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BV.2015.00042 • SVG ZH BV.2015.00042 KI-generiert

Invalidity Pension Cessation Upon Reaching Old-Age Retirement Age

Geschäftsnummer BV.2015.00042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person, who received an invalidity pension under occupational pension insurance due to unemployment benefits, sued to continue receiving the pension after reaching the ordinary retirement age, arguing continued invalidity. The court dismissed the claim because, under the relevant law, the invalidity pension for those previously receiving unemployment benefits ceases at the latest when the entitlement to an old-age benefit arises, and since the insured was not covered for the risk of "old age" by this specific provision, the pension provider was legally entitled to stop payments upon reaching the statutory retirement age, irrespective of the ongoing invalidity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mit Erreichen des AHV-Alters erlischt die Invalidenrente und wird nicht durch eine Altersrente ersetzt, auch wenn die Invalidität weiter besteht.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Erreichen des Rentenalters Alters- und Hinterlassenenversicherung Leistungseinstellung Vorsorgeleistung Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to indicate the rules governing the appeal procedure to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the rule regarding the suspension of appeal deadlines.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2015.00042

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 26. August 2016

in Sachen

X.___

Kläger

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte

vertreten durch Advokat Martin Dumas

Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1950, bezog seit 1. Dezember 1997 Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität vorsorgeversichert (Urk. 14/2). Ab Januar 1999 war er erwerbsunfähig und bezog seit Januar 2000 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung und eine solche aus beruflicher Vorsorge (Urk. 14/1 und Urk. 14/3). Mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihre Rentenzahlungen ab Mai 2015 ein, was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 22. Mai 2015 mitteilte und begründete (Urk. 14/5).

2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Urk. 1) erhob X.___ beim Bundesverwaltungericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Das nicht zuständige Bundesverwaltungsgericht trat auf die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 nicht ein und überwies die Sache an das hiesige Gericht (Urk. 3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 gab das hiesige Gericht dem Kläger auf, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 4), wozu sich der Kläger indessen ausser Stande sah (Urk. 6). Mit Klageantwort vom 14. Oktober 2015 (Urk. 13) ersuchte die Beklagte mit eingehender Begründung um Abweisung der Klage. Diese wurde dem Kläger am 16. Oktober 2015 zugestellt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Klage zurückzuziehen. Der Kläger liess sich mit Schreiben vom 10. November 2015 nochmals vernehmen (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Für Versicherte, die eine Invalidenrente aufgrund der vorerwähnten Bestimmung beziehen, erlischt die Invalidenrente spätestens mit Entstehen des Anspruchs auf eine Altersleistung (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BVG).

2. Da das Risiko "Alter" für Bezüger von Arbeitslosenentschädigung nicht versichert ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG) und der Kläger damit keinen Anspruch auf Altersleistungen der Beklagten hat, hat diese die bis anhin ausgerichtete Invalidenrente zu Recht mit Erreichen des 65. Altersjahres eingestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert daran nichts, dass er weiterhin invalid ist. Mit seiner rein appellatorischen Kritik am Entscheid der Beklagten (vgl. Urk. 1 und Urk. 17) ignoriert der Kläger die klare Rechtslage.

3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klagewird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Advokat Martin Dumas unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstMöckli