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BV.2013.00075 • SVG ZH BV.2013.00075 KI-generiert

Pension Fund v. Employer: Unpaid Contributions

Geschäftsnummer BV.2013.00075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued an employer for unpaid contributions totaling over Fr. 121,000. The employer failed to respond to the lawsuit. The court found that the employer owed the contributions as evidenced by invoices, reminders, and account statements, but disallowed certain administrative fees and a requested administrative indemnity, reducing the claim to Fr. 121,066.45 plus 4% interest. The court attributed the employer's non-response and prior actions as willful misconduct, obligating them to pay court costs and a reduced legal fee to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 68 Abs. 2 KO, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 34 Abs. 1 GSVGer, Art. 34 Abs. 2 GSVGer, Art. 33 Abs. 2 GSVGer; Pension Fund v. Employer: Unpaid Contributions: 121,000. The employer failed to respond to the lawsuit. The court found that the employer owed the contributions as evidenced by invoices, reminders, and account statements, but disallowed certain administrative fees and a requested administrative indemnity, reducing the claim to Fr. 121,066.45 plus 4% interest. The court attributed the employer's non-response and prior actions as willful misconduct, obligating them to pay court costs and a reduced legal fee to the plaintiff.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Rückgriff des Versicherers Pensionsfonds Beitragsforderung Anwaltskosten Verwaltungskostenbeitrag Beitragsforderung; teilweise Gutheissung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BVG

The employer owes the pension fund the total contributions, and the pension fund can claim default interest on contributions not paid on time.

Art. 68 Abs. 2 KO

Costs for the payment order are not awarded in this proceeding as the creditor is entitled by law to collect these costs from the debtor's payments in advance.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Disputes between pension institutions, employers, and beneficiaries are generally free of charge and, in principle, free of compensation for pension institutions exercising sovereign tasks.

Art. 34 Abs. 1 GSVGer

The defendant is obliged to pay the plaintiff a reduced legal cost award due to their wilful conduct.

Art. 34 Abs. 2 GSVGer

Insurers generally do not have a claim for reimbursement of their legal costs.

Art. 33 Abs. 2 GSVGer

The defendant's wilful behaviour (unfounded objection to a payment order and subsequent default in proceedings) justifies imposing court costs on them.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for a written appeal submission to the Federal Tribunal, including the applicant's requests, grounds, evidence, and signature, as well as the attachment of the challenged decision and supporting documents.

Art. 46 BGG

Defines the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Tribunal.

Art. 82 BGG

Forms the basis for lodging an appeal with the Federal Tribunal against decisions of the cantonal court.

Art. 90 BGG

Forms the basis for lodging an appeal with the Federal Tribunal against decisions of the cantonal court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2013.00075

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 18. Februar 2014

in Sachen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Klägerin

Zustelladresse:

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich

gegen

X.___ AG

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 13. September 2013 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob (S. 2):

„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 121‘477.45 nebst Zins zu 4 % seit 1. Januar 2013 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

die auf gerichtliche Aufforderung zur Substantiierung der eingeklagten Forderung (Urk. 10) hin erfolgte Klageergänzung vom 7. Februar 2014 (Urk. 12) und die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-16 und Urk. 13/1-6);

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 18. September 2013 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die – ihr seit Jahren zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/2.1; zuletzt mit Anschlussvertrag vom 9. September / 14. November 2005 [Urk. 2/3]) – Beklagte sei ihr bis zu deren wegen Verletzung der Zahlungspflichten per 31. Oktober 2012 erfolgten Kündigung (Urk. 2/16) Beiträge (einschliesslich Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 121‘477.45 (Saldo per 31. Dezember 2012) schuldig geblieben, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den Beitragsausstand zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.6),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/15) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) grösstenteils vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/11.1-22, 2/12.1-7 und 13/3-4), die Mahnungen vom 9. März und 13. November 2012 (Urk. 2/14.1-2), den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2012 (Urk. 2/15) und die Kontoauszüge (Urk. 2/13.1-3 und Urk. 13/2) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Ziffer 9.2 des Anschlussvertrages (Urk. 2/3 S. 5) und Ziff. 3.1 der Bestimmungen über das Prämienkonto (Urk. 2/10) sowie in Art. 104 f. des Obligationenrechts haben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren lediglich Verzugszinsen von 4 % forderte (Urk. 1 S. 2), während aus der Begründung der Klage eine Verzugszinsforderung von 5 % hervorgeht (Urk. 1 S. 11),

es sich im Rechtsbegehren nicht um einen offensichtlichen Verschrieb handelt, der nach Treu und Glauben zu korrigieren wäre, da in der Gerichtsverfügung vom 28. Januar 2014 der klägerische Antrag auf Zusprache von Verzugszinsen in der Höhe von 4 % wiederholt wurde (Urk. 10) und die Klägerin in der Folge mit Eingabe vom 7. Februar 2014 an ihren Anträgen vollumfänglich festhielt (Urk. 12),

die von der Klägerin am 8. März und 10. Mai 2012 verbuchten Kosten von Fr. 100.--für eine eingeschriebene Mahnung und von Fr. 500.-- für ein Betreibungsbegehren (vgl. Kontoauszug per 31. Dezember 2012 [Urk. 2/13.3]) die im Kostenreglement (gültig ab 1. Januar 2005 [Urk. 2/5]), das gemäss Klägerin „logischerweise“ Anwendung findet (Urk. 12 S. 4), statuierten Ansätze von Fr. 80.-- und Fr. 300.-- übersteigen und deshalb im Mehrbetrag von vornherein keine hinreichende Stütze finden,

im Kostenreglement für die Erstellung eines Verteilschlüssels ein Kostenbeitrag von Fr. 20.-- pro anspruchsberechtigte Person festgelegt ist (Urk. 2/5), weshalb bei 20 versicherten Destinatären (vgl. Urk. 12 S. 3) ein Betrag von Fr. 400.-- und nicht von Fr. 480.-- (vgl. Kontoauszug per 31. Dezember 2011 [Urk. 2/13.2]) resultiert,

überdies die der Beklagten belasteten Kosten von Fr. 111.-- für den Zahlungsbefehl (vgl. Kontoauszug per 31. Dezember 2012 [Urk. 2/13.3]) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- auf Ziffer 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/5) beruft (Urk. 1 S. 11), wonach für die Anhebung einer Klage als Inkassomassnahme der entsprechende Aufwand, jedoch mindestens ein Kostenansatz von Fr. 1'500.-- erhoben wird,

diese reglementarische Bestimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss bezüglich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 121‘066.45 (Fr. 121‘477.45 - Fr. 20.-- - Fr. 200.-- - Fr. 80.-- - Fr. 111.--) zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Januar 2013 zu bezahlen;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens entsprechend reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 121‘066.45 nebst Zins zu 4 % seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- X.___ AG unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher