Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2016.00051 • SVG ZH BV.2016.00051 KI-generiert

Pension Fund v. Employer Over Unpaid Contributions

Geschäftsnummer BV.2016.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiff, a pension fund, sued the defendant employer for CHF 49,020.65 plus interest and processing fees following the termination of their occupational pension agreement. The court ruled in favor of the plaintiff because the employer had failed to submit a statement of opposition to the claim during enforcement proceedings and never disputed the claim's validity or amount outside of court, thereby satisfying the legal requirement for an employer to cover all contributions under federal pension law, leading the court to uphold the claim and lift the objection to execution, while also imposing court costs and compensation to the plaintiff due to the defendant's conduct being deemed vexatious.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 2 GSVGer, § 34 Abs. 1 GSVGer, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG; Pension Fund v. Employer Over Unpaid Contributions: The court ruled in favor of the plaintiff because the employer had failed to submit a statement of opposition to the claim during enforcement proceedings and never disputed the claim's validity or amount outside of court, thereby satisfying the legal requirement for an employer to cover all contributions under federal pension law, leading the court to uphold the claim and lift the objection to execution, while also imposing court costs and compensation to the plaintiff due to the defendant's conduct being deemed vexatious.

Schlagwörter

KI-generiert
ausstehende Vorsorgebeiträge Vorsorgeeinrichtungen gesetzliche Fristen Beitragsforderung Anwaltskosten Aussetzungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 2 BVG

The underlying obligation for the employer to pay the contributions, which forms the basis of the claim granted in order 1.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Used to qualify the defendant's conduct as vexatious, leading to the imposition of costs in order 2.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Used to order the defendant to pay a party compensation to the plaintiff due to vexatious conduct, as reflected in order 3.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal against the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal against the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the statutory suspension periods for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for filing an appeal brief.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning to determine the basis for the interest rate applied in the claim (Order 1), although not explicitly listed in the operative part, its effect is incorporated by reference to the claim granted.

Art. 154 OR

Cited in the reasoning regarding the effective date of contract termination, but not directly in the dispositive orders.

§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer

Cited in the reasoning to justify the amount of court costs imposed in order 2.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2016.00051

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 21. September 2016

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin

Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

gegen

X.___ AG

Beklagte

Nach Einsicht in die Klage vom 15. Juni 2016, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 49‘020.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2013 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ vom 7. August 2015 in diesem Umfang aufzuheben und ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1),

unter Hinweis,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung,

dass die Beklagte sich der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 15. März 2007 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss (Urk. 2/2, Vorsorgeplan, Urk. 2/3, und Kostenreglement, Urk. 2/4),

dass die Klägerin den Anschlussvertrag mit Wirkung per 31. Mai 2013 auflöste (Schreiben vom 14. April 2013, Urk. 2/23, und vom 26. Juli 2013, Urk. 2/25, sowie Anschlussvertrag Ziffer 3.3),

(die Klägerin spricht im Schreiben vom 26. Juli 2013 [vgl. Urk. 2/25] von Auflösung per 31. Mai 2013, im Schreiben vom 14. April 2013 [Urk. 2/23] wurde jedoch eine Kündigung per 15. Mai 2013 festgehalten, sofern keine Zahlung erfolgt. Bei Eintritt der im Schreiben vom 14. April 2013 eingehaltenen Bedingung der Nichtzahlung ist m.E. die Kündigung per 15. Mai 2013 eingetreten, Art. 154 des Obligationenrechts, OR. Es scheint jedoch wohl zweckmässig, den Vertrag per Ende Monat aufzulösen, auch wenn im Anschlussvertrag eine Kündigung mit sofortiger Wirkung festgehalten wird [Urk. 2/2 Ziffer 5.3]. Die Klägerin verlangt auch die Prämien bis 31. Mai 2013 ein [Die Jahresprämie 2013 betrug Fr. 13‘656.80, Urk. 2/22, Fr. 7‘966.78, das heisst 7/12 wurden wieder gutgeschrieben, vgl. Urk. 1 S. 4),

dass die Klägerin einen Ausstand in Höhe von Fr. 49‘020.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Juli 2013 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2015, Urk. 2/29),

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/29) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Beitragsforderung in Zweifel gezogen hat,

dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 49‘020.65 aus dem Saldo des Kontokorrents per 23. Juli 2013 in Höhe von Fr. 47‘930.95 (Urk. 2/30) zuzüglich Zinsen bis 25. Juli 2013 in Höhe von Fr. 1‘220.-- und Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- (Schlussabrechnung, Urk. 2/25) abzüglich einer nachträglichen Gutschrift in Höhe von Fr. 630.30 (Urk. 2/28) zusammensetzt,

dass beim Saldo vom 23. Juli 2013 von den am 25. Februar 2013 für das gesamte Jahre 2013 in Rechnung gestellten Beiträgen in Höhe von Fr. 13‘656.80 (Fr. 10‘561.05 + Fr. 2‘355.30 + Fr. 740.45) die auf die Monate Juni bis Dezember 2013 entfallenden Beiträge in Höhe von Fr. 7‘966.45 (Fr. 13‘656.80 : 12 x 7) in Abzug gebracht wurden (Fr. 431.95 + Fr. 1‘1373.90 + Fr. 6‘160.60, Urk. 2/30; vgl. Urk. 1 S. 4),

dass sich die eingeklagten Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500.-- und die zusätzlich geltend gemachten Bearbeitungsgebühren in Höhe von Fr. 600.--- aus dem Anschlussvertrag und dem Kostenreglement ergeben und damit belegt sind (Urk. 2/2 Ziffer 5.8 in Verbindung mit Urk. 2/4 Ziffer 4 bzw. Urk. 2/2 Ziffer 3.3 in Verbindung mit Urk. 2/4 Ziffer 2),

dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sowie Ziffer 2.2 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist,

dass auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen (vgl. Zinsabrechnung, Urk. 2/25),

dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Urk. 2/2 Ziffer 3.3),

dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 49‘020.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2013 und Bearbeitungsgebühren in Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen,

dass dementsprechend der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ zu beseitigen ist,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘500.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),

dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 49‘020.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2013 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2015) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler