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BV.2019.00092 • SVG ZH BV.2019.00092 KI-generiert

Employer Pension Contribution Recovery

Geschäftsnummer BV.2019.00092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff sought payment from the defendant for outstanding pension contributions for the years 2014 through 2018, totaling CHF 60,097.20, plus default interest, contractual penalties, and procedural costs, based on the employer's legal obligation to remit all contributions under the relevant pension law. The court reasoned that since the defendant failed to contest the claim despite multiple opportunities and the contribution amounts were substantiated by the plaintiff using official salary declarations, the claim for the principal sum and contractual penalties/procedural costs was granted, while the claim for debt enforcement costs was dismissed as recoverable under separate enforcement law, and the defendant was ordered to pay court costs and legal compensation due to its obstinate conduct.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG; Employer Pension Contribution Recovery: The court reasoned that since the defendant failed to contest the claim despite multiple opportunities and the contribution amounts were substantiated by the plaintiff using official salary declarations, the claim for the principal sum and contractual penalties/procedural costs was granted, while the claim for debt enforcement costs was dismissed as recoverable under separate enforcement law, and the defendant was ordered to pay court costs and legal compensation due to its obstinate conduct.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Beitragsforderung Zahlungspflicht Betreibungsforderung vertraglicher Verzugszins Kostenrückforderung Beiträge; keine Klageantwort; mutwilliges Verhalten.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

This article is cited in the reasoning to establish the employer's general duty to pay contributions, which forms the basis for the main claim being partially upheld.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

This article is cited in the reasoning as the basis for the FAR claiming default interest on unpaid contributions.

Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

This provision is cited to explain why collection costs (Betreibungskosten) are not awarded in the judgment itself.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final order to indicate the legal basis for filing an appeal against the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order concerning the procedural requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order to define the suspension periods for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in the final order detailing the formal requirements for the statement of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2019.00092

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Curiger

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 2. Juli 2020

in Sachen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Klägerin

gegen

X.___ AG

c/o Y.___

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 1), mit der die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Klage gegen die X.___ AG erhob mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Zahlung von noch zu beziffernden Beitragsausständen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 zu verpflichten sowie zu weiteren Zahlungen (Konventionalstrafen, Verfahrenskosten und Betreibungskosten),

die Eingabe der FAR vom 19. März 2020 (Urk. 8), in der sie ihr Rechtsbegehren folgendermassen bezifferte beziehungsweise modifizierte:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen:

- CHF 8'150.15 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015.

- CHF 8'314.80 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016.

- CHF 3'139.15 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017.

- CHF 9'168.70 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017.

- CHF 13'563.50 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2018.

- CHF 17'760.90 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2019.

Somit einen Gesamtbetrag von Fr. 60'097.20.

2. (zurückgezogen)

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin drei Konventionalstrafen in der Höhe von insgesamt CHF 11'500.00 und Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (3x CHF 500.00) zu bezahlen (unverändert).

4. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30 zu bezahlen (unverändert).

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügungen vom 20. November 2019 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) und 28. April 2020 (Urk. 10; vgl. auch Urk. 11) angesetzten Fristen nicht vernehmen liess;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsbegehrens im Wesentlichen ausführte, die eingeklagten FAR-Beiträge von insgesamt Fr. 60'097.20 ergäben sich aus den AHV-Lohndeklarationen der Beklagten (Urk. 8 S. 3 f.), die geforderten Verzugszinsen, Konventionalstrafen und Verfahrenskosten hätten ihre Grundlage unter anderem im Reglement FAR sowie in den Richtlinien über Sanktionen (Urk. 1),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen von einem ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag in einer Betreibung im Jahr 2018 (vgl. Urk. 2/13) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die detaillierte Aufstellung in der Eingabe der Klägerin vom 19. März 2020 (Urk. 8) hinzuweisen ist, die durch die bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eingeholten Lohndeklarationen der Beklagten (vgl. Urk. 9/1-5) gestützt werden,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin geforderten Konventionalstrafen und Verfahrenskosten für das wiederholte Nichteinreichen der Lohnabrechnungen von insgesamt Fr. 11'500. beziehungsweise Fr. 1'500. in den Ziffern 2.1 und 2.2 sowie 9 der Richtlinien über Sanktionen (Urk. 2/16-17) ihre Stütze finden und angesichts der Verweigerungshaltung der Beklagten ohne Weiteres angemessen sind (vgl. auch Urk. 2/11),

sich die Höhe der geforderten Zinsen beziehungsweise Verzugszinsen von 5 % und der Beginn des Zinsenlaufs (Ablauf der Abrechnungs- respektive Zahlungsperiode) aus Art. 9 Abs. 4 des Reglements FAR (Urk. 2/2) ergibt,

weiter zu beachten ist, dass die geforderten Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 60'097.20 nebst Zins sowie Fr. 11'500. (Konventionalstrafen) und Fr. 1'500. (Verfahrenskosten) zu bezahlen;

in weiterer Erwägung, dass

die vollkommene Verweigerungshaltung der Beklagten gegenüber offensichtlich zu Recht geltend gemachte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'500. (Konventionalstrafen) und Fr. 1'500. (Verfahrenskosten) sowie folgende Beträge zu bezahlen:

- Fr. 8'150.15 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015

- Fr. 8'314.80 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016

- Fr. 3'139.15 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017

- Fr. 9'168.70 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017

- Fr. 13'563.50 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2018

- Fr. 17'760.90 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2019

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker