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BV.2020.00068 • SVG ZH BV.2020.00068 KI-generiert

Pension Fund v. Former Employer (Unpaid Contributions)

Geschäftsnummer BV.2020.00068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a former employer for CHF 90,079.15 in outstanding pension contributions for the years 2018 and 2019, plus interest and collection costs, after the employer failed to file a response to the lawsuit despite being duly notified. The court ruled partially in favor of the pension fund, finding the principal debt and associated interest were substantiated based on the statutory obligation of employers to pay contributions and the lack of contestation by the defendant, but it rejected the claim for contractual collection costs because litigation between pension institutions and employers is generally free of charge. The court further qualified the defendant's failure to respond and prior objection in debt collection proceedings as willful conduct, obligating the defendant to pay the court costs and a procedural indemnity to the substantially successful plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 73 BVG, Art. 82 ff. BGG; Pension Fund v. Former Employer (Unpaid Contributions): The court ruled partially in favor of the pension fund, finding the principal debt and associated interest were substantiated based on the statutory obligation of employers to pay contributions and the lack of contestation by the defendant, but it rejected the claim for contractual collection costs because litigation between pension institutions and employers is generally free of charge. The court further qualified the defendant's failure to respond and prior objection in debt collection proceedings as willful conduct, obligating the defendant to pay the court costs and a procedural indemnity to the substantially successful plaintiff.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Pensionsfonds Beitragsforderung Zahlungspflicht Hauptschuld Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

This provision, concerning the employer's liability for contributions and default interest, is the primary legal basis for the substantive order regarding payment.

Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR

These provisions were used to justify the award of default interest.

Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schuldbetreibung und Konkurs

Cited in the reasoning regarding the recovery of collection costs, although not explicitly repeated in the final operative order (it pertains to collection costs that were mostly excluded).

Art. 73 BVG

Cited in the reasoning to deny the claim for contractual collection measure costs based on Art. 73 Abs. 2 BVG.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final section to indicate the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with Art. 82 ff. BGG to indicate the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited as the basis for the suspension periods regarding the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited as the basis for the formal requirements of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Used to qualify the defendant's conduct as vexatious, which justifies imposing court costs.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Used to obligate the defendant to pay the plaintiff's legal costs due to vexatious conduct.

§ 34 Abs. 2 GSVGer

Mentioned as the general rule that insurance carriers are not entitled to party costs, which is then superseded by § 34 Abs. 1 GSVGer in this specific case.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2020.00068

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Curiger

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 23. Dezember 2020

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe vom 28. Oktober 2020, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 90'079.15, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.01.2020, zuzüglich CHF 3'691.-- Zins bis 31.12.2019 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.

2.Es sei der in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 3; zugestellt am 5. November 2020 [Urk. 4]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 13. Oktober 2017 (Urk. 2/1) ab dem 1. Oktober 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2018 und 2019 zuzüglich Zins sowie Mahnspesen, Betreibungskosten und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 90'079.15 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3'691.-- sowie vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom mit der Begründung «falsche Lohnsumme» erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von jeweils Fr. 100.-- für drei am 15. Februar, 15. März und 15. April 2019 versandte Mahnungen sowie Fr. 300.-- für die Information des Kassenvorstandes (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 2/9 Kontokorrentauszug für das Jahr 2019), die Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und Vertragsauflösungskosten von Fr. 2’000.-- (vgl. Urk. 2/11) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1),

im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30, vgl. Urk. 2/12) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber berechtigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten in der Höhe von Fr. 90'079.15 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018, 2019 und 2020 (Urk. 2/7+9), die Schlussabrechnung vom 3. Dezember 2019 (Urk. 2/11) sowie den Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten vertraglichen Inkassomassnahmekosten wohl um den gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 Kostenreglement Ziff. 2.2) bei einer Klage nach Art. 73 BVG geschuldeten Betrag von Fr. 1’000.-- handelt, dies jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind,

die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 90'079.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3'691.-- zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020, Urk. 2/12) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2’000.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 90'079.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 3'691.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubFonti