Pension Contribution Dispute Settled
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sued their former employer to compel payment of occupational pension contributions as stipulated in a prior settlement agreement. Following the court joining the pension provider, it was confirmed that the provider retroactively enrolled the claimant and billed the former employer for the overdue contributions, which the employer subsequently paid in full. Therefore, the court deemed the claim satisfied and dismissed the proceedings as moot, resulting in the costs being waived.
Legislator-Regeste
AmtlichGegenstandslosigkeit; indem die beigeladene Pensionskasse die ausstehenden Beiträge von der beklagten Arbeitgeberin einforderte und diese der Forderung der Pensionskasse nachkam, wurde dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprochen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in order 4 to indicate the applicable law for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in order 4 to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited in order 4 to detail the formal requirements for the statement of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
BV.2014.00018
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Onyetube
Verfügung vom 31. Juli 2014
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Y.___
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Beigeladene
1. Mit Eingabe vom 24. März 2014 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___, und verlangte die Bezahlung der Beiträge an die berufliche Vorsorge, wie in dem vor dem Arbeitsgericht Z.___ abgeschlossenem Vergleich vom 22. Oktober 2013 festgehalten (vgl. Urk. 2/4). Innert der mit Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3) angesetzten Frist zur Einreichung einer Klageantwort liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 6) wurde die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die Sammelstiftung Vita, zum Prozess beigeladen und aufgefordert, die für die Versicherungszeit vom 1. Februar 2012 bis 28. Februar 2013 fälligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen und dem Gericht mitzuteilen. Am 2. Juli 2014 reichte die Beigeladene ihre Stellungnahme (Urk. 9) samt Beilagen (Urk. 10/1-7) ein, welche sie mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (Urk. 11) ergänzte.
2. Aus den Eingaben vom 2. Juli 2014 (Urk. 9) und 24. Juli 2014 (Urk. 11) geht hervor, dass die Beigeladene die nachträgliche Aufnahme des Klägers in die Versicherung veranlasst und der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (Urk. 10/3) eine Prämiennachforderung über Fr. 13‘675.10 zugestellt hatte, welcher die Beklagte mit Zahlungseingang per 23. Juli 2014 nachgekommen ist (Urk. 11). Damit wurde dem Begehren des Klägers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 10/1-7 sowie einer Kopie von Urk. 11
- Y.___, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 11
- Sammelstiftung Vita
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Onyetube