Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2024.00023 • SVG ZH BV.2024.00023 KI-generiert

Pension Fund Contribution Dispute and Fee Award

Geschäftsnummer BV.2024.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a company for outstanding, retroactively effective pension contributions amounting to CHF 10,951.60, plus interest, after the company failed to pay premiums following an affiliation agreement and subsequent termination. The court partially granted the claim, ordering the company to pay the unpaid contributions plus 6% interest from December 30, 2022, and lifted the objection to execution for this amount, reasoning that the contributions and associated regulatory fees were legally substantiated, but disallowed an extra CHF 1,250 fee claim as contrary to statutory provisions that generally require proceedings involving pension institutions to be cost-free absent malicious conduct. Given the company's failure to respond to the lawsuit after raising an objection in the execution proceeding, the court deemed the conduct willful, imposing court costs on the company and granting a limited party compensation to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 2 GSVGer, § 34 Abs. 1 GSVGer, § 34 Abs. 2 GSVGer, Art. 82 ff. BGG; Pension Fund Contribution Dispute and Fee Award: The court partially granted the claim, ordering the company to pay the unpaid contributions plus 6% interest from December 30, 2022, and lifted the objection to execution for this amount, reasoning that the contributions and associated regulatory fees were legally substantiated, but disallowed an extra CHF 1,250 fee claim as contrary to statutory provisions that generally require proceedings involving pension institutions to be cost-free absent malicious conduct. Given the company's failure to respond to the lawsuit after raising an objection in the execution proceeding, the court deemed the conduct willful, imposing court costs on the company and granting a limited party compensation to the plaintiff.

Schlagwörter

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Pensionskassenbeitrag Beitragsforderung Einstellung der Rente Verfahrensrügen Kassenzugehörigkeit Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 V 316
Appealability of Cost Decisions for Frivolous Litigation under BVG
BGE 126 V 150
die entsprechenden Reglementsbestimmungen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderlaufen, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos
BGE 128 V 323
Social Security Insurer Legal Cost Compensation for Vexatious Litigation
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 2 SchKG

Cited implicitly through the court's ruling that collection costs are not to be awarded in this procedure, as the creditor may recover them from the debtor's payments by law.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in reasoning as the basis for denying the claim for CHF 1'250.00 in procedural fees, as this article generally mandates free proceedings in disputes between pension institutions and employers.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Used to qualify the defendant's conduct (raising an objection to a clearly due debt and subsequent failure to participate) as vexatious, justifying the imposition of procedure costs.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Applied to order the defendant to pay the plaintiff a party compensation of CHF 600.00 due to the vexatious conduct.

§ 34 Abs. 2 GSVGer

Cited regarding the general rule that insurance carriers are not entitled to compensation, but an exception was made here due to vexatious conduct.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural basis for lodging an appeal against the decision before the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the procedural basis for lodging an appeal against the decision before the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting a complaint (appeal) to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 66 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning as the basis for the employer's liability for pension contributions, which is the substance of the primary claim granted in order 1.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2024.00023

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 31. Mai 2024

in Sachen

Pensionskasse X.___

Klägerin

vertreten durch Advokat Thomas Käslin

advokatur 11

Leimenstrasse 4, 4051 Basel

gegen

Y.___ GmbH

Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe vom 19. März 2024, mit der die Pensionskasse X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 1):

«1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 10‘951.60 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2022 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 144.65 zu verurteilen.

2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags CHF 10‘951.60 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamts Pfannenstiel der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.»

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innert der mit Verfügung vom 26. März 2024 angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist (vgl. Urk. 4, Urk. 5 und Urk. 6)

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1 S. 3 ff.), die Beklagte habe sich mit Anschlussvertrag vom 12. bzw. 18. Mai 2022 rückwirkend ab dem 1. Mai 2022 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und in der Folge die Prämien nicht bezahlt, so dass sie den Anschlussvertrag per 30. September 2022 gekündigt (Urk. 2/12), die Schlussabrechnung (Urk. 2/13) erstellt und nach ausgebliebener Zahlung den Ausstand am 27. April 2023 (Urk. 2/15) in Betreibung gesetzt habe, worauf die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben habe (Urk. 2/16),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/16) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

der eingeklagte Ausstand von Fr. 10‘951.60 im Prämienkontokorrent (Urk. 2/8) verbrieft ist und die darin enthaltenen Mahnspesen von total Fr. 200.--, die Verwaltungs-/Vertragsauflösungskosten von Fr. 300.-- sowie die Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 300.-- ihre rechtliche Grundlage in der Ziff. 3.2 des Kostenreglements haben (gültig ab 1. Januar 2021, Urk. 2/6),

die geforderten Verzugszinsen von 6 % für die Beitragsforderung ihre Stütze in Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin (gültig per 15. November 2018, Urk. Urk. 2/6) finden und diese Bedingungen integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bilden (Urk. 2/4 S. 2),

der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 30. Dezember 2022 festzusetzen ist, da die Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis zu diesem Datum berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2/8);

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten für den Zahlungsbefehl vom 28. April 2022 im Betrag von Fr. 144.65 (Urk. 2/16, Urk. 2/17) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG),

bezüglich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250.-- (zzgl. Verzugszinsen, Urk. 1 S. 2) sich die Klägerin auf Ziff. 3.2 des Kostenreglements beruft (Urk. 2/6), wonach für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.-- erhoben werden könne (Urk. 1 S. 5 f.),

die entsprechenden Reglementsbestimmungen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderlaufen, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos

und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert

vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen (Prozess-)Recht überlassen sind (vgl. § 34 GSVGer), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,

die eingeklagten Fr. 1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren (zzgl. Verzugszinsen) der Klägerin somit nicht zugesprochen werden können,

die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 10'951.60 zuzüglich Zins zu 6% seit dem 30. Dezember 2022 zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Pfannenstiel erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. April 2023, Urk. 2/16) daher in vollem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen;

erkennt der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'951.60 nebst Zins zu 6 % seit dem 30. Dezember 2022 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 28. April 2023) aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Thomas Käslin

- Y.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

HurstCasanova