Pension Fund v. Company (Occupational Benefit Contributions)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA pension fund sued a company for outstanding occupational benefit contributions totaling over 85,000 Swiss Francs, which the company failed to pay despite formal reminders and subsequent debt enforcement proceedings where the company lodged an objection without providing a reason. Since the defendant failed to file a statement of defense despite proper notification, the court ruled based on the claimant's submitted evidence, finding the contribution claims, accrued interest, and stipulated collection costs legally substantiated under the occupational benefit law and the underlying agreement, thus granting the claim, setting aside the objection to the debt enforcement up to the awarded amount, and imposing court costs and legal fees on the defendant due to the vexatious nature of lodging an unfounded objection followed by procedural default.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 68 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 73 BVG; Pension Fund v. Company (Occupational Benefit Contributions): Since the defendant failed to file a statement of defense despite proper notification, the court ruled based on the claimant's submitted evidence, finding the contribution claims, accrued interest, and stipulated collection costs legally substantiated under the occupational benefit law and the underlying agreement, thus granting the claim, setting aside the objection to the debt enforcement up to the awarded amount, and imposing court costs and legal fees on the defendant due to the vexatious nature of lodging an unfounded objection followed by procedural default.
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KI-generiertThis article on employer contributions debt was the substantive basis for granting the claim in the operative part.
This provision justifies that collection costs are legally owed by the debtor in the event of successful collection, leading to their allocation in the operative part.
This provision justifies the right of the creditor to deduct collection costs from the debtor's payments, as noted in the operative part regarding costs.
This article, stating the procedure is generally free of charge, is referenced in the reasoning leading to the decision on costs.
This article governs the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court, cited in the instruction on appeal.
This article governs the required content and procedure for appeals to the Federal Supreme Court, cited in the instruction on appeal.
This article dictates the suspension periods for appeal deadlines, mentioned in the instruction on appeal.
This article specifies the requirements for the appeal brief, cited in the instruction on appeal.
This article was cited in the reasoning regarding the permissibility of default interest, which was granted in order 1.
These articles formed the legal basis for awarding default interest, which was granted in order 1.
This provision was cited to state that collection costs are legally owed by the debtor, as confirmed in order 2.
This provision was cited to establish the creditor's right to deduct collection costs, which is relevant to the allocation in order 2.
This article states that the procedure is generally free of charge, which is the basis for the subsequent imposition of court costs in order 2.
Cited as the statutory basis for lodging an appeal to the Federal Supreme Court in order 5.
Cited as the statutory basis for lodging an appeal to the Federal Supreme Court in conjunction with Art. 82 ff. BGG in order 5.
Cited as the rule defining the suspension periods for the appeal deadline in order 5.
Cited as the rule defining the formal requirements of the appeal brief in order 5.
Volltext
Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich
BV.2023.00062
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 13. November 2023
in Sach
en
Servisa Sammelstiftung
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel
Klägerin
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. ... vom 16. August 2022 per 1. Juni 2022 der Servisa Sammelstiftung (ehemalige Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, vgl. Urk. 2/1; nachfolgend: Servisa) an (Urk. 2/2).
Infolge Beitragsausstände löste die Servisa mit Schreiben vom 24. Februar 2023 den Anschlussvertrag Nr. ... per 28. Februar 2023 auf und forderte die X.___ auf, den bereits mittels Rechtsweg eingeforderten Betrag zu begleichen (Urk. 2/3 und 2/4). In der Folge leitete die Servisa am 12. April 2023 über den Betrag von Fr. 86'442.-- beim Betreibungsamt Z.___ die Betreibung gegen die X.___ ein (Zahlungsbefehl vom 12. April 2023, Urk. 2/8), wogegen diese am 19. Juni 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/8).
2. Mit Eingabe vom 18. August 2023 erhob die Servisa Klage gegen die X.___ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 85'265.05, den aufgelaufenen Zins von Fr. 1'176.95 plus Zins von 5 % seit 11. April 2023 auf der Kapitalforderung sowie die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt Z.___ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 und 6 [rechtsgültig unterzeichnete Klage]).
Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 7) – zugestellt am 6. September 2023 (Urk. 8) – angesetzten Frist keine Klageantwort.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort erstattete, ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungsgemäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 7).
2.
2.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
2.2
Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, sie sei ihren Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (Anschlussvertrag Nr. ..., Urk. 2/2) vollumfänglich nachgekommen, indem sie für jede Person, welche von der Beklagten zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldet worden sei, bei späteren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gutschriften von Freizügigkeitsleistungen jeweils einen Vorsorgeausweis zu Handen der versicherten Person sowie einen Sammelausweis und eine Beitragsrechnung zu Handen der Beklagten übermittelt habe. Sie verfüge über ein Prämieninkassokonto, in welchem alle Prämienbelastungen und -gutschriften, Beitragszahlungen, Zinsen sowie Kostenbelastungen während der gesamten Vertragsdauer verbucht worden seien. Die Beklagte habe weder das Anschlussverhältnis noch die ihr zugestellten Kontoauszüge zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten. Sie sei zudem mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, förmlich gemahnt und in der Folge betrieben worden, woraufhin sie ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erhoben habe (Urk. 1 und 6).
2.3
Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hinreichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/4, 2/5 und 2/7.1 f.), ebenso ist den Akten die Ausstands-Aufstellung respektive der Kontoauszug der Jahre 2022 und 2023 (per 6. Juli 2023) zu entnehmen, welcher die Beitragsforderungen – einschliesslich der Mahngebühren, die Umtriebsentschädigung sowie die amtlichen Betreibungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/6).
Anzeichen dafür, dass die Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Überdies wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ ohne Angaben von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/8).
2.4
Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 500.--) und für die beiden Mahnschreiben (je Fr. 300.--; vgl. Urk. 2/6) haben ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 2.1 des Kostenreglementes vom 1. Januar 2014, welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/2 S. 14 f.), und sind folglich nicht zu beanstanden.
2.5
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2 S. 12) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR). Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 5 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. auch Urk. 2/4 S. 2).
3.
3.1
Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 12. April 2023, Urk. 2/8) ist demzufolge im Betrag von Fr. 85'265.05 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 11. April 2023 sowie den aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 1'176.95 aufzuheben.
3.2
Die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Urk. 2/8) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren. Dementsprechend sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen.
4.2
Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
### Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird
die Beklagte
verpflichtet,
der Klägerin
Fr. 85'265.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2023 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 1'176.95 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 12. April 2023) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden
der Beklagten
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird
verpflichtet,
der Klägerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Servisa Sammelstiftung
-
X.___ GmbH
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
Vogel
Böhme