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BV.2019.00031 • SVG ZH BV.2019.00031 KI-generiert

Pension Fund v. Employer: Unpaid Occupational Benefit Contributions

Geschäftsnummer BV.2019.00031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued an employer for outstanding occupational benefit contributions totaling CHF 45,190.65, plus accrued interest and an administrative fee, after terminating the mandatory affiliation agreement due to significant payment arrears. The court granted the claim in full, reasoning that under the relevant law, the employer is liable for the contributions, and since the defendant failed to submit a defense or dispute the amounts presented by the plaintiff with supporting documentation, the claim was deemed proven; furthermore, the court found the defendant’s unsubstantiated objection in the enforcement proceedings and subsequent silence in the litigation constituted willful conduct, leading to the imposition of court costs on the defendant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beiträge. Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Gutheissung und Erteilung der Rechtsöffnung für Beiträge. Mutwilliges Verhalten der Beklagten (Kostenauferlegung; keine Prozessentschädigung beantragt).

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Vorsorgeeinrichtungen mutwillige Prozessführung Beitragsforderung Zahlung der Leistungen ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

The court ordered the defendant to pay the claim based on the employer's liability for contributions.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

This provision was the basis for qualifying the defendant's conduct as vexatious and imposing court costs.

§ 2 GebV SVGer

This provision was used to determine the amount of the court costs imposed on the defendant.

Art. 90 ff. BGG

This article governs the procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

This article governs the procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

This article was cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

This article sets out the formal requirements for the appeal brief.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2019.00031

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. Juni 2019

in Sachen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Klägerin

gegen

X.___ AG

Beklagte

Nach Einsicht in die Klage vom 12. April 2019 (Urk. 1), mit welcher die Klägerin, Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, beantragte, es sei die Beklagte, X.___ AG, zur Zahlung einer Kapitalforderung von Fr. 45'190.65, eines Zinses von Fr. 131.80 sowie eines Zinses von 5 % seit dem 21. Januar 2019 auf der Kapitalforderung und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu verpflichten, und es sei in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Y.___ im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kostenfolge zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2),

nach Eingang der Vollmacht und einer präzisierenden Erklärung der Klägerin, dass die Klage im Namen der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken erhoben werde (Urk. 4),

unter Hinweis,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat (vgl. die Verfügung vom 3. Mai 2019 [Urk. 6] sowie Urk. 7), weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung,

dass sich die Beklagte als Arbeitgeberin mit Anschlussvertrag Nr. 317101 vom 29. Mai 2015 beziehungsweise 17. Juni 2015 der Klägerin per 1. Juli 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat (Urk. 2/2),

dass die Klägerin den Anschlussvertrag Nr. 317101 mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 per 31. Dezember 2018 kündigte, da die Zusammenarbeit seit längerem durch beträchtliche Schwierigkeiten, insbesondere durch einen Zahlungsausstand im Bereich von Fr. 44'000.--, belastet sei (Urk. 2/3),

dass der Saldo der ausstehenden Beiträge gemäss Kontoauszug vom 7. März 2019 per 31. Dezember 2018 Fr. 45'190.65 betrug (Urk. 2/6 S. 3),

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet,

dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Beitragsforderung den Anschlussvertrag Nr. 317101 inklusive Anhänge (Urk. 2/2), die Kündigung des Anschlussvertrages vom 17. Dezember 2018 (Urk. 2/3), die Beitragsrechnung vom 7. November 2018 (Urk. 2/4), den Personalvorsorge-Sammelausweis vom 7. November 2018 (Urk. 2/5), den Kontoauszug vom 7. März 2019 (Urk. 2/6) sowie den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 22. Januar 2019 (Urk. 2/7) eingereicht hat,

dass die von der Klägerin in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 45'190.65 Beitragsforderungen und Zinsen bis am 31. Dezember 2018 enthält (Urk. 2/6 und Urk. 2/7),

dass vom 1. Januar 2019 bis am 21. Januar 2019 auf der Forderung von Fr. 45'190.65 ein weiterer Zins von Fr. 131.80 aufgelaufen ist (Urk. 2/7),

dass die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Ziff. 5.4 des unterzeichneten Anschlussvertrages (Urk. 2/2 Anhang) zur Erhebung von Verzugszinsen und zur Festlegung marktkonformer Zinssätze berechtigt ist,

dass die Zinssätze jeweils mit dem Versand eines Kontoauszuges bekanntgegeben wurden (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 2 und Urk. 2/6 S. 3) und dass diese ab dem 1. Januar 2017 5 % betrugen, was seitens der Beklagten unbestritten geblieben ist,

dass die Klägerin gemäss – integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildendem – Kostenreglement (Urk. 2/2 Anhang) berechtigt ist, für das Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu erheben,

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/7) – gemäss Akten auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 45'190.65, einen aufgelaufenen Zins von Fr. 131.80 sowie einen Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019 auf der Forderung von Fr. 45'190.65 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und dass im Umfang dieser Forderung der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Y.___ (Urk. 2/7) aufzuheben ist,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1’500.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),

dass die Klägerin keine Parteientschädigung beantragt hat,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 45'190.65, Zinsen von Fr. 131.80 sowie einen Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019 auf der Forderung von Fr. 45'190.65 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2019) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstMuraro