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BV.2017.00049 • SVG ZH BV.2017.00049 KI-generiert

Spouse's Consent Required for Pension Payout Upon Self-Employment

Geschäftsnummer BV.2017.00049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant sought the payout of his occupational pension capital upon starting self-employment, but his estranged wife refused consent as required by law. The court dismissed the claim, reasoning that under the relevant law, the consent of a spouse is necessary for the payout of pension assets to an individual who has taken up self-employment and is no longer subject to mandatory occupational pension provisions, and that disputes regarding the spouse's refusal of consent must be brought before the civil court, not this social security court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Klage auf Ausrichtung eines Freizügigkeitsguthabens. Da die Beigeladene Ehefrau die Zustimmung zur Auszahlung verweigert, Abweisung der Klage.

Schlagwörter

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obligatorische Vorsorge Ehegatte Vorsorgeguthaben soziale Sicherheit Sozialversicherungsstreitigkeit Ehepaar-Altersrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 FZG

This provision governs the conditions for the lump-sum withdrawal of vested benefits, specifically addressing the requirement of spousal consent and the role of the civil court when consent is withheld.

Art. 82 BGG

Cited as the general basis for lodging an appeal with the Federal Tribunal.

Art. 90 BGG

Cited as the general basis for lodging an appeal with the Federal Tribunal, referring to decisions that can be appealed.

Art. 46 BGG

This provision details the suspension of appeal deadlines during specific holiday periods, relevant for procedural timelines.

Art. 42 BGG

This provision outlines the formal requirements for an appeal brief, including the petitioner's requests, reasoning, evidence, and required attachments.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2017.00049

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. August 2017

in Sachen

X.___

Kläger

gegen

Y.___

Beklagte

weitere Verfahrensbeteiligte:

Z.___

Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) gelangte X.___ ans hiesige Gericht und beantragte die Auszahlung seines Vorsorgeguthabens bei der Y.___. Zur Begründung seiner Klage führte er im Wesentlichen aus, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Seine Ehefrau, von welcher er getrennt lebe, verweigere jedoch die Zustimmung zur Barauszahlung.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 4) wurde die Ehefrau des Klägers, Z.___, zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2017 (Urk. 8) liess sie erklären, dass sie, solange nicht sichergestellt sei, dass sie den ihr zustehenden Anteil am Freizügigkeitskonto des Klägers ausbezahlt erhalte, einer Barauszahlung des Vorsorgeguthabens nicht zustimme. Nachdem diese Stellungnahme dem Kläger und der Beklagten zugestellt worden war (Verfügung vom 4. August 2017, Urk. 10), reichte der Kläger am 14. August 2017 eine Stellungnahme ein (Urk. 11).

2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung unter andrem verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2 von Art. 5 FZG). Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden (Art. 3 von Art. 5 FZG).

3. In Anbetracht dessen, dass die Zustimmung der Ehefrau des Klägers für eine Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens nicht vorliegt und für die Beurteilung, ob die Beigeladene die Zustimmung aus triftigem Grund verweigert, gemäss der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 5 Abs. 3 FZG nicht das hiesige Gericht, sondern das Zivilgericht zuständig ist, kann die Beklagte nicht zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Klägers verpflichtet werden. Die Klage ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Im Übrigen wäre die Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung zu richten gewesen.

4. Nachdem die Beigeladene keinen Antrag auf Ersatz der Parteikosten gestellt hat und die Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme zu erstatten hatte, sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVG).

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler