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BV.2019.00010 • SVG ZH BV.2019.00010 KI-generiert

Pension Fund Denial of Lump-Sum Withdrawal Upheld Due to Missed Deadline

Geschäftsnummer BV.2019.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, facing mandatory pension age retirement, sought a lump-sum withdrawal instead of a life annuity due to a recently diagnosed stage IV lung cancer and associated treatment costs, but the pension fund denied the request because the application was submitted after the three-month deadline specified in the pension regulations, a deadline permissible under governing federal law. The court upheld the denial, reasoning that the regulation explicitly allowed the fund to set such a deadline, and since the applicant admitted missing the deadline, the intervening severe health condition, despite understandable circumstances, could not legally justify disregarding the procedural requirement absent any regulatory exception for hardship cases.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG, Art. 33a des Vorsorgereglements, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Fund Denial of Lump-Sum Withdrawal Upheld Due to Missed Deadline: The court upheld the denial, reasoning that the regulation explicitly allowed the fund to set such a deadline, and since the applicant admitted missing the deadline, the intervening severe health condition, despite understandable circumstances, could not legally justify disregarding the procedural requirement absent any regulatory exception for hardship cases.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Ruhegehalt Fondsreglement Härtefallklausel Umgehung der Beitragspflicht Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG

This provision is the legal basis that allowed the pension fund to set a deadline for claiming the lump-sum withdrawal, which the claimant missed.

Art. 33a des Vorsorgereglements

This specific regulation, based on Art. 37 para. 4 BVG, set the mandatory deadline which was violated.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to inform the parties of the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive regarding the suspension of deadlines for filing an appeal.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive detailing the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2019.00010

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 12. April 2019

in Sachen

X.___

Kläger

gegen

Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte

Sachverhalt:

1. Der am 18. Januar 1954 geborene X.___ trat der Pensionskasse Stadt Zürich am 1. Oktober 2014 bei (Urk. 10/1 und Urk. 10/6-10). Am 18. Dezember 2018 teilte er der Pensionskasse Stadt Zürich telefonisch mit, dass er den Fragebogen für die Altersleistungen, welcher ihm im Hinblick auf seine ordentliche Pensionierung per 31. Januar 2019 zugestellt worden sei, aufgrund eines Spitalaufenthalts erst in 14 Tagen zurücksenden könne (Urk. 10/11). Den Fragebogen unterzeichnete er schliesslich am 11. Januar 2019 und liess ihn der Pensionskasse Stadt Zürich zukommen (Urk. 10/12 letzte Seite). Am 16. Januar 2019 wurde X.___ die Höhe seiner monatlichen Altersrente mitgeteilt (Urk. 10/12). Mit Schreiben vom 19. Januar 2019 erhob X.___ dagegen Einsprache und stellte den Antrag, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei ihm eine Kapitalauszahlung zu gewähren. Er verwies auf die beigelegten Arztberichte. Diesen war zu entnehmen, dass X.___ vom 18. bis 28. Dezember 2018 in der Klinik Y.___ hospitalisiert war und sich einer Operation unterziehen lassen musste. Es wurde die Diagnose eines Bronchuskarzinoms ausgehend vom linken Oberlappen, Typ Plattenepithelkarzinom, klinisches Stadium IV, gestellt. Eine Weiterbehandlung wurde in der Onkologie des Spitals Z.___ vorgesehen (Urk. 10/13). Die Pensionskasse Stadt Zürich wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Januar 2019 ab. Gestützt auf Art. 33a Abs. 4 des Vorsorgereglements müsse der Antrag auf Ausrichtung eines Kapitalbezugs spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt mitgeteilt werden. Diese Frist habe X.___ nicht eingehalten, weshalb seinem Wunsch nicht mehr entsprochen werden könne (Urk. 10/14).

Mit Eingabe vom 2. Februar 2019 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich und beantragte, es sei ihm ein Kapitalbezug seiner Pensionskassenguthaben zu gewähren (Urk. 1). Am 20. Februar 2019 reichte er eine weitere Eingabe zu den Akten (Urk. 5). Die Beklagte stellte in ihrer Klageantwort vom 7. März 2019 den Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 9), worüber der Kläger mit Verfügung vom 14. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Der Versicherte kann aber verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt (Abs. 3). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: a. die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; b. die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Abs. 4).

1.2 In Art. 33a des Vorsorgereglements 2018 stellt die Pensionskasse Stadt Zürich Regeln zum Kapitalbezug und das entsprechende Wahlrecht auf. Gemäss Absatz 4 haben die Versicherten der Pensionskasse den Umfang des Kapitalbezugs spätestens 3 Monate vor dem Altersrücktritt mitzuteilen.

2.

2.1 Der Kläger brachte vor, er beantrage die Ausrichtung eines Kapitalbezugs aufgrund seiner akut aufgetretenen Erkrankung. Im Dezember 2018 habe er sich einer Operation unterziehen lassen müssen. Der behandelnde Arzt gehe von einer Verkürzung der Lebenserwartung aus. Er (der Kläger) räume zwar ein, dass er die Frist von drei Monaten deutlich verpasst habe, denn es habe (vor der ärztlichen Behandlung) kein Wunsch zum Kapitalbezug bestanden; er habe sich wohl und gesund gefühlt – abgesehen von einer dauerhaften Müdigkeit. Er appelliere aber dennoch an das Gericht, den nachhaltig beeinträchtigten Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urk. 1). In der Eingabe vom 20. Februar 2019 führte der Kläger sodann aus, es handle sich beim Kapitalbezug der Pensionskasse nicht um einen Konsumkredit. Ihm seien schon jetzt im Verhältnis zu seinen finanziellen Möglichkeiten hohe Behandlungskosten entstanden. Es beginne die Chemotherapie verbunden mit Laboruntersuchungen. Er sei daher auf den Kapitalbezug angewiesen (Urk. 5).

2.2 Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage unter Verweis auf Art. 37 BVG sowie Art. 33a des Vorsorgereglements und machte geltend, der Kläger habe sein Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt (Urk. 9).

3. Die Beklagte durfte die Geltendmachung des Kapitalbezugs in ihrem Reglement gemäss Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG an eine Frist knüpfen. Dass der Kläger diese Frist nicht eingehalten hat, steht ausser Frage. Er räumte dies auch selbst ein.

Eine Ausnahmeregelung für Härtefälle ist nicht vorgesehen. Dementsprechend können die Umstände, welche zur verspäteten Geltendmachung geführt haben, bei allem Verständnis für die Situation des Klägers nicht berücksichtigt werden.

4. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klagewird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstMuraro