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BV.2012.00101 • SVG ZH BV.2012.00101 KI-generiert

Pension Lump-Sum Division Following Divorce

Geschäftsnummer BV.2012.00101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a divorce, the court was tasked with executing the division of occupational pension lump-sum withdrawals between the parties, as previously determined by a civil court, based on the relevant statutory provisions which entitle each spouse to half of the other's vested benefits accrued during the marriage. The court calculated the total divisible assets from the respective pension institutions, determined each party's 50% entitlement, and consequently ordered one pension fund to transfer a net difference of $\text{Fr. 26,453.45}$ from one spouse's account to the other's, further mandating that this amount be subject to interest at a minimum rate starting from the date the divorce judgment became final.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 2 ZGB, Art. 142 ZGB, Art. 12 lit. g BVV, Art. 2 Abs. 4 FZG, Art. 26 Abs. 2 FZG, Art. 46 BGG; Pension Lump-Sum Division Following Divorce: The court calculated the total divisible assets from the respective pension institutions, determined each party's 50% entitlement, and consequently ordered one pension fund to transfer a net difference of $\text{Fr. 26,453.45}$ from one spouse's account to the other's, further mandating that this amount be subject to interest at a minimum rate starting from the date the divorce judgment became final.

Schlagwörter

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Vermögensübertragung Aufteilung der Ehepaarrente Freizügigkeitsleistung Mindestrente Zivilabteilung Bemessung nachehelichen Unterhalts Teilung Austrittsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 ZGB

This provision establishes the right of each spouse to half of the other spouse's vested pension benefits acquired during the marriage, which is the basis for the division ordered in the operative part.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general basis for filing an appeal (Beschwerde) against the decision with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for filing the appeal brief.

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Volltext

BV.2012.00101

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 27. Juni 2013

in Sachen

X.___

?

Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Stehli

Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur

gegen

1.?? Y.___

?

2.?? PKG Pensionskasse

Z?richstrasse 16, Postfach, 6000 Luzern 6

3.?? Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Z?rich

Beklagte

Beklager 1? vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz

Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil

sowie

Y.___

?

Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz

Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil

gegen

1.?? X.___

?

2.?? Raiffeisen Freiz?gigkeitsstiftung

Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen

3.?? Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Z?rich

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanw?ltin Barbara Stehli

Hermannstrasse, 8400 Winterthur

Sachverhalt:

1.?????? Mit Beschluss vom 23. November 2012 nahm das Obergericht des Kantons Z?rich davon Vormerk, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. August 2012 am 15. November 2012 hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (Dispositivziffer 11) in Rechtskraft erwachsen war, und ?berwies die Sache zwecks Durchf?hrung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich (Urk. 1).

2.?????? Mit Verf?gungen vom 6. Dezember 2012 und 8. April 2013 wandte sich das Sozialversicherungsgericht an die vom Scheidungsgericht genannten Vorsorgeeinrichtungen und forderte sie auf, per Datum der (Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils (15. November 2012) aktualisierte Abrechnungen ?ber die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen (Urk. 3, 18, vgl. auch Urk. 22). Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 meldete die PKG Pensionskasse in Bezug auf Y.___ eine Austrittsleistung (Wert per 15. November 2012) in der H?he von Fr. 110?134.90 und erkl?rte, dass die Teilung durchf?hrbar sei (Urk. 13). Die Swiss Life AG teilte mit Schreiben vom 16. Mai 2003 mit, aus der auf Y.___ lautenden Freiz?gigkeitspolice resultiere keine zu teilende Austrittsleistung (Urk. 23, vgl. auch Urk. 10/2)*.* Die Raiffaisen Freiz?gigkeitsstiftung meldete am 11. April 2013 in Bezug auf X.___ eine Austrittsleistung (Wert per 15. November 2012) von Fr. 78?728.65 und best?tigte die Durchf?hrbarkeit der Teilung (Urk. 20). Die Swiss Life wies mit Schreiben vom 3. Juni 2013 darauf hin, dass die von X.___ per Datum der Heirat am 27. September 2002 erworbene Austrittsleistung aufgezinst bis zum 15. November 2012 Fr. 21?500.70 (Urk. 24) betrage.

3.?????? Mit Verf?gung vom 12. Juni 2013 wurde der Kl?gerin und dem Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, zu den Abrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der vom Gericht vorzunehmenden Teilung Stellung zu nehmen (Urk. 26). Dazu liessen sich beide Parteien vernehmen und erkl?rten sich mit der vom Gericht ins Auge gefassten Berechnung der Ausgleichszahlung einverstanden (Urk. 28, 29).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.

1.1???? Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die H?lfte der nach dem Freiz?gigkeitsgesetz (Bundesgesetz ?ber die Freiz?-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) f?r die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeh?rt oder beide Ehegatten einer solchen angeh?ren und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Anspr?che zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2???? Laut dem bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen und - angesichts des im Jahr 2008 anh?ngig gemachten Scheidungsverfahrens (vgl. Urk. 6/1) - vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht ?ber das Verh?ltnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid ?ber das Teilungsverh?ltnis rechtskr?ftig ist, ?berweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freiz?gigkeitsgesetz zust?ndigen Gericht (Abs. 2). Gem?ss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid ?ber das Teilungsverh?ltnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die H?he der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.

2.1???? Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten f?r die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:

-?? Datum der Eheschliessung: 27. September 2002 (Urk. 1)

-?? Rechtskraft der Scheidung: 15. November 2012 (Urk. 1)

-?? Teilungsverh?ltnis: 50 : 50 (Urk. 1)

-?? zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 110?134.90 (Urk. 13, vgl. auch Urk. 23)

-?? zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 57?227.95 (Fr. 78?728.65 [Urk. 20] ./. Fr. 21?500.70 [Urk. 24])

???????? Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen best?tigten - wie ausgef?hrt - die Durchf?hrbarkeit der Teilung (Urk. 13, 20, 24). Die gemeldeten Guthaben wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen. Es wurden auch keine anderen Einw?nde erhoben. Anzeichen f?r Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung gest?tzt auf die genannten Faktoren durchzuf?hren.

2.2???? Insgesamt betr?gt das zu teilende Guthaben von Y.___ und X.___ Fr. 167?362.85 (= Fr. 110?134.90 + Fr. 57?227.95). Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1) angeordneten Teilungsschl?ssels (50 : 50) Y.___ und X.___ je die H?lfte zu, mithin Fr. 83?681.40. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Zahra F?h-Ghazvani und zu Lasten von Y.___ in der H?he von Fr. 26?453.45 (= Fr. 83?681.40 ./. Fr. 57?227.95). Demzufolge ist die PKG Pensionskasse zu verpflichten, den Betrag von Fr. 26?453.45 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der Raiffaisen Freiz?gigkeitsstiftung zu ?berweisen.

3.?????? Rechtsprechungsgem?ss (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der ?berweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2]) oder den allenfalls h?heren reglementarischen Zins zu verg?ten. F?r den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freiz?gigkeitsverordnung).

???????? Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erw?gungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % seit 15. November 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allf?lligen Verzugsfalles nach dem genannten h?heren Verzugszins.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die PKG Pensionskasse wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 26?453.45 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der Raiffaisen Freiz?gigkeitstiftung zu ?berweisen, wobei der genannte Betrag ab 15. November 2012 im Sinne der Erw?gungen zu verzinsen ist.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanw?ltin Barbara Stehli unter Beilage eines Doppels von Urk. 28

- Rechtsanwalt Dr. Hans Munz unter Beilage eines Doppels von Urk. 29

- PKG Pensionskasse

- Swiss Life AG

- Raiffeisen Freiz?gigkeitsstiftung

- Bundesamt f?r Sozialversicherungen

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).