Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2016.00061 • SVG ZH BV.2016.00061 KI-generiert

Disability Pension to Old-Age Pension Conversion Upheld

Geschäftsnummer BV.2016.00061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who was receiving a 70% disability pension requested a lump-sum payout of their occupational pension upon reaching retirement age, rather than a pension. The pension fund denied this request, stating that the applicable pension regulations stipulated that a disability pension is automatically converted into an old-age pension upon reaching the standard retirement age, and that a lump-sum payout was only permissible under specific conditions not met in this case. The court upheld the pension fund's decision, reasoning that the regulations clearly mandated the conversion of the disability pension to an old-age pension, and that the legal framework aimed to prevent disabled individuals from withdrawing their pension capital. Therefore, no statutory or regulatory entitlement to a lump-sum payment existed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters; Ein Anspruch auf Kapitalabfindung besteht weder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG noch gestützt auf das Vorsorgereglement.

Schlagwörter

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Invalidenrente Pensionierung Pensionsfonds Altersrente Rentenanspruch Übertragung des Rentenanspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 BVG

This provision was discussed in relation to the possibility of receiving a lump sum instead of an annuity, and its applicability was limited to the mandatory part of pension fund benefits.

Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG

This provision allows pension funds to offer lump sum payouts in their regulations, which was relevant to the case's analysis of the fund's rules.

Art. 20 Abs. 5 des Reglements

Cited as the basis for the invalidity pension expiring upon reaching the ordinary retirement age and being replaced by an old-age pension.

Art. 17 Abs. 5 des Reglements

Cited as the provision detailing how an invalidity pension is replaced by an old-age pension upon reaching the ordinary retirement age.

Art. 73 Abs. 3 BVG

Used to establish the court's territorial and subject-matter jurisdiction.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to explain the suspension of deadlines for appeals to the Federal Court during holiday periods.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for submitting an appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2016.00061

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 9. Februar 2017

in Sachen

X.___

Kläger

gegen

PV-PROMEA

Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren

Beklagte

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1951, bezog bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge der PV-PROMEA (vgl. Urk. 2/10 S. 1). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 wandte er sich an die PV-PROMEA und ersuchte diese, ihm beim Erreichen des Alters, welches zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtigt, anstelle einer Altersrente der beruflichen Vorsorge das Kapital auszuzahlen (Urk. 2/3). Daraufhin teilte ihm die PV-PROMEA am 14. Dezember 2012 mit, dass er Anspruch auf eine Altersrente von voraussichtlich Fr. 9‘638.-- pro Jahr habe und sich die Auszahlung der Altersleistungen nach den Bestimmungen des massgebenden Vorsorgereglements richten würde (Urk. 2/4).

X.___ ersuchte die PV-PROMEA am 22. Januar 2016 erneut um die Kapitalauszahlung (Urk. 2/5). Per 1. Februar 2016 richtete ihm die PV-PROMEA eine Altersrente von Fr. 942.-- pro Monat aus (vgl. Urk. 2/10 S. 1). Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 10. März 2016 verlangte X.___ von der PV-PROMEA, dass sie seinem Kapitalauszahlungsgesuch vom 14. Dezember 2012 entspreche (Urk. 2/10). Dies lehnte die PV-PROMEA am 1. Juni 2016 unter Hinweis darauf, dass gemäss dem massgebenden Vorsorgereglement die Invalidenrente bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters durch eine Altersrente ersetzt werde, ab (Urk. 2/12).

2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhob X.___ Klage gegen die PV-PROMEA und beantragte, die Beklagte sei zur Auszahlung des Vorsorgekapitals in der Höhe von mindestens Fr. 144‘162.-- zu verpflichten (Urk. 1 S. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 13. September 2016 Abweisung der Klage (Urk. 5), was dem Kläger mit Verfügung vom 21. September 2016 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 29. September 2016 (Urk. 9) reichte der Kläger weitere Unterlagen (Urk. 10/1-12) ein, wovon die Beklagte in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).

Am 30. Januar 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Kläger Unterlagen zu seiner Altersrente der Renten- und Invalidenversicherung Y.___ (Urk. 16/1-4) einreichte.

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Da die Beklagte ihren Sitz in Schlieren hat, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]).

2.

2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG).

2.2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die BVG-Mindestleistungen (sog. „umhüllende Vorsorgeeinrichtung“), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge. Art. 37 Abs. 2 BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht erwähnt, womit sich der Anspruch auf Kapitalabfindung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG nur auf Altersleistungen bezieht, wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium ergeben (BGE 141 V 355 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Da die BVG-Invalidenrente im Rahmen der obligatorischen Vorsorge als Leistung auf Lebenszeit nicht durch eine BVG-Altersrente abgelöst wird (Art. 26 Abs. 3 BVG), besteht bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des (gesetzlichen oder reglementarischen) Rücktrittsalters kein Anspruch auf Altersleistungen. Mit dieser Regelung soll insbesondere verhindert werden, dass gesundheitlich wesentlich beeinträchtigte Versicherte ihr Vorsorgekapital aus der Vorsorgeeinrichtung abziehen können. Entsprechend ist ein Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG ausgeschlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (BGE 141 V 355 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge kann im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung vorgesehen sein, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters durch eine Altersrente ersetzt wird, vorausgesetzt, dass weiterhin die obligatorischen Mindestleistungen erbracht werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 341 Rz. 930). Solche reglementarischen Bestimmungen bezwecken in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich die bisherige Invaliden- durch eine tiefere Altersrente ablösen kann. Mit der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente tritt der neue Vorsorgefall "Alter" ein; die entsprechenden Leistungen werden indes ausschliesslich auf reglementarischer Grundlage erbracht. Ein Anspruch auf Kapitalabfindung für eine (reglementarische) Altersrente lässt sich daher nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen. Ein solcher besteht nur dann, wenn er im Reglement vorgesehen ist (BGE 141 V 355 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Unter dem Titel "Invalidenrente" wird im anwendbaren Vorsorgereglement der Beklagen (gültig ab 1. Januar 2014, Urk. 2/15 und 2/16) festgehalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente unter anderem mit dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters erlösche; danach werde die Invalidenrente durch eine Altersrente gemäss Art. 17 Abs. 5 des Reglements abgelöst (Art. 20 Abs. 5 des Reglements, Urk. 2/16/19). In Art. 17 Abs. 5 des Reglements wird festgehalten, falls eine versicherte Person bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eine Invalidenrente beziehe, werde diese durch eine Altersrente ersetzt, deren Höhe sich aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthaben gemäss Art. 6 Abs. 5 und 6 mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz gemäss den "Ergänzenden Bestimmungen" ergebe; die Höhe der Altersrente habe wenigstens der Höhe der Invalidenrente gemäss BVG zu entsprechen (Art. 17 Abs. 5 des Reglements, Urk. 2/16/17).

3.2 Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, invalide Personen an der Entnahme ihres Vorsorgekapitals aus der Vorsorgeeinrichtung zu hindern (vgl. oben E. 2.2), ist es folgerichtig, wenn die Beklagte aus den erwähnten Bestimmungen ihres Reglements schliesst, dass die vor dem Rücktrittsalter ausgerichtete Invalidenrente zwingend und ohne weiteres durch eine Altersrente abgelöst wird. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 des Reglements enthält keinen Vorbehalt für eine alternative Kapitalabfindung. Damit besteht im vorliegend strittigen Fall aber kein Raum für die in Art. 18 des Reglements vorgesehene Möglichkeit, beim Altersrücktritt anstelle der Altersrente das gesamte Altersguthaben oder einen Teil davon in Kapitalform zu beziehen (Urk. 2/16/17). Auch der Rechtsvertreter des Versicherten, welcher von dessen Rechtsschutzversicherung beigezogen worden war, hielt aufgrund der klaren Reglementsbestimmungen und der gesetzlichen Ausgangslage dafür, dass die reglementarischen Bestimmungen, welche die Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente bei Erreichen des Rücktrittsalters vorsehen, gegenüber den Bestimmungen über die alternative Kapitalauszahlung beim Altersrücktritt vorgehen (Urk. 2/13).

3.3 Im Zeitpunkt des Altersrücktritts bezog der Kläger aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine volle Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Diese wurde gemäss den erwähnten Bestimmungen des anwendbaren Reglements per 1. Februar 2016 in eine (tiefere) Altersrente umgewandelt. Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch auf eine Kapitalabfindung anstelle des Rentenanspruchs, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- PV-PROMEA

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHübscher