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BV.2023.00093 • SVG ZH BV.2023.00093 KI-generiert

Pension Equalization Jurisdiction Following Foreign Divorce

Geschäftsnummer BV.2023.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant sought an equalization of pension entitlements (Vorsorgeausgleich) following a foreign divorce decree concerning Swiss occupational benefits, but the Social Insurance Court determined it lacked jurisdiction over claims seeking the supplementation or amendment of divorce-related ancillary matters, which fall under the exclusive jurisdiction of Swiss courts for the recognition, declaration of enforceability, and execution of foreign decisions concerning pension equalization, as governed by the pertinent provisions of the Private International Law Act and cantonal law. Consequently, the Court dismissed the claim, ordering the case file to be forwarded to the District Court Zurich for a ruling on the potential recognition of the foreign judgment and the subsequent equalization of the pension rights.

Legislator-Regeste

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Art. 59 oder, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 19 Abs. 2 GSVGer; Pension Equalization Jurisdiction Following Foreign Divorce: Consequently, the Court dismissed the claim, ordering the case file to be forwarded to the District Court Zurich for a ruling on the potential recognition of the foreign judgment and the subsequent equalization of the pension rights.

Schlagwörter

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Vorsorgeausgleich bei Scheidung ausländische Rente Scheidungsurteil Ausschließliche Zuständigkeiten Versicherungsleistung der Sozialversicherung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. BGG

Cited in the provision governing the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the provision governing the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief.

§ 19 Abs. 2 GSVGer

Cited in the reasoning section preceding the operative part, related to the immediate decision without hearing the opposing party, which often influences the procedural context, although the main ground is the non-admission of the claim.

Art. 64 GSVGer

This provision is mentioned in the preamble reasoning but not explicitly in the operative part regarding costs or legal aid application. However, it is often included in procedural rules when relevant. Given the strict rule to only include provisions cited in the dispositive, and seeing that Art. 64 BGG is cited for suspension periods, Art. 64 GSVGer is omitted unless it appeared in the actual orders 1-4. Since it does not appear in orders 1-4, it is excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

This is the standard rule for costs, but since it is not explicitly cited in the operative part (only costs declared free in order 2), it is not included based on the strict instruction.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2023.00093

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Ersatzrichter Sonderegger

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Beschluss vom 19. Dezember 2023

in Sachen

1. X.___

Kläger

gegen

1.1 Y.___

1.2 Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte

sowie

2. Y.___

Klägerin

gegen

2.1 X.___

Beklagter

1. Mit Eingabe vom 13. November 2023 teilte X.___ mit, dass er das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich darüber in Kenntnis setzen möchte, dass er mit Y.___, geborene Z.___, verheiratet gewesen sei. Am 8. Juli 2014 sei die Ehe jedoch geschieden worden. Da dem Gericht dieser Umstand wahrscheinlich nicht bekannt sei, bitte er darum, dies in den Akten zu vermerken (Urk. 2/1; vgl. auf Deutsch übersetztes Urteil des Gemeindegerichts für Zivilsachen von Stadt A.___ (Kroatien) vom 19. März 2014, Urk. 2/2).

Mit Eingabe vom 28. November 2023 wandte sich X.___ erneut ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die Durchführung des Vorsorgeausgleichs (Urk. 1).

2.

2.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten (Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 2015). Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1bis Satz 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Deshalb können im Ausland ergangene Urteile über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche nicht mehr anerkannt werden (BGE 145 III 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende kroatische Scheidungsurteil ist am 19. März 2014 und damit noch vor Inkrafttreten der Revision zum Vorsorgeausgleich ergangen, weshalb Art. 64 Abs. 1bis IPRG rechtsprechungsgemäss nicht anwendbar ist; vielmehr erfolgt die Anerkennung und Vollstreckung dieses Entscheides in Anwendung der bis Ende 2016 geltenden Vorschriften (BGE 145 III 109 E. 5.9), die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59 oder 60 zuständig sind.

Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind die schweizerischen Gerichte zuständig am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) oder die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b; Art. 59 IPRG). Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben (Art. 60 IPRG).

2.3 Die Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungsurteils bezieht sich ausschliesslich auf die scheidungsrechtlichen Nebenfolgen (Bopp, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 64 N 1 und N 3). Dafür ist das angerufene Sozialversicherungsgericht nicht zuständig (Art. 64 IPRG, Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2.2).

2.4 Gemäss § 24 lit. e des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) entscheidet im Kanton Zürich erstinstanzlich das Einzelgericht des Bezirksgerichts über die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO), insbesondere die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide.

3.

3.1 Aufgrund der gegebenen Aktenlage ist nicht klar, ob das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts für Zivilsachen von Stadt A.___ (Kroatien) vom 19. März 2014 in der Schweiz bereits anerkannt wurde. Für einen allfälligen Entscheid über die Anerkennung und Vollstreckung wäre indes grundsätzlich nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern das Bezirksgericht – vorliegend örtlich das Bezirksgericht Zürich, da die Beklagte Y.___ Wohnsitz in der Stadt B.___ hat (Art. 64 i.V.m. Art. 59 lit. a IPRG) - zuständig.

3.2 Für die Vornahme der Teilung der schweizerischen Vorsorgeguthaben der Parteien ist ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz durchzuführen, für welches ebenfalls das Scheidungsgericht bzw. das Bezirksgericht Zürich zuständig ist (E. 2.2 f. hiervor; vgl. auch Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 2 f. zu Art. 281).

4. Auf die Klage ist demnach nicht einzutreten, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen, damit dieses über eine allfällige Anerkennung und über den Ausgleich der aus der beruflichen Vorsorge erworbenen Ansprüche befindet bzw. den Ausgleich anordnet.

Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Klage betreffend Teilung der Austrittsleistungen der Scheidungsparteien wird nicht eingetreten.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Zürich überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Bezirksgericht Zürich unter Beilage der Akten

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Kreyenbühl