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BV.2014.00026 • SVG ZH BV.2014.00026 KI-generiert

Pension Fund v. Former Employer: Recovery of Final Settlement Payments

Geschäftsnummer BV.2014.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a former participating employer to recover CHF 39,041.45 plus interest based on a final settlement after the termination of the occupational pension plan agreement, which included outstanding premiums, administrative fees, late payment interest, and contract termination costs. The court partially granted the claim, ordering the defendant to pay the plaintiff CHF 38,338.45 plus 5% interest from August 1, 2012, along with CHF 600 in processing fees, and lifted the objection to execution for this amount, reasoning that the claimed amounts were contractually justified and legally supportable under pension law and the Code of Obligations, while excluding the debt enforcement costs from the main judgment as they are recoverable under execution law, and imposed court costs on the defendant due to their unjustified opposition and failure to participate in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Fund v. Former Employer: Recovery of Final Settlement Payments: The court partially granted the claim, ordering the defendant to pay the plaintiff CHF 38,338.45 plus 5% interest from August 1, 2012, along with CHF 600 in processing fees, and lifted the objection to execution for this amount, reasoning that the claimed amounts were contractually justified and legally supportable under pension law and the Code of Obligations, while excluding the debt enforcement costs from the main judgment as they are recoverable under execution law, and imposed court costs on the defendant due to their unjustified opposition and failure to participate in the proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung der Rente Vorsorgeeinrichtungen Verzugskosten Schadenregulierung Einziehung von Forderungen Vollstreckungskosten Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
This provision is implicitly referenced in the reasoning explaining why payment order costs could not be awarded in the main claim but that the debtor is permitted to recover them first from payments, which justifies the structure of the ordered debt relief in order 1.
Art. 46 BGG
Cited in order 4 to specify the rules regarding the suspension of appeal deadlines.
Art. 42 BGG
Cited in order 4 to specify the formal requirements for the appeal submission.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

This provision is implicitly referenced in the reasoning explaining why payment order costs could not be awarded in the main claim but that the debtor is permitted to recover them first from payments, which justifies the structure of the ordered debt relief in order 1.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4 to specify the legal basis and procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 to specify the rules regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 to specify the formal requirements for the appeal submission.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2014.00026

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 16. September 2015

in Sachen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Klägerin

Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in die Klage vom 9. April 2014, mit welcher die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, beantragt, es sei die X.___ unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 39'041.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012 zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ vom 24. Oktober 2013 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1),

unter Hinweis,

dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 23. April 2014 angesetzten Frist (Urk. 3-4) keine Klageantwort erstattete, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist,

dass gemäss aktuellem Auszug aus dem Handelsregister (Urk. 5) die Beklagte ihren Sitz neu in A.___ verzeichnet und das Rubrum von Amtes wegen anzupassen ist,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt (vgl. Urk. 1), die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 26. März 2010 (Urk. 2/2) per 1. Januar 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und sie – die Klägerin - habe den Anschlussvertrag per 18. Juni 2012 aufgelöst (Urk. 2/25 und Urk. 2/29),

dass für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten vertraglich ein verzinsliches Prämienkontokorrent vereinbart worden sei (vgl. Anschlussvertrag Ziff. 3.3 [Urk. 2/2] und Kostenreglement, Urk. 2/4),

dass gemäss der von der Klägerin eingereichten Schlussabrechnung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2/29) bzw. der Zusammenstellung der Forderung (Urk. 1 S. 4) ein Saldo zu Lasten der Beklagten von Fr. 38'338.45 ausgewiesen ist,

dass aus der genannten Zusammenstellung weiter hervorgeht, dass dem Prämienkontokorrent der Beklagten nach Gutschrift von geleisteten Teilzahlungen von Fr. 15'091.65 und Prämiengutschriften von Fr. 23'928.-- (Urk. 2/17a-d und Urk. 2/28) noch Mahnspesen von zwei Mal Fr. 100.--, Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- und Zinsen belastet wurden, womit sich der Negativsaldo von Fr. 38'338.45 ergab,

dass sich die eingeforderten Kostenbeiträge für Mahnungen und Vertragsauflösung aus dem Kostenreglement der Klägerin ergeben und sich die Pflicht zur Leistung eines Verzugszinses von 5 % auf fälligen Prämien und Verwaltungskosten in Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) findet,

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung bestritten oder in Zweifel gezogen hat,

dass die Klägerin mit dem Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2012 in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts Z.___ den Betrag von Fr. 38'338.45 plus Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.--, somit Fr. 38'938.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012 forderte (vgl. Urk. 2/30),

dass die Zahlungsbefehlskosten, welche entgegen der Aussage in Urk. 1 Ziffer 18 im Forderungsbetrag gemäss Rechtsbegehren von Fr. 39'041.45 enthalten sind, nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden können (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), da der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

dass die Beklagte demnach in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 38'938.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012 zu bezahlen, und in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts Z.___ in diesem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen ist,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist,

dass daran die nicht ganz vollständige Gutheissung der Klage nichts ändert, da die Klägerin jedenfalls gezwungen war, den Rechtsweg zur Durchsetzung des ihr zugesprochenen Anspruchs zu beschreiten, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1'200.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 38'338.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren und zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2012) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstMöckli