Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2019.00044 • SVG ZH BV.2019.00044 KI-generiert

Occupational Pension Contribution Default Judgment

Geschäftsnummer BV.2019.00044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sought payment of outstanding occupational pension contributions totaling CHF 143,259.75, plus interest and processing fees, from the respondent who had failed to submit a defense despite being properly notified, leading the court to rule based on the claimant's submissions. The court reasoned that the employer is liable for the full contributions under pension law and found the claimed amount largely substantiated by the records; however, it disallowed certain collection costs as improperly claimed in this action and entirely dismissed the CHF 1,000 processing fee, as such fees contravene the generally cost-free nature of disputes involving pension institutions; consequently, the claim was partially granted for CHF 142,849.85 plus interest, and given the respondent's unjustified opposition and procedural default, they were ordered to pay the court costs and a limited party indemnity to the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 33 Abs. 2 GSVGer, § 34 Abs. 1 GSVGer; Occupational Pension Contribution Default Judgment: The court reasoned that the employer is liable for the full contributions under pension law and found the claimed amount largely substantiated by the records; however, it disallowed certain collection costs as improperly claimed in this action and entirely dismissed the CHF 1,000 processing fee, as such fees contravene the generally cost-free nature of disputes involving pension institutions; consequently, the claim was partially granted for CHF 142,849.85 plus interest, and given the respondent's unjustified opposition and procedural default, they were ordered to pay the court costs and a limited party indemnity to the claimant.

Schlagwörter

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Beiträge zur beruflichen Vorsorge Verzugszinsen Beitragsforderung Vorsorgeeinrichtung Gebührenzahlung Beitragsschuld Beitragsforderung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

This provision establishes the basis for the employer's debt for pension contributions and the right to claim default interest, which is part of the financial obligation ordered in order 1.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

This provision is cited as the basis for qualifying the defendant's behavior as vexatious, leading to the imposition of costs in order 2.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

This provision is cited as the basis for obligating the defendant to pay the plaintiff a procedural indemnity in order 3.

Art. 90 ff. BGG

This procedural article governs the right to appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the context of appealing the final decision in order 5.

Art. 82 ff. BGG

This procedural article governs the right to appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the context of appealing the final decision in order 5.

Art. 46 BGG

This procedural article regarding the suspension of appeal deadlines is cited in connection with filing the appeal in order 5.

Art. 42 BGG

This procedural article specifying the requirements for the appeal brief is cited in connection with filing the appeal in order 5.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2019.00044

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 16. August 2019

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin

Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in die Eingabe vom 29. Mai 2019, mit der die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___, erhob (Urk. 1 S. 1):

«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 143'259.75 (CHF 145'322.05 abzüglich Zuschuss Sicherheitsfonds CHF 2'002.65, Valuta 30.06.2017), nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2016 und CHF 1'000.00 Bearbeitungsgebühren, zu bezahlen;

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 9. Oktober 2018 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag vom 5. April 2012 rückwirkend ab 1. April 2012 (Urk. 2/2) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2013 bis 2016 zuzüglich Zins und ferner Mahnspesen, Betreibungsgebühren und –kosten sowie Vertragsauflösungskosten nicht (rechtzeitig) bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 143'259.75 schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2016 und Fr. 1'000.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/19 und Urk. 2/22-23) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat (vgl. auch Urk. 2/11),

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge vom 2. Mai 2019 (Urk. 2/2/5.1-3) und den Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2/23) hinzuweisen ist,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in den Ziffern 2.2 und 3.3 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die der Beklagten belasteten Kosten von Fr. 206.60 respektive Fr. 203.30 für die Zahlungsbefehle vom 22. April 2014 und 25. Mai 2016 (Urk. 1 S. 3 f., 2/11 und 2/19) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

die eingeklagte Bearbeitungsgebühr von Fr. 1'000.-- Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss bezüglich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – unabhängig davon, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 142'849.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2016 zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018 [Urk. 2/23]) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 2’800.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge des lediglich geringen Unterliegens ungekürzte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 142'849.85 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2016 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher