Pension Account Access Denied in Labor Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff sought judicial authorization to access an individual's occupational pension account balance, claiming it was the only asset remaining in the country for the individual who had left, against whom the plaintiff had labor law claims. The court dismissed the action because judicial authorization is only granted in the context of ongoing debt enforcement proceedings where an objection has been raised, which was not the case, and moreover, the right to pension funds belongs solely to the insured person and is generally not attachable before maturity. The court further noted that labor law disputes must be pursued in civil proceedings, thus invalidating the jurisdiction of the social security court for this specific claim.
Legislator-Regeste
AmtlichArbeitgeberin klagt gegen Vorsorgeeinrichtung und verlangt Rechtsöffnung für Auszahlung des Altersguthabens eines Arbeitnehmers; Klage offensichtlich unbegründet, da weder eine Betreibung anhängig ist noch eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Arbeitgeberin auf das Vorsorgeguthaben besteht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to dismiss the claim without a hearing because the claim proved to be hopeless.
Cited in conjunction with Art. 82 BGG as the basis for filing an appeal against this decision with the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for filing an appeal against this decision with the Federal Supreme Court.
Cited to define the deadlines during which the appeal period is suspended.
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2016.00059
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. August 2016
in Sachen
X.___ AG
Klägerin
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft, P LH RD
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst O BT IB
Postfach, 8010 Zürich
Nach Einsicht in die Klage vom 7. Juli 2016 (Urk. 1) und die ergänzende Eingabe vom 22. Juli 2016 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass die Klägerin mit ihrer Klage beantragt, es sei ihr für das Altersguthaben von Y.___ bei der Beklagten in Höhe von Fr. 78‘716.-- Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1),
dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen anführt, sie habe aus dem Arbeitsverhältnis zwischen ihr und Y.___ Ansprüche gegenüber diesem und Y.___, welcher die Schweiz verlassen habe, habe mit Ausnahme seines Altersguthabens bei der Beklagten in Höhe von Fr. 78‘716.-- keine Vermögenswerte mehr in der Schweiz (Urk. 1 und Urk. 5),
dass Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) lediglich im Rahmen einer laufenden Betreibung, in welcher Rechtsvorschlag erhoben wurde, erteilt werden kann,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin die Beklagte betrieben und diese Rechtsvorschlag erhoben hätte,
dass für einen Anspruch der Klägerin auf das Altersguthaben von Y.___ bei der Beklagten ohnehin keine Rechtsgrundlage besteht, kann doch lediglich Y.___ selbst die Auszahlung seines Guthabens verlangen (vgl. Art. 30c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, Art. 37 BVG und Art. 5 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) und ist dieses im Übrigen vor Fälligkeit weder pfänd- noch arrestierbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG und Art. 275 SchKG sowie Art. 39 BVG; vgl. auch Piegai, BVG und SchKG: Berufliche Vorsorge, Betreibung, Pfändung und Konkurs in: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, S. 15 ff.),
dass für ein zur etwaigen Auszahlung des Altersguthabens berechtigendes Vertretungsverhältnis von Y.___ durch die Klägerin weder Hinweise bestehen noch solches von Letzterer geltend gemacht wird,
dass die Klägerin im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass Forderungen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind, mithin die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts hierfür nicht gegeben ist (vgl. § 2 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass sich die Klage somit als aussichtslos erweist, weshalb sie ohne Anhörung der Beklagten abzuweisen ist (§ 19 Abs. 2 GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler