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BV.2019.00067 • SVG ZH BV.2019.00067 KI-generiert

Pension Fund v. Former Employer: Unpaid Contributions and Collection Fees

Geschäftsnummer BV.2019.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a former employer for unpaid occupational pension contributions, interest, and collection fees amounting to CHF 33,426.45 plus interest, arguing the employer failed to remit required payments under the relevant law and the connection agreement. The court found the claim for the principal contributions and interest was substantiated by the documentation, but partially rejected the claim for specific collection fees, ruling they were recoverable via the execution procedure rather than in this legal action, ultimately ordering the employer to pay CHF 32,865.70 plus interest and lifting the opposition to the payment order for that amount, while denying the fund's request for procedural compensation based on established case law for pension institutions.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Fund v. Former Employer: Unpaid Contributions and Collection Fees: The court found the claim for the principal contributions and interest was substantiated by the documentation, but partially rejected the claim for specific collection fees, ruling they were recoverable via the execution procedure rather than in this legal action, ultimately ordering the employer to pay CHF 32,865.70 plus interest and lifting the opposition to the payment order for that amount, while denying the fund's request for procedural compensation based on established case law for pension institutions.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Vorsorgeeinrichtungen Zahlungsbefehl Beitragsforderung Anwaltskosten Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

The court ruled on the main obligations concerning pension contributions, referencing this article in the reasoning that leads to the partial granting of the claim in order 1.

Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

This article was cited in the reasoning to exclude the costs of the payment order from the amount awarded in order 1.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 5 as the general procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 5 as the general procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 regarding the suspension of deadlines for filing an appeal.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 specifying the formal requirements for the appeal brief.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2019.00067

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Curiger

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 6. Oktober 2020

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin

Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe vom 31. Juli 2019, mit der die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1):

«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 33'426.45 nebst Zins zu 5 % seit 8. November 2017, CHF 703.30 Bearbeitungsgebühren und Zahlungsbefehlskosten von CHF 108.30 abzüglich nachträglicher Prämiengutschrift von CHF 560.75 zu bezahlen;

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___, vom 10. April 2019 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 13. September 2019 (Urk. 5) eine wenig transparente Abrechnung der Klägerin moniert und deren Korrektheit bestreitet, gleichzeitig aber darauf hinweist, dass sie keine Möglichkeit habe, diese genauer zu überprüfen und maximal in der Lage sei, monatliche Ratenzahlungen von Fr. 500.-- an die ausstehenden Beiträge zu leisten,

die Beklagte im Weiteren ausführte, die Durchsetzung der geltend gemachten Forderung würde ihre unnötige Liquidation bedeuten und falls die Klägerin bereit sei, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten, sie (die Beklagte) versuchen könnte, die Schuld mit einem Darlehen zu begleichen (Urk. 5 S. 2),

die Klägerin in ihrer Replik vom 15. Oktober 2019 (Urk. 8) an ihrem Klagebegehren festhielt,

mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 9) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hat, sodass Verzicht darauf anzunehmen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/2) bis zur Kündigung per 31. August 2018 (Urk. 2/22) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge nebst Zins, Bearbeitungsgebühren und Zahlungsbefehlskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 33'426.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. November 2017, Bearbeitungsgebühren, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 108.30, (richtig: Fr. 103.30, Urk. 2/28) abzüglich nachträglicher Prämiengutschriften von Fr. 560.70 schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/25) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat und in ihrer Klageantwort vom 13. September 2019 (Urk. 5) lediglich eine wenig transparente Abrechnung geltend machte, ohne näheren Bezug zu den Ausführungen und den Abrechnungsbelegen der Klägerin genommen zu haben und auch keine anderen Beweismittel einreichte,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge vom 10. Oktober 2017 (Urk. 2/24 S. 3 f.) und den Zahlungsbefehl vom 10. April 2019 (Urk. 2/28) sowie die Prämienrückerstattung (Urk. 2/27) hinzuweisen ist,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in den Ziffern 3.3 und 2.2 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,

die von der Klägerin erhobenen Bearbeitungsgebühren auf Ziff. 4 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/4, vgl. auch Urk. 2/25),

zusammenfassend keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die Kosten von Fr. 103.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 10. April 2019 (Urk. 2/28) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 32'865.70 (Fr. 33'426.45 – Fr. 560.75) nebst Zins zu 5 % seit 8. November 2018 zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 10. April 2019 [Urk. 2/28]) in diesem Umfang aufzuheben ist,

Art. 73 Abs. 2 BVG einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht ausschliesst, indes den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen wird und vorliegend kein Grund besteht, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6);

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 32'865.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2018 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 10. April 2019) aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubNef