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BV.2022.00072 • SVG ZH BV.2022.00072 KI-generiert

Pension Fund v. Company: Unpaid Contributions

Geschäftsnummer BV.2022.00072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a company for unpaid contributions amounting to CHF 40,073.80, plus interest and collection costs. The company failed to respond to the lawsuit, leading the court to assume the facts presented by the pension fund were true. The court found that the company owed the contributions based on the law, and had not disputed the claim or the amount. Therefore, the court ordered the company to pay the outstanding contributions, interest, and costs, and lifted the opposition it had filed in a prior enforcement proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 102 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, § 33 Abs. 2 GSVGer, § 34 Abs. 1 GSVGer, Art. 82 BGG; Pension Fund v. Company: Unpaid Contributions: The company failed to respond to the lawsuit, leading the court to assume the facts presented by the pension fund were true. The court found that the company owed the contributions based on the law, and had not disputed the claim or the amount. Therefore, the court ordered the company to pay the outstanding contributions, interest, and costs, and lifted the opposition it had filed in a prior enforcement proceeding.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Pensionsfonds Beitragsforderung Zahlungsbefehl Vollstreckungskosten Haftung des Aktionärs Beitragsforderung ausgewiesen, dass-Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

Provides the legal basis for the employer's obligation to pay contributions and for the pension institution to claim default interest on late payments.

Art. 102 OR

Forms the basis for the claim of default interest in conjunction with Art. 104 Abs. 1 OR.

Art. 104 Abs. 1 OR

Forms the basis for the claim of default interest in conjunction with Art. 102 OR.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Used to qualify the defendant's conduct as vexatious, leading to the imposition of court costs.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Applied to order the defendant to pay legal costs to the plaintiff due to vexatious conduct.

Art. 82 BGG

Cited as the general legal basis for lodging an appeal with the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited as the legal basis for lodging an appeal with the Federal Court regarding admissibility.

Art. 46 BGG

Defines the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the content of an appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich

BV.2022.00072

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

‎

Sozialversicherungsrichterin Senn

‎

Ersatzrichterin Gasser Küffer

‎

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

X.___ GmbH

Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe vom 2. September 2022, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 2):

«1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 40'073.80, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.08.2022, zuzüglich CHF 514.70 Zins bis 31.07.2022 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 3; zugestellt am 16. September 2022 [Urk. 4]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 2. beziehungsweise 15. September 2020 (Urk. 2/1) ab dem 1. August 2020 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe seit dem 13. April 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 40'073.80 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/10) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von total Fr. 500.-- für die am 15. März und 19. April 2022 versandten Mahnungen (Urk. 2/7), die Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/8) sowie die vertraglichen Inkassomassnahmenskosten (Betreibungsbegehren Fr. 300.--) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 6),

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 40'073.80 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2021 und 2022 (Urk. 2/5), die Schlussabrechnung vom 28. Juni 2022 (Urk. 2/9) sowie den Zahlungsbefehl vom 15. August 2022 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des

Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)

haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 40'073.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 15. August 2022, Urk. 2/10) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be

treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1’200.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig

zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten

ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;

### erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'073.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2022 und Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 von Fr. 514.70 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «1» des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 15. August 2022) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird

verpflichtet,

der Klägerin

eine Prozessentschädigung von Fr.

.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

-

Sammelstiftung Vita

-

X.___

GmbH

-

Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

-

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

###

###

‎

### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

Gräub

Lanzicher