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BV.2012.00108 • SVG ZH BV.2012.00108 KI-generiert

Pension Contribution Enforcement and Willful Conduct Finding

Geschäftsnummer BV.2012.00108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sued to compel payment of CHF 30,101.25 plus interest, representing outstanding pension contributions from the defendant based on an occupational pension affiliation agreement, and to lift the objection in enforcement proceedings for the principal debt of CHF 29,501.25 plus CHF 600 in processing fees. The court ruled in favor of the claimant, ordering payment of CHF 30,101.25 plus 5% interest from May 1, 2012, and partially lifting the objection because the defendant failed to submit a defense and never disputed the claim's validity or amount prior to litigation, classifying the unfounded objection and subsequent procedural default as willful conduct, thus requiring the defendant to bear court costs and pay the claimant's legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 34 Abs. 1 GSVGer; Pension Contribution Enforcement and Willful Conduct Finding: The court ruled in favor of the claimant, ordering payment of CHF 30,101.25 plus 5% interest from May 1, 2012, and partially lifting the objection because the defendant failed to submit a defense and never disputed the claim's validity or amount prior to litigation, classifying the unfounded objection and subsequent procedural default as willful conduct, thus requiring the defendant to bear court costs and pay the claimant's legal fees.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Schuldbetreibung Zinszahlung Beitragsforderung Anwaltskosten mutwillige Prozessführung Beiträge; Klage gutgeheissen, Beklagte ist kosten- und entschädigungspflichtig

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

This provision established the basis for the obligation of the defendant to pay the outstanding contributions, which is the subject of the main decision in order 1.

§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

This provision was cited as the justification for qualifying the defendant's conduct as vexatious, leading to the imposition of costs in order 2 and the award of compensation in order 3.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

This provision was applied to oblige the defendant to pay party compensation to the plaintiff due to the vexatious conduct.

§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer)

This regulation was cited in the reasoning regarding the determination of court costs imposed on the defendant in order 2.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

These provisions govern the procedure and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision, as stated in order 5.

Art. 46 BGG

This provision governs the suspension of appeal deadlines, as stated in order 5.

Art. 42 BGG

This provision dictates the formal requirements for the statement of appeal, as mentioned in order 5.

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Volltext

BV.2012.00108

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 28. Februar 2013

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander

Kreuzstrasse 60, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Y.___

Beklagte

Nach Einsicht die Klage vom 16. Dezember 2012, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 30‘101.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. 160221 des Betreibungsamtes A.___ vom 7. Mai 2012 der Rechtsvorschlag aufzuheben und ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1),

unter Hinweis,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung,

dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, dass die Beklagte sich ihr mit Anschlussvertrag vom 28. Januar 1989 rückwirkend per 1. Januar 1989 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe, dass sie selber den Anschlussvertrag per 31. März 2012 gekündigt habe und dass nun ein zu verzinsender Beitragsausstand von Fr. 29‘501.25 bestehe (Urk. 1),

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 OR ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,

dass die geltend gemachte Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- gestützt auf Ziffer 2 des Kostenreglements der Klägerin ausgewiesen ist (Urk. 2/3),

dass der Klägerin somit Fr. 30‘101.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 zuzusprechen sind und - da lediglich Verzugszinsen für die Beitragsforderung, nicht aber für die Bearbeitungsgebühren in Betreibung gesetzt wurden - der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 160221 des Betreibungsamtes A.___ für Fr. 29‘501.25 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 2012 und für Fr. 600.-- aufzuheben ist,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist,

dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren erst ab 1. Mai 2012 und nicht bereits ab 1. Januar 2012 verlangten Zinsen vollständig Rechtsöffnung zu erteilen ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),

dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30‘101.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 160221 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2012) für Fr. 29‘501.25 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 2012 und für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Isabelle Schwander

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).