Pension Fund v. Employer for Unpaid Contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA pension fund sued an employer for outstanding occupational pension contributions totaling CHF 493,574.25, plus interest and collection costs, after the employer failed to pay premiums since August 2021 despite being contracted for pension services since 2012. The court found in favor of the pension fund because the employer failed to respond to the lawsuit after being summoned, and the claimed amounts, including arrears, contract termination fees, payment plan setup costs, reminder fees, and default interest, were substantiated by the pension fund's regulations and relevant law, leading the court to uphold the claim and characterize the employer's unfounded objection in enforcement proceedings and subsequent procedural silence as willful conduct, resulting in the imposition of court costs and a party compensation award to the successful plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 2 GSVGer, § 34 Abs. 1 GSVGer, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG; Pension Fund v. Employer for Unpaid Contributions: The court found in favor of the pension fund because the employer failed to respond to the lawsuit after being summoned, and the claimed amounts, including arrears, contract termination fees, payment plan setup costs, reminder fees, and default interest, were substantiated by the pension fund's regulations and relevant law, leading the court to uphold the claim and characterize the employer's unfounded objection in enforcement proceedings and subsequent procedural silence as willful conduct, resulting in the imposition of court costs and a party compensation award to the successful plaintiff.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning justifying the substantive orders (point 1) regarding the employer's duty to pay contributions, though the specific application in the dispositive focuses on the payment obligation itself.
This provision was the basis for classifying the defendant's conduct as willful, justifying the cost orders.
This provision was the basis for ordering the defendant to pay the successful plaintiff's party compensation (point 3).
Cited in point 5 as part of the procedural rules governing appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in point 5 as part of the procedural rules governing appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich
BV.2023.00052
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. September 2023
in Sac
hen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 30. Juni 2023 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 493'574.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023, zuzüglich Fr. 10'603.20 Zins bis 31. Dezember 2022 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
unter dem Hinweis,
dass mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (Urk. 3) die Beklagte aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen,
dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 4), sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), dass die Beklagte sich ihr per 1. Januar 2012 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe und seit dem 3. August 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt habe,
dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,
dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG),
dass die eingeklagten Fr. 493'574.25 neben ausstehenden Beitragszahlungen Vertragsauflösungskosten von Fr. 1’300.-- (31. Mai 2022), Kosten für das Erstellen eines Zahlungsplans von Fr. 250.-- (12. Januar 2021) sowie Mahnspesen für zwei Mahnungen in Höhe von je Fr. 100.
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(15. März und 19. April 2022) und für eine weitere Mahnung in Höhe von Fr. 300.-- (11. April 2022) umfassen (vgl. Urk. 2/5),
dass sich die eingeklagten Beiträge aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/5+6) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
dass die Kosten für den Zahlungsplan und die Vertragsauflösung (Urk. 2/9) im Kostenreglement der Klägerin ihre Grundlage haben (Urk. 2/1 Ziff. 2.1 und Ziff. 3),
dass dasselbe für die in Betreibung gesetzten (Urk. 2/10) und unter dem Titel vertragliche Inkassomassnahmekosten eingeklagten Fr. 300.-- Betreibungsspesen gilt (Ziff. 2.2),
dass die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen von 2 x Fr. 100.-- (vgl. Mahnungen vom 15. März und 19. April 2022, Urk. 2/7) und Fr. 300.-- (Versicherteninformation; Urk. 2/7) ihre Grundlagen ebenfalls im Kostenreglement der Klägerin haben (Urk. 2/1 Ziff. 2.1),
dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Art. 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) haben,
dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrag, Urk. 2/1),
dass nach dem Gesagten in Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 493’574.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023, zuzüglich Fr. 10'603.20 Zins bis 31. Dezember 2022 und Fr. 300.
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Betreibungsspesen zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2023, Urk. 2/10) aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen sind,
dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4 mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen,
### erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 493'574.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023, zuzüglich Fr. 10'603.20 Zins bis 31. Dezember 2022 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2023) aufgehoben.
2. Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.
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auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird
verpflichtet,
der Klägerin
eine Parteientschädigung von
Fr. 600
.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
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Sammelstiftung Vita
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X.___ AG
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Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
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Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
Hurst
Wyler