Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2020.00008 • SVG ZH BV.2020.00008 KI-generiert

Pension Asset Division Interest Rate Dispute

Geschäftsnummer BV.2020.00008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court was tasked with enforcing a prior judgment mandating the division of occupational pension assets amounting to CHF 206,960.80 following a divorce, which required clarification on the applicable interest rate for the transfer. The court confirmed that the transfer amount, undisputed by the parties, must be charged against the obligated spouse and paid to the entitled spouse, with interest due from the initiation of the divorce proceedings (specifically, the date set by the prior judgment for division) at a minimum rate of 1% annually or the higher regulatory rate, or the increased default interest rate if applicable, thereby ordering the pension institution to transfer the capital with accrued interest. Since the current proceedings were merely for the execution of the division order, the court declared the proceedings free of charge and awarded no litigation costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Asset Division Interest Rate Dispute: The court confirmed that the transfer amount, undisputed by the parties, must be charged against the obligated spouse and paid to the entitled spouse, with interest due from the initiation of the divorce proceedings (specifically, the date set by the prior judgment for division) at a minimum rate of 1% annually or the higher regulatory rate, or the increased default interest rate if applicable, thereby ordering the pension institution to transfer the capital with accrued interest. Since the current proceedings were merely for the execution of the division order, the court declared the proceedings free of charge and awarded no litigation costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorsorgeguthaben Zinssatz Scheidungsverfahren Kapitalkosten Aufteilung der Ehepaarrente vermögensrechtliche Streitigkeiten Anerkennung der Austrittsleistungen im Beweisverfahren. Verzugszins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the proceedings before this court, which is then confirmed by the order in point 2.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the right to appeal against this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the period during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2020.00008

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 1. Juli 2020

in Sachen

1. X.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder

Walder Häusermann Rechtsanwälte AG

Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich

Gegen

1.1 Y.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1

sowie

2. Y.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

2.1 X.___

2.2 Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

c/o Basler Leben AG

Aeschengraben 21, 4051 Basel

Beklagte

Beklagter 2.1 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder

Walder Häusermann Rechtsanwälte AG

Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich

1.

1.1 Das Obergericht des Kantons Zürich überwies dem hiesigen Gericht am 26. Februar 2020 die zwischen X.___ und Y.___ hängige Streitsache zur Durchführung der hälftigen Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge per 15. Dezember 2015 zuzüglich Zins (Dispositiv-Ziff. 11.1-3 des Urteils vom 8. Januar 2020 [Urk. 1]). Grund hierfür war, dass für den Kläger 1/Beklagten 2.1 für den Heiratszeitpunkt vom 25. März 1997 zwei sich wesentlich voneinander unterscheidende Vorsorgeguthaben gemeldet wurden.

1.2 Im Beweisverfahren zogen die Parteien die Richtigkeit einer Transferleistung zu Gunsten der Klägerin 2/Beklagten 1.1 und zu Lasten des Klägers 1/Beklagten 2.1 in der Höhe von Fr. 206'960.80 nicht in Zweifel. Gemäss Meldung der Basler Leben AG ist die Teilung durchführbar (vgl. insbesondere Urk. 7).

2. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2017 mindestens 1 % p.a. [Art. 12 lit. j BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit die Vorsorgeeinrichtung die für die Überweisung notwendigen Angaben erhalten hat) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVGMindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge FZV).

Demzufolge ist der Klägerin 2/Beklagten 1.1 die geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar ab Einleitung des Scheidungsverfahrens am 15. Dezember 2018 (Urk. 1 S. 8) zu mindestens 1 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.

3. Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt.

Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, Prozessentschädigungen zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 206'960.80 zu Lasten von X.___ auf ein von Y.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 5. April 2019 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Rechtsanwältin Ina Ragaller

- Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage einer Kopie der Klageschrift

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubNef