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BV.2024.00053 • SVG ZH BV.2024.00053 KI-generiert

Pension Foundation v. Employer: Unpaid Contributions and Default Judgment

Geschäftsnummer BV.2024.00053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A collection foundation sued an employer for unpaid occupational pension contributions amounting to CHF 25,818.75 plus interest and collection costs, after the employer failed to submit a response to the lawsuit despite being properly notified. The court granted the claim in full, reasoning that the employer's liability for contributions under pension law was established, the debt amount, including ancillary costs like late payment interest, administrative fees, and collection costs, was substantiated by documentation, and the employer's unmerited objection in the prior enforcement proceeding and subsequent procedural default justified awarding court costs and legal compensation to the foundation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, § 33 Abs. 2 GSVGer, § 34 Abs. 1 GSVGer, Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 104 des Obligationenrechts (OR, § 11 Abs. 1 GSVGer; Pension Foundation v. Employer: Unpaid Contributions and Default Judgment: The court granted the claim in full, reasoning that the employer's liability for contributions under pension law was established, the debt amount, including ancillary costs like late payment interest, administrative fees, and collection costs, was substantiated by documentation, and the employer's unmerited objection in the prior enforcement proceeding and subsequent procedural default justified awarding court costs and legal compensation to the foundation.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Personalvorsorgestiftung Beitragsforderung Verzugszinsen Betreibungskosten ganze Rente Beitragsfall; keine Klageantwort eingegangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 2 GSVGer

Cited as the basis for qualifying the defendant's conduct as vexatious, leading to the imposition of court costs.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Applied to obligate the defendant to pay a procedural indemnity to the plaintiff due to the vexatious conduct.

Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

Substantive basis used to establish the defendant's obligation to pay contributions, which forms the core of the awarded claim.

Art. 104 des Obligationenrechts (OR)

Used in conjunction with the contract to determine the start date and amount of default interest on the claim (mentioned in the reasoning leading to the final order 1).

§ 11 Abs. 1 GSVGer

Cited regarding the single-judge jurisdiction, which is a procedural aspect relevant to the decision's validity, although not directly dictating the main relief.

Art. 90 ff. BGG

Cited in relation to the procedure for filing an appeal against the decision.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting an appeal.

Art. 46 BGG

Cited to specify the court holiday periods affecting the appeal deadline.

Art. 82 ff. BGG

Cited in relation to the procedure for filing an appeal against the decision.

§ 34 Abs. 2 GSVGer

Cited in the reasoning when discussing the general rule that insurance carriers are not entitled to reimbursement of party costs.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2024.00053

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 3. Dezember 2024

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

X.___ GmbH

Beklagte

1. Nach Einsicht in die Eingabe vom 19. September 2024, mit der die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 2):

„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 25'818.75, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.08.2024, zuzüglich CHF 380.00 Zins bis 31.07.2024 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,

unter Hinweis darauf, dass

die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 23. September 2024 (Urk. 3, Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht auf Klageantwort anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 GSVGer),

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag Nr. 69'320’000 vom 16. August 2011 (Urk. 2/1) ab dem 1. August 2011 (Urk. 2/1 S. 4, Urk. 2/4) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe fällige Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr solche in der Höhe von Fr. 25'818.75 (inkl. Fr. 500.-- Mahnspesen, inkl. Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten) zuzüglich Zins bis 31. Juli 2024 im Umfang von Fr. 380.-- schuldig geblieben (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/9), weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2024 sowie vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge per 31. Dezember 2023 und per 1. August 2024 (Urk. 2/5), die Kostenverzeichnisse bzw. Abrechnungen vom 14. Juni 2024, 29. Februar 2024, 22. November 2023 und 7. März 2023 (Urk. 2/6), die Schlussabrechnung vom 5. Juli 2024 (Urk. 2/9) sowie den Zahlungsbefehl vom 9. August 2024 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

sich der Beginn der Verzinsung und die Höhe der geforderten Verzugszinsen aus Ziffer 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,

die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen von insgesamt Fr. 500.-- und die Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/5, Urk 2/8) ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/1 Anhang Ziff. 2.1 und Ziff. 3) der Klägerin haben,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten „vertraglichen Inkassomassnahmenskosten“ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 Anhang Ziff. 2.2) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betreibungsbegehrens handelt (vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl vom 9. August 2024 [Urk. 2/10]), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 25'818.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024 und Zinsen bis 31. Juli 2024 in der Höhe von Fr. 380.-- sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 9. August 2024 [Urk. 2/10]) aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen;

erkennt der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 25'818.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024 und Zinsen bis 31. Juli 2024 in der Höhe von Fr. 380. sowie Fr. 300.-- (Inkassomassnahmekosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 9. August 2024) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

HurstBrügger