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BV.2024.00068 • SVG ZH BV.2024.00068 KI-generiert

Pension Fund v. Company: Occupational Benefit Contributions and Collection Costs

Geschäftsnummer BV.2024.00068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a company for outstanding occupational benefit contributions and related collection costs, seeking payment of CHF 16,861.15 plus interest and the lifting of an objection to a debt enforcement proceeding; the court ruled that since the defendant failed to respond to the claim, the decision would be based on the plaintiff's submitted documents, which showed that while the total claimed amount included CHF 4,000 in subsequent payments, the remaining outstanding balance, plus contractually agreed termination and collection fees, amounted to CHF 12,861.15 plus specified interest and CHF 300 in enforcement costs, leading the court to partially grant the claim by ordering the defendant to pay the substantiated amount and partially lift the objection, while denying the plaintiff any party compensation as the defendant's conduct was not deemed willful and the proceedings were declared free of charge.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Fund v. Company: Occupational Benefit Contributions and Collection Costs: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Schlagwörter

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Pensionskassenbeitrag Beitragsforderung Einstellung der Rente Zahlung der Leistungen Inkasso Vollstreckungskosten Beiträge; keine Klageantwort

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

Cited in the reasoning as the basis for the employer's debt obligation, which is the core claim partially granted in order 1.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning as the basis for declaring the proceedings free of charge, as reflected in order 2.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 5 to specify the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 5 as part of the procedural framework for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to specify the formal requirements for the statement of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2024.00068

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 17. Januar 2025

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Klägerin

gegen

X.___ GmbH

Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 24. Oktober 2024 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 16'861.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2024, zuzüglich Fr. 272.25 Zins bis 31. August 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

unter dem Hinweis,

dass mit Verfügung vom 12. November 2024 (Urk. 3) die Beklagte aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 4), sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung,

dass die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), dass die Beklagte sich ihr per 1. April 2021 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe und seit dem 18. Oktober 2024 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe,

dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG),

dass die eingeklagten Fr. 16'861.15 neben ausstehenden Beitragszahlungen Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.-- (30. Juni 2024), Kosten für das Erstellen eines Zahlungsplans von Fr. 250.-- (29. April 2024) sowie Mahnspesen (Urk. 2/8) umfassen (vgl. Urk. 2/6),

dass die Vertragsauflösungskosten, die Kosten für den Zahlungsplan und die Mahnkosten im Kostenreglement der Klägerin ihre Grundlage haben (Urk. 2/1 Ziff. 2.1 und Ziff. 3),

dass dasselbe für die in Betreibung gesetzten (Urk. 2/11) und unter dem Titel vertragliche Inkassomassnahmekosten eingeklagten Fr. 300.-- Betreibungsspesen gilt (Ziff. 2.2),

dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Akten ergibt, dass die Beklagte am 18. September sowie am 18. Oktober 2024 Zahlungen in Höhe von total Fr. 4'000. leistete, mithin noch ein Ausstand in Höhe von Fr. 12'861.15 besteht (Urk. 2/6),

dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) haben,

dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrag, Urk. 2/1),

dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin 12'861.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2024, zuzüglich Fr. 272.25 Zins bis 31. August 2024 und Fr. 300. Betreibungsspesen zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 17. September 2024, Urk. 2/11) in diesem Umfang aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung,

dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und der Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge entgegen ihrem Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), ist doch das Verhalten der Beklagten angesichts des teilweise Obsiegens nicht als mutwillig zu beurteilen,

erkennt der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'861.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2024 zuzüglich Fr. 272.25 Zins bis 31. August 2024 und Fr. 300. Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 17. September 2024) im entsprechenden Umfang aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

HurstWyler