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BV.2020.00051 • SVG ZH BV.2020.00051 KI-generiert

Pension Fund v. Company: Unpaid Contributions and Disputed Costs

Geschäftsnummer BV.2020.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a company for unpaid contributions and associated costs, totaling CHF 31,865.80 plus interest. The company failed to respond to the lawsuit. The court found the company liable for the unpaid contributions and interest, based on the pension fund's documentation and the company's failure to dispute the debt. However, the court disallowed claims for collection costs and legal fees related to the lawsuit, as such claims are generally not permitted in these types of disputes. The company was ordered to pay the principal sum and interest, and its objection to the payment order was lifted.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 73 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 2 GSVGer, § 34 Abs. 1 GSVGer, § 34 Abs. 2 GSVGer; Pension Fund v. Company: Unpaid Contributions and Disputed Costs: The company failed to respond to the lawsuit. The court found the company liable for the unpaid contributions and interest, based on the pension fund's documentation and the company's failure to dispute the debt. However, the court disallowed claims for collection costs and legal fees related to the lawsuit, as such claims are generally not permitted in these types of disputes. The company was ordered to pay the principal sum and interest, and its objection to the payment order was lifted.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Pensionsfonds Beitragsforderung Versicherungsentschädigung Anwaltskosten Vollschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

Cited as the legal basis for the employer's obligation to pay contributions to the pension fund and the fund's right to claim default interest.

Art. 68 Abs. 2 SchKG

Cited as the legal basis for the plaintiff's right to collect collection costs in advance from the defendant's payments.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited to deny contractual debt collection costs to the plaintiff, as disputes are generally free of charge and without compensation.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Cited as the legal basis for classifying the defendant's conduct (filing an objection and being late in proceedings) as vexatious behavior, leading to the imposition of costs.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Cited to order the defendant to pay a procedural indemnity to the plaintiff due to vexatious conduct.

§ 34 Abs. 2 GSVGer

Cited as the general rule that insurance carriers are not entitled to compensation for their party costs, but an exception is made here due to vexatious conduct.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for the possibility of filing an appeal with the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for the possibility of filing an appeal with the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the requirements for the appeal brief, including requests, justification, evidence, and signature.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2020.00051

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 22. Januar 2021

in Sachen

Tellco pkPRO

Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz

Klägerin

vertreten durch Advokat Thomas Käslin

advokatur 11

Leimenstrasse 4, 4051 Basel

gegen

X.___ AG

Beklagte

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 4. September 2020, mit welcher die Tellco pkPRO mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (Urk. 1 S. 2):

«1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 31'865.80 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2020 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 108.30 zu verurteilen.

2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 31'865.80 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2020 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.»

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 14. September 2020 (Urk. 4; erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am 18. September 2020 und zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 [Urk. 5]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 8. respektive 11. Oktober 2011 (Urk. 2/4) seit dem 1. Januar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe fällige Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahnspesen, Betreibungskosten und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit Fr. 31'865.80 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 6 % seit 1. Januar 2020 sowie Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 108.30 zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/35) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von jeweils Fr. 20.-- für die erste und Fr. 50.-- für die zweite Mahnung, die Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und die Vertragsauflösungskosten von mindestens Fr. 300.--ihre rechtliche Grundlage in der Ziffern 2.3 des Kostenreglements gültig per 5. Juli 2017 (Urk. 2/6a) haben,

im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 108.30, vgl. Urk. 2/35) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber berechtigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten in der Höhe von Fr. 31'865.80 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände im Kontoauszug vom 1. Januar 2012 bis 19. Mai 2020 (Urk. 2/8), sowie den Zahlungsbefehl vom ... Februar 2020 (Urk. 2/35) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Grundlage in den Geschäftsbedingungen der Klägerin (gültig per 1. Januar 2017 [Urk. 2/6 Ziff. 2.3 lit. f]) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten Kosten von Fr. 1'250.-- für Inkassobemühungen inklusive materielles Klagebegehren, wobei Bezug auf Ziff. 2.3 des Kostenreglements genommen wird (vgl. Urk. 1 S. 10), Kosten im Zusammenhang mit einer Klage nach Art. 73 BVG darstellen, die Auferlegung solcher jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind,

die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 31'865.80 zuzüglich Zins zu 6 % seit 1. Januar 2020 zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom ... Februar 2020, Urk. 2/35) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1’200.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 31'865.80 zuzüglich Zins zu 6 % seit 1. Januar 2020 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom ... Februar 2020) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Thomas Käslin

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubNef