Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2015.00013 • SVG ZH BV.2015.00013 KI-generiert

Disability Pension Calculation Based on Reasonably Achievable Income

Geschäftsnummer BV.2015.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant sought mandatory occupational pension (BVG) disability benefits, demanding a monthly pension and back payments, while the defending foundation requested dismissal or a minimal annual amount. The court reasoned that in cases involving multiple benefits, the calculation to prevent unjustified overpayment must consider not only the claimant's actual but also their "reasonably achievable" earning capacity, presuming the income determined by disability insurance (IV) generally applies unless the claimant substantiates why achieving that income is impossible on the actual labor market. Since the claimant failed to adequately challenge the IV's determination of their reasonably achievable income, the court partially granted the claim, obligating the foundation to pay a reduced annual pension of Fr. 44.25 starting March 2015, with corresponding prorated back payments, rejecting the claimant's request for a significantly higher amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

In der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 sind 100 % und nicht 90 % des zumutbaren Resterwerbseinkommens anzurechnen

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrentenberechnung Nachzahlung Einkommensermittlung Vorsorgeleistung Auszahlung der Versicherungsleistung monatliche Lohnzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the rule governing the possibility to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2015.00013

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft, P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich

Nach Einsicht in die Klage vom 10. Februar 2015, mit welcher der Kläger beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Entschädigungsfolge eine BVG-Invalidenrente von Fr. 416.25 pro Monat ab 1. März 2015 bis auf Weiteres auszurichten sowie ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2015 53 monatliche Rentenbetreffnisse in gleicher Höhe, entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 22‘061.25 nebst Zins zu 5 % seit Februar 2015 nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2),

sowie nach Einsicht in die Klageantwort vom 3. Juni 2015, mit welcher die Beklagte beantragte, es sei die Klage unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen, eventualiter im Umfange einer Jahresrente von Fr. 44.25 gutzuheissen (Urk. 9 S. 2),

in Erwägung,

dass im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nur die obligatorischen BVG-Leistungen geschuldet sind (Urk. 1 S. 3) und gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 137 V 20; 134 V 64) Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern auch das "zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen ist,

dass nach der Rechtsprechung im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, aber im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Erwerbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen ist, wobei die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, massgeblich ist, und die versicherte Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23),

dass im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung in betraglicher Hinsicht nur die Höhe des massgeblichen Valideneinkommens (Kläger: Fr. 99‘412.25, Urk. 1 S. 4; Beklagte: 95‘073.75 Urk. 9 S. 5) sowie die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (Kläger: Fr. 46‘266.45, Urk. 1 S. 4; Beklagte: Fr. 53‘145.80, Urk. 9 S. 5) strittig und zu überprüfen sind,

dass die Invalidenversicherung ihrem Einkommensvergleich per 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 99‘412.25 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘145.80 zugrundelegte (vgl. Urk. 2/4),

dass der Kläger nicht erwerbstätig ist (Urk. 1 S. 6) und nicht substantiiert darlegt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte und vermutungsweise dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entsprechende Invalideneinkommen zu erzielen,

dass der Kläger vielmehr geltend macht, da die Überentschädigungsberechnung von 90 % des Valideneinkommens ausgehe, entsprechend der Idee der Kongruenz auch nur 90 % des zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen angerechnet werden dürften,

dass der Kläger dabei verkennt, dass diese Interpretation dem Wortlaut von Art. 24 BVV 2 widerspricht, da mit Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich das AHV-pflichtige Bruttoeinkommen gemeint ist,

dass diese Bestimmung im Sinne der Kongruenz hauptsächlich verhindern will, dass nicht erwerbstätige teilinvalide Rentenbezüger trotz Zumutbarkeit eines Einkommens über mehr Einkünfte verfügen, als teilinvalide Rentenbezüger, welche ihre zumutbare Resterwerbsfähigkeit tatsächlich verwerten,

dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, bei der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge vom invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich abzuweichen, weshalb die Beklagte - da sie zwar geltend macht, Einwände gegen die Festsetzung des Valideneinkommens durch die Invalidenversicherung erheben zu können (Urk. 9 S. 4), aber solche nicht substantiiert vorbringt - entsprechend ihrem Eventualantrag (Urk. 9 S. 2) und unter Berücksichtigung der zwischen Oktober und Dezember 2010 unbestrittenermassen insgesamt um Fr. 27.-- tieferen Rentenbetreffnisse der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 1 S. 4) - in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 eine Invalidenrente von insgesamt Fr. 38.05 und ab 2011 eine jährliche Rente von Fr. 44.25 (vgl. Urk. 9 S. 2) nachzuzahlen und bis auf Weiteres auszurichten, für Rentenbetreffnisse bis und mit Januar 2015 zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageerhebung,

dass das Verfahren kostenlos ist und der Kläger zufolge Geringfügigkeit des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab März 2015 eine BVG-Invalidenrente von Fr. 44.25 pro Jahr auszurichten. Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 hat die Beklagte Fr. 38.05 sowie ab 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2015 eine jährliche Rente von Fr. 44.25, nebst Zins zu 5 % ab Klageerhebung nachzuzahlen.

Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstErnst