Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2015.00020 • SVG ZH BV.2015.00020 KI-generiert

Liquidation Fund v. Former Employer (Pension Contributions)

Geschäftsnummer BV.2015.00020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A liquidation fund sued a former employer for outstanding pension contributions totaling CHF 64,428.10 plus interest for the years 2013 and 2014, along with CHF 300 in debt collection fees. The employer argued against payment, claiming a policyholder's impending disability pension would exempt them from contributions starting in 2015, and pointed to the fund's deficit. The court ruled in favor of the fund, reasoning that the right to contribution exemption under the relevant pension law was contingent upon the actual commencement of disability benefits, which was not expected before 2015, and that neither the deficit nor unconfirmed disability status relieved the employer of their primary obligation to pay premiums for the time period in question.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beitragsforderung; keine Beitragsbefreiung; Unterdeckung entbindet ebenso wenig von Erfüllung der Beitragspflicht bzw. von Abführung der Vorsorgebeiträge wie der Umstand, dass Klägerin in Liquidation gesetzt wurde; Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Liquidation der Pensionskasse Vorsorgebeiträge Beitragsforderung Beitragsbefreiung Zahlung der Leistungen Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 2 BVG

This provision serves as the basis for the employer's liability for pension contributions, which forms the core subject of the claim granted in Order 1.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited as a basis, alongside Art. 66 Abs. 2 BVG, for granting the default interest claimed by the plaintiff in Order 1.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the content of the appeal brief.

§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited to explain why no procedural compensation is awarded to the prevailing party (Order 3).

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Cited in the reasoning to assess the behavior of the defendant regarding the potential award of compensation, although no compensation was awarded.

Art. 64 LTF

This article is often related to costs or legal aid in the context of the LTF, but here the text refers to the Swiss Federal Supreme Court Act (BGG), not the LTF. No explicit provision for legal aid (like Art. 64 BGG) is found in the dispositive, only the free nature of the proceedings.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for appeal is suspended.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2015.00020

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 25. August 2016

in Sachen

Fortius Vorsorgestiftung in Liquidation

c/o Peter Rösler, Rechtsanwalt

Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler

Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen

gegen

X.___ AG

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 14. März 2015, mit welcher die Fortius Vorsorgestiftung in Liquidation Klage gegen die X.___ AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin

- CHF13‘209.10zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2014 und

- CHF51‘219.00zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 sowie

- CHF300.00für Kosten (Betreibungsbegehren) zu bezahlen.

2.Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015) zu beseitigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“,

die auf Abweisung schliessende Klageantwort der Beklagten vom 27. April 2015 (Urk. 6 und Urk. 7), die seitens der Beklagten unbeantwortet gebliebene Replik vom 2. Juli 2015 (Urk. 11), in welcher die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren festhielt, sowie in die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-15);

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 14./20. August 2013 (vgl. Urk. 2/4a) ab 1. August 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte schulde ihr für fällige Vorsorgebeiträge Fr. 13‘209.10 (Jahr 2013) und Fr. 51‘219.-- (Jahr 2014) zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2014 bzw. 1. Februar 2015; überdies habe die Beklagte ihr für das Betreibungsbegehren eine Kostenpausschale von Fr. 300.-- zu entrichten (Urk. 1, Urk. 11),

die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, die eingeklagte Forderungssumme stimme nicht, da der Versicherte A.___ infolge mündlich angezeigter Krankheit nicht mehr beitragspflichtig sei und ab 1. Januar 2015 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten sollte; zudem habe die Klägerin eine Deckung von lediglich 55 % aufgewiesen und befinde sich nun in Liquidation (Urk. 7),

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1951, mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015 (Urk. 8) die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 80 %) ab 1. Januar 2015 in Aussicht stellte,

gemäss den massgeblichen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; Art. 5, Art. 15 und Art. 21 Abs. 8 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 12/24; vgl. auch Urk. 2/5) die von der Beklagten postulierte Beitragsbefreiung an den Eintritt einer Invalidität bzw. den Bezug einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge geknüpft ist (vgl. Urk. 2/8 und Urk. 2/13 S. 1: persönliche Ausweise, gültig ab 11. September 2013 bzw. 31. Dezember 2014, mit Angabe einer Wartefrist von 24 Monaten für Invalidenrente und Beitragsbefreiung) und hinsichtlich allfälliger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge – gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin erfolgte bislang keine schriftliche Krankheitsanzeige, geschweige denn ein entsprechendes Leistungsbegehren, im Gegenteil bestätigte die Beklagte am 26. April 2014 die volle Erwerbsfähigkeit aller versicherter Personen (vgl. Urk. 2/11) – ein früherer als der von der IV-Stelle angezeigte Anspruchsbeginn (1. Januar 2015) nicht zu erwarten ist und demzufolge für den hier in Frage stehenden Zeitraum (1. August 2013 bis 31. Dezember 2014) kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht,

sich die Beklagte dazu duplicando nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 13-15),

die von der Beklagten geltend gemachte Unterdeckung diese ebenso wenig von der Erfüllung ihrer Beitragspflicht bzw. der Abführung der Vorsorgebeiträge an die Vorsorgeeinrichtung entbindet wie der Umstand, dass die Klägerin in Liquidation gesetzt wurde,

die Beklagte hinsichtlich Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung keine weiteren Einwände erhoben hat und die eingeklagte Beitragsforderung (einschliesslich Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die (Lohn-)Meldungen der Beklagten (Urk. 2/5, Urk. 2/9, Urk. 2/11-12), die Rechnungen der Klägerin (Urk. 2/6-7, Urk. 2/10, Urk. 2/14-17) und den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Z.___ vom 4. März 2015 (Urk. 2/22) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin erhobene Kostenpauschale für das Betreibungsbegehren in Höhe von Fr. 300.-- im Kostenreglement (Urk. 2/4b S. 2) ihre Stütze finden und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben,

die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 13‘209.10 (Jahr 2013) und Fr. 51‘219.-- (Jahr 2014) nebst Zins von 5 % seit 1. Februar 2014 bzw. 1. Februar 2015 sowie Fr. 300.-- (Betreibungsspesen) zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015, Urk. 2/22) in diesem Umfang aufzuheben ist,

der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk. 1 S. 2 und S. 11; Urk. 2/23) – von diesem Grundsatz abzuweichen; namentlich das Verhalten der Beklagten wohl als aussichtslos, aber noch nicht als mutwillig (vgl. dazu BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen) im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer anzusehen ist;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘209.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 51‘219.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2015 sowie Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Rösler

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBuchter