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BV.2021.00054 • SVG ZH BV.2021.00054 KI-generiert

Disability Pension Dispute Over Interest Rate and Lump-Sum Repayment

Geschäftsnummer BV.2021.00054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sued for a disability pension from the mandatory occupational benefits institution, requesting a specific monthly amount with a 5% default interest rate. The defendant recognized the right to a full disability pension effective from a specific date but disputed the interest rate and tied the higher pension amount to the repayment of a prior lump-sum withdrawal, offering a lower pension if repayment was not made. The court affirmed the claimant's entitlement to a full disability pension starting the agreed date, calculating the annual pension amount based on the accumulated pension capital (minus the repaid lump sum) plus projected future contributions until the standard retirement age, discounted by the relevant conversion rate, and further ruled that the default interest rate is governed by the institution's regulations, thus setting it at the statutory BVG minimum interest rate of 1% from the date the lawsuit was filed, not the 5% requested, and awarded the claimant a proportionate litigation cost indemnity.

Legislator-Regeste

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Art. 23 BVG, Art. 26 BVG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Pension Dispute Over Interest Rate and Lump-Sum Repayment: The defendant recognized the right to a full disability pension effective from a specific date but disputed the interest rate and tied the higher pension amount to the repayment of a prior lump-sum withdrawal, offering a lower pension if repayment was not made. The court affirmed the claimant's entitlement to a full disability pension starting the agreed date, calculating the annual pension amount based on the accumulated pension capital (minus the repaid lump sum) plus projected future contributions until the standard retirement age, discounted by the relevant conversion rate, and further ruled that the default interest rate is governed by the institution's regulations, thus setting it at the statutory BVG minimum interest rate of 1% from the date the lawsuit was filed, not the 5% requested, and awarded the claimant a proportionate litigation cost indemnity.

Schlagwörter

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Anspruch auf Invalidenrente Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen Beiträge zur beruflichen Vorsorge Pensionierung Einlagerückgewähr Teilweise Klageanerkennung; Berechnung der Rentenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 BVG

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the shared assumption regarding the right to a disability pension, although not explicitly in the dispositive, it is contextually necessary for the substantive ruling in order 1 (which accepts the claim based on the legal situation).

Art. 26 BVG

Cited in the reasoning as part of the legal basis for the shared assumption regarding the right to a disability pension, although not explicitly in the dispositive, it is contextually necessary for the substantive ruling in order 1 (which accepts the claim based on the legal situation).

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the procedural rules governing appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the procedural rules governing appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive regarding the formal requirements for the appeal brief.

§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

Cited in the reasoning as the basis for awarding the cost indemnity, directly leading to the order for payment in dispositive 3.

Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts

Cited in the reasoning as the basis for applying default interest rules, directly affecting the interest rate ordered in dispositive 1.

Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und Anhang 2

Cited in the reasoning to determine the correct default interest rate applicable, which is then applied in dispositive 1.

Art. 73 Abs. 3 BVG

Cited in the reasoning regarding the court's jurisdiction, but not explicitly in the final orders (dispositive 1-3).

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2021.00054

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Ersatzrichter Sonderegger

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 9. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte

Sachverhalt:

1. Mit Eingabe vom 17. September 2021 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte:

«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von Fr. 408.17 pro Monat zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall, zu bezahlen.

2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. November 2021 (Urk. 7):

«1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkennt und nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens dem Kläger ab 1. Mai 2016 eine ganze IV-Rente aus beruflicher Vorsorge ausrichten wird.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 4'945.74 bzw. monatlich Fr. 412.15 (aufgerundet) beträgt; dies unter der Voraussetzung, dass der Kläger die ihm von der Beklagten mit Valuta vom 10. Januar 2018 bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung in der Höhe von Fr. 42'882.30 vorgängig an die Beklagte zurückerstattet.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 2'031.37 bzw. monatlich Fr. 169.28 beträgt; dies unter der Voraussetzung, dass der Kläger die in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens erwähnte Freizügigkeitsleistung nicht mehr an die Beklagte zurückerstattet.

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte sich allfällige geringfügige Anpassungen betreffend die Rentenhöhe gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens bei einer vorzunehmenden definitiven Berechnung ausdrücklich vorbehält (z.B. Rundungsdifferenzen).

5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte einen Verzugszins ab Klageeinreichung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt, hingegen sei die Klage im Umfang des höheren verlangen Zinssatzes (5 %) abzuweisen.

6. Unter reduzierter Parteientschädigung zulasten der Beklagten.»

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 nahm der Kläger zur Klageantwort Stellung (Urk. 11), wobei er erklärte, es sei ihm nicht möglich, die bezogene Freizügigkeitsleistung zurückzubezahlen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 (Urk. 12) reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Aufstellung betreffend seinen Aufwand und seine Auslagen ein (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.

2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat (Urk. 1, Urk. 7). Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Akten- und der Rechtslage (vgl. insbesondere Urk. 2/119, Urk. 2/120, Urk. 2/122, Urk. 2/123; Art. 23 BVG, Art. 26 BVG).

3.

3.1 Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leistungen ergibt sich aus Art. 12 Vorsorgereglement, Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer), dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich aus

a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und

b) der Summe der künftigen Spargutschriften ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre, berechnet aufgrund des für die versicherte Person zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltenden versicherten Lohn

zusammensetzt, und den für die versicherte Person im ordentlichen Pensionsalter gültigen Umwandlungssätzen (Urk. 8/1; vgl. Urk. 2/119).

3.2 Der Kläger hat gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten ein Altersguthaben abzüglich der bereits bezogenen Freizügigkeitsleistung (Urk. 8/6) von Fr. 7'496.82 erworben (Urk. 8/8). Der koordinierte Lohn betrug gemäss unbestritten gebliebenen Angaben Fr. 59'670.-- (Urk. 8/8). Bei einem Sparbeitrag von 18 % (Vorsorgeplan AN [Arbeitnehmer], Anhang, Art. 2; Urk. 8/1) und einer verbliebenen Zeit zwischen Beginn Rentenanspruch BVG am 1. Mai 2016 und ordentlichem Pensionierungsalter am 1. Juni 2018 von 25 Monaten, ergeben sich anzurechnende Spargutschriften von Fr. 22'376.25 (Fr. 59'670.-- x 0,18 : 12 x 25). Die Summe des Altersguthabens und der anzurechnenden Sparbeiträge beträgt Fr. 29'873.07 (Fr. 7'496.82 + Fr. 22'376.25), was bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 2’031.37 (Fr. 29'873.07 x 0,068) ergibt.

4.

4.1 Der Kläger fordert einen Verzugszins von 5 % für das jeweilig monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall (Urk. 1 S. 2 oben).

4.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements (Urk. 8/2, Urk. 8/9) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] und Anhang 2). In dieser Höhe werden von der Beklagten Verzugszinsen auch anerkannt (Urk. 7 S. 4). Dementsprechend ist ab 17. September 2021, das heisst dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Verzugszins in der Höhe von 1 % für die bis dahin fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.

5. Dem weitgehend obsiegenden Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Mit Leistungsjournal vom 7. Dezember 2021 (Urk. 13) machte der Rechtsvertreter des Klägers einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 30.55 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Sache als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- hat der Kläger daher Anspruch auf eine von der Beklagten auszurichtenden Entschädigung in Höhe von Fr. 2'204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt).

Das Gericht erkennt:

1. Es wird Vormerk davon genommen, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2016 anerkennt und sie wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 2'031.37 jährlich zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 17. September 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler