Foundation v. Respondent: Occupational Pension Contributions Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant, a collective foundation, sued the respondent for outstanding occupational pension contributions for 2018 and 2019, totaling CHF 115,858.40 plus interest and costs, after the respondent failed to file a defense in court. The court partially granted the claim, reducing the principal amount due to a forgotten credit memo and excluding collection costs that violate free access to justice for pension disputes, ruling the respondent liable for CHF 114,302.90 plus stipulated interest, and setting aside the objection to the debt collection proceedings to that extent, while also ordering the respondent to pay court costs and a procedural indemnity due to their unjustified objection and subsequent litigation default, which constituted willful conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 2 BVG, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Foundation v. Respondent: Occupational Pension Contributions Dispute: The court partially granted the claim, reducing the principal amount due to a forgotten credit memo and excluding collection costs that violate free access to justice for pension disputes, ruling the respondent liable for CHF 114,302.90 plus stipulated interest, and setting aside the objection to the debt collection proceedings to that extent, while also ordering the respondent to pay court costs and a procedural indemnity due to their unjustified objection and subsequent litigation default, which constituted willful conduct.
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KI-generiertThis provision, along with Art. 102 and Art. 104 Abs. 1 OR, forms the basis for granting the outstanding contributions and interest (although the specific grant is detailed in order 1).
Used in conjunction with Art. 66 Abs. 2 BVG to grant the interest claimed on the outstanding contributions.
Cited in the final order (5) as the general legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG in order (5) regarding the procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in order (5) to define the statutory days when the appeal deadline is suspended.
Cited in order (5) to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Used as the basis for qualifying the defendant's conduct as malicious, justifying the imposition of court costs.
Applied to order the defendant to pay a procedural indemnity to the plaintiff due to the malicious nature of the conduct.
Cited as the general rule that insurance carriers are usually not entitled to party costs, which is overridden by § 34 Abs. 1 GSVGer in this case.
Cited in the reasoning to confirm that the collection costs can be pre-deducted by the plaintiff from the payments received (relevant to calculating the awarded amount in order 1, although not cited in the dispositive itself, it justifies a calculation aspect mentioned in the reasoning leading to the dispositive).
This article governs the imposition of court costs, which are imposed on the defendant in order (2).
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2020.00034
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 30. September 2020
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 30. Juni 2020, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 115'858.40, nebst Zins zu 5% seit dem 01.01.2020, zuzüglich CHF 4'605.75 Zins bis 31.12.2019 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
2.Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,
3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 3; zugestellt am 15. Juli 2020 [Urk. 4]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2/1, geändert per 1. Juli 2017, Urk. 2/3) ab dem 1. April 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2018 und 2019 zuzüglich Zins sowie Mahnspesen, Betreibungskosten und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 115'858.40 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 sowie vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die Klägerin in ihrer Klage offensichtlich vergessen hat, das aufgrund eines Austritts eines Versicherten mit Valuta 28. Februar 2020 erfolgte Storno in der Höhe von Fr. 1'855.50 von ihrer Forderung abzuziehen (Urk. 2/6 S. 7), weshalb eine Forderungssumme von Fr. 114'506.20 verbleibt,
die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen von jeweils Fr. 100.-- für drei am 15. Februar, 15. März und 15. April 2019 versandte Mahnungen (Urk. 2/8), die Kosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- und Vertragsauflösungskosten von Fr. 2'200.-- (vgl. Urk. 2/10) ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 3 des Kostenreglements Version 2010 haben (Urk. 2/1 S. 4),
im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30, vgl. Urk. 2/11 und Urk. 2/6 S. 7) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber berechtigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten in der Höhe von Fr. 114'302.90 (Fr. 114'506.20 gemäss Urk. 2/6 S. 7 minus Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018, 2019 und 2020 (Urk. 2/6), die Schlussabrechnung vom 29. November 2019 (Urk. 2/10) sowie den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020 (Urk. 2/11) hinzuweisen ist,
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten vertraglichen Inkassomassnahmekosten wohl um den gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 2.2) bei einer Klage nach Art. 73 BVG geschuldete Betrag von Fr. 1’000.-- handelt, dies jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind,
die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 114'302.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020, Urk. 2/11) in diesem Umfang aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2’280.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 114'302.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’280.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher