Spouse Denied Pension Information After Divorce Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a former spouse's claim against a life insurance company for information regarding her ex-husband's pension contracts, as the divorce court had already definitively ruled on the division of pension assets, thereby settling the former spouse's claims. The court reasoned that the divorce judgment, which specified a fixed amount to be transferred, indicated that the relevant retirement benefits had been determined, precluding any further jurisdiction for this court to investigate those details.
Legislator-Regeste
AmtlichAuf Auskunftsbegehren betreffend Vorsorgeguthaben des Ehemannes nicht eingetreten, da das Scheidungsgericht die Vorsorgeguthaben als feststehend erachtete.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the possibility of filing an appeal against the court's decision with the Federal Court.
Cited as the basis for the possibility of filing an appeal against the court's decision with the Federal Court.
Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.
Volltext
Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich
BV.2023.00055
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Beschluss vom 16. August 2023
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (Urk. 1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die AXA Leben AG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr hinsichtlich verschiedener Vorsorgeverträge betreffend ihren geschiedenen Ehemann Y.___ Auskunft über getätigte Transaktionen zu erteilen. Die Klägerin machte zur Begründung ihrer Klage sinngemäss geltend, die Auskünfte seien Voraussetzung für die Wahrung ihrer scheidungsrechtlichen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Im Scheidungsverfahren habe die Beklagte nur unvollständig Auskunft gegeben.
2. Die berufliche Vorsorge ist im Scheidungsfall zu regeln (Art. 122 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB; Art. 280 ff. der Zivilprozessordnung, ZPO; Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Aufgabe des Scheidungsgerichts ist es, die Ansprüche der Ehegatten festzulegen, das heisst insbesondere darüber zu befinden, ob es beim Grundsatz der (gegenseitigen) hälftigen Teilung bleibt oder ob davon abzuweichen ist, auch unter dem Gesichtswinkel eines allfälligen Verzichts des Ehepartners auf hälftige Teilung. Kommt zwischen den Parteien eine Einigung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zustande, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und deren Durchführbarkeit von den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigt wurde, entscheidet das Scheidungsgericht endgültig und weist die Einrichtungen an, die Teilung zu vollziehen (Art. 280 ZPO). Kommt keine Einigung zustande, ist zu unterscheiden, ob die massgeblichen Austrittsleistungen feststehen. Ist dies der Fall, so entscheidet das Scheidungsgericht über das Teilungsverhältnis, legt den zu überweisenden Betrag fest und holt eine Durchführungsbestätigung der beteiligten Einrichtungen ein (Art. 281 Abs. 1 und 2 ZPO). Stehen die massgeblichen Guthaben und Renten nicht fest, entscheidet das Scheidungsgericht über das Teilungsverhältnis und überweist die Rechtssache an das zuständige Vorsorgegericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG). Das rechtskräftige Scheidungsurteil über den Teilungsschlüssel ist für das Berufsvorsorgegericht verbindlich. Seine Zuständigkeit beschränkt sich darauf, das Scheidungsurteil in diesem Punkt gegenüber den in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen zu vollziehen. Dafür steht das Verfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zur Verfügung. In diesem Rahmen hat das Berufsvorsorgegericht sämtliche während der Ehe bestehenden Vorsorgeverhältnisse und geäufneten Vorsorgeguthaben zu ermitteln (Meyer/Uttinger, in: Schneider/ Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Auflage, N. 39 zu Art. 73 BVG).
3.
3.1
Das Kantonsgericht Nidwalden hat mit Urteil vom 6. April 2023 die am 22. Februar 2002 geschlossene Ehe zwischen der Klägerin und Y.___ geschieden (Urk. 2/21). Betreffend Ansprüche aus beruflicher Vorsorge hat das Scheidungsgericht entschieden (Dispositiv-Ziffer 7):
«Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge sind im Sinne von Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig zu teilen.
Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Rendita Freizügigkeitsstiftung, Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur, wird gestützt auf Art. 280 ZPO nach Rechtskraft des Scheidungsurteils angewiesen, vom Vorsorgekonto des Y.___, AHV Nr.
756.
«…», den Betrag von Fr. 173'641.75 (berechnet per Stichtag 21. November 2018) auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto, lautend auf X.___, AHV-Nr. 756.«…», zu überweisen. Dieser Betrag ist bis zum Überweisungsdatum zum gesetzlichen Mindestzinssatz oder falls dieser höher ist, zum reglementarischen Zinssatz, zu verzinsen.»
3.2
Das Scheidungsgericht ging davon aus, dass die massgeblichen Aus-trittsleistungen feststehen, legte es doch den zu überweisenden Betrag fest. Entsprechend sah es auch von einer Überweisung ans hiesige Gericht oder das Vorsorgegericht eines anderen Kantons ab. Da das Scheidungsgericht die Vor-sorgeguthaben als rechtsgenügend abgeklärt erachtete, besteht für die Beur-teilung der scheidungsrechtlichen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge keine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (E. 2). Soweit die Klägerin die durch das Scheidungsgericht vorgenommenen Abklärungen als ungenügend erachtet, ist bzw. wäre sie gehalten gewesen, ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil zu erheben.
4. Nachdem neben den scheidungsrechtlichen Ansprüchen kein schützenswertes Interesse ersichtlich ist, welches eine Einsicht der Klägerin in die Vorsorgeverträge von Y.___ rechtfertigen könnte, ist auf die vorliegende Klage nicht einzutreten. Auf die Anhörung der Gegenpartei ist, da die Klage offensichtlich unzulässig ist, zu verzichten (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
### Das Gericht beschliesst:
1. Auf die
Klage
wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
AXA Leben AG (Vertrag Nr. 2/419173)
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wyler