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BV.2017.00068 • SVG ZH BV.2017.00068 KI-generiert

Pension Fund v. Beneficiary's Son (Unjust Enrichment)

Geschäftsnummer BV.2017.00068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued the beneficiary's son to recover spouse's pension payments erroneously made for eight months after the recipient's death, as the death was unknown to the fund. The court reasoned that since the pension relationship ended with the recipient's death, the subsequent payments constituted unjust enrichment under the Code of Obligations, as the son, being an heir, must have known the payments were unfounded or should have known, thus classifying him as acting in bad faith, which negated any defense based on lack of remaining enrichment or good faith, and further held the son liable for the full amount as a member of a simple partnership formed to receive the payments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Hinterlassenenleistungen infolge unterlassener Meldung des Todes der Rentenberechtigten; mutwillige Prozessführung

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Bereicherung Pensionsfonds ganze Rente Erbe Loyalitätspflicht Tod des Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 ff. Obligationenrecht (OR)

This provision on unjustified enrichment is the basis for granting the claim for reimbursement.

Art. 63 Abs. 1 OR

Cited as a supporting basis for the claim, specifically regarding payment made under the misconception of a debt (condictio indebiti).

Art. 64 OR

Used in the reasoning (E. 2.3, 3.2) to establish that the defendant, being in bad faith, must return the enrichment even if not enriched anymore; however, it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

Art. 104 Abs. 1 OR

Determines the statutory default interest rate of 5%.

Art. 102 OR

Used in the reasoning (E. 3.4) to establish when default interest starts accruing, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

Art. 144 Abs. 1 OR

Cited in reasoning (E. 3.3) regarding the ability to claim the entire debt from one debtor if solidarity exists, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

Art. 143 Abs. 2 OR

Cited in reasoning (E. 3.3) regarding when solidarity between multiple debtors arises, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

Art. 544 Abs. 3 OR

Cited in reasoning (E. 3.3) to establish the defendant's liability due to the qualification of the group as a simple partnership, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

Art. 530 ff. OR

Cited in reasoning (E. 3.3) regarding the qualification of the group as a simple partnership, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

Art. 603 Abs. 1 ZGB

Cited in reasoning (E. 3.3) regarding heirs' liability for the deceased's debts, but not applicable in this case, and not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

Art. 3 Abs. 2 ZGB

Cited in reasoning (E. 2.3, 3.2) regarding the definition of bad faith, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural framework for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited for the procedural rule regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited for the formal requirements of the appeal brief.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Basis for ordering the defendant to pay legal costs/compensation to the successful plaintiff due to the conduct deemed willful.

§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Basis for qualifying the defendant's conduct as willful behavior leading to the imposition of court costs.

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Used to establish the single-judge jurisdiction because the amount in dispute does not exceed Fr. 20,000, but this is a jurisdictional note, not part of the dispositive orders 1-3.

Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Cited in reasoning to explain why the BVG claim is not applicable, but not in the dispositive orders 1-3.

Art. 34 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Vorsorgereglements 2015

Cited in reasoning to determine the end date of the survivor's pension, but not in the dispositive orders 1-3.

§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer

Cited in reasoning (E. 5.1) regarding the basis for the amount of court costs, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2017.00068

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 16. Oktober 2018

in Sachen

Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich

Klägerin

gegen

X.___

Beklagter

Sachverhalt:

1. Die 1935 geborene Y.___ bezog ab dem 1. Januar 2014 von der Pensionskasse Stadt Zürich eine Ehegattenpension in der Höhe von Fr. 1'513.10 pro Monat (Urk. 2/1-4). Mit Schreiben vom 17. August 2016 ersuchte die Pensionskasse die Rentenbezügerin um Einreichung einer Lebensbescheinigung. Das Formular wurde der Pensionskasse mit einer entsprechenden Bestätigung vom 23. September 2016 retourniert, versehen mit zwei Stempeln der Stadt Z.___ (Deutschland) sowie mit Datum und Unterschrift (Urk. 2/5). Da die Pensionskasse jedoch gleichzeitig auch Hinweise erhielt, dass Y.___ verstorben ist, tätigte sie weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 stellte ihr die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Todesurkunde des Zivilstandsamtes Zürich vom 15. Februar 2016 zu, wonach Y.___ am 25. Dezember 2015 verstorben ist (Urk. 2/8). In der Folge forderte die Pensionskasse am 27. Oktober 2016 vom Sohn der verstorbenen Rentenbezügerin, X.___, den Betrag von Fr. 12'104.80 für zu Unrecht ausbezahlte Ehegattenpensionen während der Monate Januar bis August 2016 zurück (Urk. 2/10). Eine Zahlung erfolgte aber auch nach Mahnungen vom 1. Dezember 2016, 20. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 nicht (Urk. 2/11). Am 19. Mai 2017 teilte das Bezirksgericht Zürich mit, dass es im Nachlass von Y.___ in keiner Weise habe handeln müssen und ihm somit keine Erben bekannt seien (Urk. 2/12). Schliesslich leitete die Pensionskasse die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Sihltal vom 28. Februar 2017 erhob X.___ am 24. März 2017 Rechtsvorschlag (Urk. 2/14).

2. Am 21. September 2017 erhob die Pensionskasse Stadt Zürich gegen X.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1. Der Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 12'104.80 zu zahlen nebst Zins von 5 % seit 26. November 2016.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal vom 27. März 2017 sei aufzuheben und der Klägerin sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen.»

Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein, was der Klägerin am 13. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 5).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1 Der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) setzt aufgrund seiner vertraglich ausgerichteten Rechtsnatur prinzipiell ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen voraus. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorgerechtliches Rückabwicklungsverhältnis (vgl. Bettina Kahil-Wolff, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N 7 zu Art. 35a BVG). Die Erben der verstorbenen Leistungsberechtigten können ebenso wenig belangt werden, weil zu Lebzeiten ihrer Mutter die Ehegattenpensionen zu Recht geleistet wurde und der Rückforderungsanspruch erst nach ihrem Ableben aufgrund der unrechtmässigen Weiterausrichtung entstand. Unter diesen Umständen können sie auch nicht als allenfalls rückerstattungspflichtige Drittpersonen betrachtet werden, denen die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt wurden. Das Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Rentenberechtigten ist mit deren Tod dahingefallen. Konsequenterweise kann sich angesichts der folglich ausservertraglichen Weiterausrichtung der Ehegattenpension ein Rückerstattungsanspruch gegen den Beklagten allein nach den Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. Obligationenrecht (OR) richten (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (condictio sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (condictio ob causam futuram; condictio causa data causa non secuta) oder nachträglich weggefallenen Grund (condictio ob causam finitam) eine Zuwendung erhalten hat.

Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR; condictio indebiti).

2.3 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Bei Bösgläubigkeit hat der Bereicherte die ursprünglich bei ihm eingegangene Bereicherung auch dann zurückzuerstatten, wenn er gar nicht mehr bereichert ist. Bösgläubigkeit liegt insbesondere vor, (a) wenn der Bereicherte beim Empfang der Leistung oder später um ihre Grundlosigkeit weiss oder sie hätte kennen müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) oder (b) wenn der Bereicherte bei der Entäusserung der Bereicherung mit der Rückerstattungspflicht hätte rechnen müssen (Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 19 ff. zu Art. 64 OR mit Hinweisen).

Ist der Bereicherte schon beim Empfang der Sache bösgläubig, haftet er auch für den zufälligen Wegfall der Bereicherung; denn im Entgegennehmen kann ihm ein Verschulden vorgeworfen werden (Schulin, a.a.O., N 23 zu Art. 64 OR mit Hinweis).

3.

3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Vorsorgereglements 2015 der Klägerin beginnt die Ehegattenpension im Monat nach dem Tod (der versicherten Person) und endet mit dem Sterbemonat des überlebenden Ehegatten. Nachdem die Rentenberechtigte am 25. Dezember 2015 verstorben ist (Urk. 2/8), ist der Anspruch auf die Ehegattenpension damit ab dem 1. Januar 2016 erloschen. Der Klägerin wurde der Tod der Rentenberechtigten nicht mitgeteilt. Sie überwies die Ehegattenpension für die Monate Januar bis August 2016 in Unkenntnis des Todes der Rentenberechtigten weiterhin auf deren Konto (Urk. 2/10). Die Rentenbetreffnisse wurden damit ohne jeden gültigen Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR ausgerichtet und sind deshalb zurückzuerstatten (condictio sine causa). Zudem ist offensichtlich, dass sich die Klägerin bei den rechtsgrundlos erfolgten Zahlungen in einem Irrtum befand, weshalb vorliegend auch diese Voraussetzung der condictio indebiti (vgl. Art. 63 Abs. 1 OR) gegeben ist. Da die fraglichen Rentenbetreffnisse unbestrittenermassen an die Erben der Rentenberechtigten ausgerichtet wurden, sind sie von ihnen zurückzuerstatten.

3.2 Unerheblich ist, ob beim Beklagten noch eine Bereicherung besteht oder nicht. Der gute Glaube des Beklagten ist nämlich offensichtlich zu verneinen: Jedermann muss wissen, dass Hinterlassenenrenten nach dem Hinschied der Anspruchsberechtigten erlöschen. Falls der Beklagte doch „gutgläubig“ der abwegigen Ansicht gewesen sein sollte, er habe nach dem Tode seiner Mutter Anspruch auf deren Rente, dann könnte er sich nicht auf diesen angeblichen guten Glauben berufen. Denn wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Beklagte hat somit in jedem Fall als bösgläubig zu gelten, denn er musste nicht nur von Anfang an bei jeder einzelnen Überweisung um die Grundlosigkeit der Zahlung wissen, sondern sich auch stets seiner Rückerstattungspflicht bewusst sein.

3.3 Unstrittig ist der Beklagte als deren Sohn Erbe der Rentenberechtigten (Urk. 2/9, Urk. 2/12). Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ist dagegen nicht ersichtlich, ob der Beklagte der einzige Erbe ist oder ob Miterben vorhanden sind. Soweit für die Forderung Solidaridät besteht, ist die Klägerin berechtigt, vom Beklagten die ganze Schuld zu fordern, selbst wenn noch weitere zahlungspflichtige Erben vorhanden sein sollten (Art. 144 Abs. 1 OR). Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht nach Art. 143 Abs. 2 OR (ohne entsprechende Willenserklärung der Schuldner) nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Zwar bestimmt Art. 603 Abs. 1 ZGB, dass für Schulden des Erblassers die Erben solidarisch haften. Diese Bestimmung ist aber vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Schuld der Erblasserin handelt, die durch Universalsukzession auf den Beklagten und allfällige Miterben übergegangen ist, sondern vielmehr um eine Schuld, die durch ungerechtfertigte und versehentliche Zahlung der Klägerin an den Beklagten und allfällige Miterben beziehungsweise genauer an die von diesen geformte „Erbengemeinschaft“ entstanden ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Erbengemeinschaft im Sinne des Erbrechts, sondern vielmehr um eine - lediglich als „Erbengemeinschaft“ bezeichnete - einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR, die offensichtlich (auch) den Zweck hatte, die Zahlungen der Klägerin entgegenzunehmen. Aus der Qualifikation dieser Zweckgemeinschaft als einfache Gesellschaft folgt die solidarische Haftung des Beklagten für die zurückzuerstattenden Rentenbetreffnisse (Art. 544 Abs. 3 OR), mithin ist die Klägerin berechtigt, von ihm den ganzen Betrag zu fordern, selbst wenn weitere Schuldner vorhanden sind (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2017.00046 vom 9. Oktober 2017 E. 3.5).

3.4 Von Gesetzes wegen ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klägerin forderte den Beklagten am 27. Oktober 2016 unmissverständlich zur Zahlung von Fr. 12'104.80 auf und setzte ihm dafür eine Frist von 20 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist geriet der Beklagte ohne Weiteres in Verzug (Art. 102 OR). Der Beklagte schuldet somit – wie von der Klägerin verlangt – ab dem 26. November 2016 Verzugszins von 5 % auf dem zurückzuerstattenden Betrag.

3.5 Die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 12'104.80 ergibt sich daraus, dass für die Monate Januar bis August 2016 und somit für 8 Monate die Ehegattenpension von Fr. 1'513.10 zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Die Höhe der Forderung ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen (Urk. 2/10).

4. Die Klage ist demnach gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2017) ist aufzuheben.

5.

5.1 Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Forderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess ist nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

5.2 Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge haben gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist das Verhalten des Beklagten jedoch als mutwillig zu qualifizieren, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'104.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2016 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2017) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beklagtenauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pensionskasse Stadt Zürich

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

VogelBrügger