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BV.2024.00070 • SVG ZH BV.2024.00070 KI-generiert

Pension Foundation v. Employer (Outstanding Contributions)

Geschäftsnummer BV.2024.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A pension foundation sued an employer for outstanding pension contributions of CHF 3,034.35 plus interest and collection costs, following the termination of the employment relationship; the court found that the employer owed the claimed amount based on the relevant agreement and final accounting, and noted that the employer made no substantive defense against the claim despite being served notice of the lawsuit after the court presumed service due to the employer's inability to receive mail at its registered address, thus justifying the lifting of the objection to execution and the awarding of full costs and compensation to the plaintiff due to the employer's meritless objection and subsequent default.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beiträge; Zustellung der Klageantwort an das im Handelsregister eingetragene Domizil wird vereitelt. Mutwilligkeit. Auferlegung von Prozesskosten und Parteientschädigung .

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Beitragsforderung Stiftung Verzugszinsen voller Ersatz Sammeleinrichtung der Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

This provision establishes the employer's debt for contributions, underpinning the main order granting the claim.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited as the basis for the 5% default interest rate ordered in the first dispositive point.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

This provision defines willful conduct, which was used to justify imposing court costs on the defendant.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

This provision was applied to order the defendant to pay the claimant's party costs due to willful conduct.

§ 11 Abs. 1 GSVGer

This procedural rule governed the single-judge jurisdiction for this case, which is procedural context for the decision.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal against this decision with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for filing an appeal against this decision with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

While mentioned, this article regarding the recovery of default interest is subsumed under the main claim for payment (Order 1).

Art. 66 Abs. 1 LTF

No corresponding article was found in the dispositive. The actual cost provision used was § 33 Abs. 2 GSVGer and § 34 Abs. 1 GSVGer for costs and compensation.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2024.00070

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 6. Dezember 2024

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

X.___ GmbH

Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 14. November 2024 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob:

«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 3'034.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.08.2024, zuzüglich CHF 42.90 Zins bis 31.07.2024 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»,

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass der Beklagten die Verfügung vom 26. November 2024 (Urk. 3), mit der sie aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, an ihrer Domiziladresse nicht zugestellt werden konnte,

mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr (rechtliches) Domizil gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Urk. 6) an der Y.___-strasse in Z.___ hat, ihr aber dort - wie ausgeführt - keine Postsendungen zugestellt werden können (vgl. Urk. 4),

die Adresse der Beklagten auch gemäss Internetrecherche gültig ist (vgl. Urk. 5),

aufgrund vorliegender Lage davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Zustellung von Postsendungen aller Art grundsätzlich verunmöglicht, weshalb eine Zustellungsvereitelung vorliegt und demzufolge die Verfügung vom 26. November 2024 als zugestellt zu gelten hat,

die Beklagte nach dem Gesagten als säumig zu betrachten ist;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die ihr mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 16. März 2023 (Urk. 2/1) mit Vertragsbeginn per 1. März 2023 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte schulde ihr aus dem Vorsorgeverhältnis, welches per 31. Mai 2024 gekündigt worden sei (Urk. 2/9), den eingeklagten Betrag von Fr. 3'034.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 42.90 Zins bis 31. Juli 2024, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den genannten Betrag zuzüglich Kosten für Inkassomassnahme zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

der eingeklagte Ausstand durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 (Urk. 2/9) und den Auszug aus dem Prämienkonto per 31. Juli 2024 (Urk. 2/5) hinzuweisen ist,

auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ergibt,

die ebenfalls geforderten Kosten für Inkassomassnahme (Betreibungsspesen) von Fr. 300.-- in Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Klägerin (Anhang von Urk. 2/1) ihre Grundlage haben,

demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 3'034.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 42.90 Zins bis 31. Juli 2024 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. August 2024 [Urk. 2/10]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;

erkennt der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'034.35 nebst Zins zu 5 %seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 42.90 Zins bis 31. Juli 2024 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. August 2024) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

und:

- Veröffentlichung im Amtsblatt

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubNef