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BV.2017.00086 • SVG ZH BV.2017.00086 KI-generiert

Pension Foundation v. Business Entity: Recovery of Mandatory Pension Contributions

Geschäftsnummer BV.2017.00086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pension foundation sued a business entity to recover overdue mandatory occupational pension contributions amounting to Fr. 39,956.50 plus interest, seeking removal of the objection filed in debt enforcement proceedings, after the defendant failed to submit a statement of defense in court. The court granted the claim, reasoning that the defendant had contractually joined the pension scheme and, based on relevant law and contract terms, was liable for the contributions, with the final due amount calculated at Fr. 24,320.25 plus interest after accounting for subsequent credits; furthermore, the court deemed the defendant's unjustified objection and subsequent procedural delay as willful conduct, ordering the defendant to pay court costs and a procedural indemnity to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 2 GSVGer, § 34 Abs. 1 GSVGer, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 46 BGG; Pension Foundation v. Business Entity: Recovery of Mandatory Pension Contributions: 39,956.50 plus interest, seeking removal of the objection filed in debt enforcement proceedings, after the defendant failed to submit a statement of defense in court. The court granted the claim, reasoning that the defendant had contractually joined the pension scheme and, based on relevant law and contract terms, was liable for the contributions, with the final due amount calculated at Fr. 24,320.25 plus interest after accounting for subsequent credits; furthermore, the court deemed the defendant's unjustified objection and subsequent procedural delay as willful conduct, ordering the defendant to pay court costs and a procedural indemnity to the plaintiff.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Beitragsforderung Einziehung von Forderungen Zahlungsbefehl notwendige Verteidigung Stiftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

This provision was the underlying legal basis cited for the claim regarding employer liability for pension contributions, which formed the core of the obligation ruled upon in Order 1.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

This provision on willful conduct was used to justify the decision to impose court costs on the defendant in Order 2.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

This provision was cited to order the defendant to pay the successful plaintiff's party compensation in Order 3.

§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer

This provision was cited as the basis for determining the amount of the court costs imposed on the defendant in Order 2.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

This provision, along with Art. 82 ff. BGG, establishes the legal basis for filing an appeal against the decision in Order 5.

Art. 82 ff. BGG

This provision, along with Art. 90 ff. BGG, establishes the legal basis for filing an appeal against the decision in Order 5.

Art. 46 BGG

This provision governs the suspension of appeal deadlines, which is noted in the context of filing the appeal in Order 5.

Art. 42 BGG

This provision sets out the formal requirements for the content of the appeal brief, which are detailed in Order 5.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2017.00086

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 12. Februar 2018

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin

Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

gegen

O.___, Wirtschaftsprüfung und Beratung

Beklagte

Nach Einsicht in die Klage vom 6. Dezember 2017 (Urk. 1), mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 39'956.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juni 2017 abzüglich Prämiengutschriften im Betrag von Fr. 12'636.25 sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes X.___ der Rechtsvorschlag vom 27. Juni 2017 zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen,

unter Hinweis,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat (vgl. die Verfügung vom 11. Dezember 2017, Urk. 3), weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung,

dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag Nr. 2/222672/F5 vom 7. beziehungsweise 12. August 2013 (Urk. 2/2) der Klägerin per 1. Januar 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss,

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet,

dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Beitragsforderung die Prämienrechnungen vom 30. November 2015 (Urk. 2/6), 25. November 2016 (Urk. 2/7), 3. März 2017 (Urk. 2/9) und 10. März 2017 (Urk. 2/12), die Mahnung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2/10), die letzte Zahlungsaufforderung vom 4. April 2017 (Urk. 2/13), die Prämienrechnung vom 8. Mai 2017 mit Gutschrift (Urk. 2/14), die Schlussabrechnung vom 8. Mai 2017 (Urk. 2/15), die Prämienrechnungen vom 16. (Urk. 2/20) und 24. Oktober 2017 (Urk. 2/18) mit Gutschrift sowie den Kontoauszug vom 6. Dezember 2017 (Urk. 2/21) eingereicht hat,

dass die von der Klägerin eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 36'956.50 (Saldo per Schlussabrechnung, Urk. 1 S. 3 [beim Betrag von Fr. 39'956.50 im Antrag unterlief der Klägerin ein Schreibfehler]) einen Saldo per 1. Januar 2017 von Fr. 16'704.-- sowie Beitragsforderungen in Höhe von Fr. 44'552.20 (Jahresprämien 2017), einen Beitrag Sicherheitsfonds 2016 von Fr. 70.20, Mahnkosten in Höhe von Fr. 100.--, Kosten für rückwirkende Mutationen von Fr. 150.--, Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.--, einen Beitrag Sicherheitsfonds vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 von Fr. 33.55 sowie Zinsen von 4 % von Fr. 1'145.70 umfasst, wovon Prämiengutschriften von Fr. 26'499.15 abgezogen wurden (vgl. 1 S. 3),

dass die Klägerin gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4) berechtigt ist, für die eingeschriebene Mahnung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2/10) Fr. 100.-- zu erheben, für rückwirkende Mutationen (wenn das Ereignis mehr als 12 Monate zurückliegt) Fr. 150.-- (Urk. 2/8 und Urk. 2/15 S. 2) und für eine teilweise oder vollständige Vertragsauflösung Fr. 700.-- (Urk. 2/15),

dass die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Kontokorrentabrede (Ziff. 2.2 des Anschlussvertrages, Urk. 2/2) zur Erhebung von Verzugszinsen berechtigt ist und die Höhe der Zinsen von total Fr.1’145.70 (vgl. Urk. 2/8) von der Beklagten unbestritten geblieben ist,

dass die Klägerin gestützt auf das Kostenreglement (Urk. 2/4) berechtigt ist, zusätzliche Bearbeitungsgebühren in Zusammenhang mit dem Stellen des Betreibungsbegehrens von Fr. 600.-- (bei einem Mahnbetrag von Fr. 10'000.-- bis Fr. 50'000.--) zu erheben,

dass die nachträglichen Gutschriften im Betrag von Fr. 12'636.25 (Urk. 2/18 und Urk. 2/20) abzuziehen sind,

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/16) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 36'956.50 zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2017, zuzüglich Bearbeitungs-gebühren von Fr. 600.--, abzüglich nachträgliche Gutschriften von Fr. 12'636.25, das heisst Fr. 24'320.25 zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2017, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu bezahlen,

dass im entsprechenden Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes X.___ (Urk. 2/16) aufzuheben ist,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),

dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 24'320.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Juni 2017 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2017) in diesem Umfang aufge-hoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- O.___ AG, Wirtschaftsprüfung und Beratung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstMuraro