational pension contributions, associated fees, and costs related to debt collection proceedings, amounting to CHF 9,309.80 plus interest, and an additional CHF 1,250 for legal opening proceedings. The court found that the principal contributions and most associated fees were justified under pension law and the claimant's regulations, as the defendant failed to contest the debt substantively after being served notice of the lawsuit via official publication. However, the court disallowed the claimed CHF 1,250 for legal opening expenses, ruling that such flat-rate compensation provisions in private regulations violate statutory rules which generally mandate fee-free dispute resolution for pension matters. Consequently, the court partially granted the claim for CHF 9,309.80 plus interest, revoked the objection in the debt enforcement, imposed court costs and a party indemnity on the defendant due to its frivolous objection and subsequent conduct, and dismissed the remainder of the claim.
Legislator-Regeste
AmtlichBeiträge; teilweise Gutheissung; die im Reglement festgeschriebene Pauschalentschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren ist gesetzeswidrig.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the general obligation basis for employer contributions, though the final order relies on the claim's substantiation rather than directly citing it for the monetary obligation.
Cited to justify excluding the claim for bailiff costs (Fr. 74.-) in the final judgment.
Cited in the reasoning as the basis for rejecting the claim for CHF 1'250.- for legal opening costs.
Used to qualify the defendant's opposition as willful conduct, leading to the imposition of court costs.
Applied to order the defendant to pay the plaintiff's party compensation due to willful conduct.
Cited to outline the procedural rules for filing an appeal (Beschwerde) against the decision to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the statutory deadlines for suspension of appeal periods.
Cited to specify the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning as the basis for claiming default interest on the principal amount.
Cited in the reasoning as the basis for claiming default interest on the principal amount.
Not cited in the dispositive orders.
Not cited in the dispositive orders.
Not cited in the dispositive orders.
Not cited in the dispositive orders.
Not cited in the dispositive orders.
Not cited in the dispositive orders.
Cited to outline the procedural rules for filing an appeal (Beschwerde) against the decision to the Federal Supreme Court.
Used to qualify the defendant's opposition as willful conduct, leading to the imposition of court costs.
Applied to order the defendant to pay the plaintiff's party compensation due to willful conduct.
Cited in the reasoning regarding the cantonal law governing the assessment of party compensation.
Cited in the reasoning as the general obligation basis for employer contributions.
Cited in the reasoning as the basis for claiming default interest on the principal amount.
Cited in the reasoning as the basis for claiming default interest on the principal amount.
Cited to justify excluding the claim for bailiff costs (Fr. 74.-) in the final judgment.
Not cited in the dispositive orders.
Not cited in the dispositive orders.
Not cited in the dispositive orders.
Cited to outline the procedural rules for filing an appeal (Beschwerde) against the decision to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2025.00003
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. April 2025
in Sachen
Tellco pk
Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz
Klägerin
vertreten durch Advokat Thomas Käslin
advokatur 11
Leimenstrasse 4, 4051 Basel
gegen
X.___ GmbH
c/o Y.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe der Tellco pk vom 8. Januar 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ GmbH erhob:
1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 9'309.80 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2023 sowie von Fr. 1'250. nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 74. zu verurteilen.
2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 9'309.80 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten.
unter dem Hinweis,
dass mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 4) die Beklagte aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,
dass die Verfügung vom 14. Januar 2025 der Beklagten an ihrer Domiziladresse trotz zweimaligem Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte (Urk. 5 und Urk. 6), weshalb die Verfügung im März 2025 im Amtsblatt des Kantons B.___ publiziert wurde (Urk. 7),
dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss (Urk. 4) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die Beklagte habe sich ihr per 1. Januar 2021 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, sie habe aber mit Ausnahme einer Erstzahlung zu Vertragsabschluss die geschuldeten Prämien nie beglichen, weshalb sie – die Klägerin - den Anschlussvertrag per 31. März 2022 gekündigt habe,
dass gemäss der Klägerin in der eingeklagten Forderung von Fr. 9'309.80 Mahngebühren in Höhe von Fr. 50. bzw. Fr. 100.--, Verwaltungskosten/Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 300.-- sowie Gebühren für die eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 300. enthalten seien, welche alle ihre Grundlagen im Kostenreglement hätten,
dass die Klägerin darüber hinaus Fr. 1'250. für die Rechtsöffnung inklusive materielles Klagebegehren geltend macht,
dass die Klägerin die Beklagte auf Fr. 9'309.80 nebst Zins zu 6 % seit 31. Dezember 2023 betrieben hat (Urk. 2/16, Urk. 2/17),
dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/17) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,
dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG),
dass sich die eingeklagten Beiträge aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/8, Urk. 2/9, Urk. 2/12) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
dass die in der eingeklagten Forderung in Höhe von Fr. 9'309.80 enthaltenen Fr. 200.-- Mahngebühren (7. Februar 2022, 3. März 2022, 27. Februar 2023; Urk. 2/8, Urk. 2/10, Urk. 2/11, Urk. 2/15) ihre Grundlage ebenso in Ziffer 3.2 des Kostenreglements der Klägerin (Urk. 2/6) haben wie die geltend gemachten Fr. 300. für das Betreibungsbegehren und die Fr. 300. für die Vertragsauflösung,
dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und in Ziffer. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen sowie in Ziff. 2 des Kostenreglements der Klägerin (je Urk. 2/6) haben,
dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 2.3 lit. c der Geschäftsbedingungen und Ziff. 2 des Kostenreglements, je Urk. 2/6),
dass der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung auf den 31. Dezember 2023 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis zu diesem Datum berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/8),
dass die Kosten für den Zahlungsbefehl vom 1. März 2024 in Höhe von Fr. 74. (Urk. 2/17) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG),
dass bezüglich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250.-- (zzgl. Verzugszinsen, Urk. 1 S. 2) sich die Klägerin auf Ziff. 3.2 des Kostenreglements beruft (Urk. 2/6), wonach für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungsbegehren eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.-- erhoben werden könne (Urk. 1 S. 6),
dass die entsprechenden Reglementsbestimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 126 V 143 E. 4b),
dass die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung grundsätzlich dem kantonalen (Prozess-)Recht überlassen ist (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,
dass die eingeklagten Fr. 1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungsbegehren (zzgl. Verzugszinsen) der Klägerin damit nicht zuzusprechen sind,
dass die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 9'309.80 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2023 zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1. März 2024, Urk. 2/16) in vollem Umfang aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind,
dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der überwiegend obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. zu bezahlen,
erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'309.80 nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2023 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 1. März 2024) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Thomas Käslin
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstWyler