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BV.2012.00057 • SVG ZH BV.2012.00057 KI-generiert

Insured v. Former Employer Regarding Unpaid Pension Contributions (Procedural Dismissal)

Geschäftsnummer BV.2012.00057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person sued their former employer to compel the payment of outstanding occupational pension (BVG) contributions, alleging that contributions were deducted from their salary but never paid to a pension institution despite the employer being registered with the social insurance authority and inquiries confirming no record of affiliation with a registered pension plan. The court dismissed the claim because, under the relevant federal law, disputes regarding the fulfillment of an employer's primary statutory obligation to affiliate with a pension plan (Article 11 BVG) cannot be pursued through this specific type of claim process (Article 73 BVG), which is reserved for benefit claims or contribution accounting disputes, thus declining to adjudicate the matter and forwarding copies of the complaint to the relevant social insurance authority and the Substitute Benefit Institution.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 3 BVG, Art. 11 Abs. 4 BVG, Art. 11 Abs. 1 BVG, Art. 11 Abs. 5 BVG, Art. 60 BVG, Art. 11 Abs. 6 BVG; Insured v. Former Employer Regarding Unpaid Pension Contributions (Procedural Dismissal): The court dismissed the claim because, under the relevant federal law, disputes regarding the fulfillment of an employer's primary statutory obligation to affiliate with a pension plan (Article 11 BVG) cannot be pursued through this specific type of claim process (Article 73 BVG), which is reserved for benefit claims or contribution accounting disputes, thus declining to adjudicate the matter and forwarding copies of the complaint to the relevant social insurance authority and the Substitute Benefit Institution.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Sozialversicherungsverfahren berufliche Vorsorgeleistungen Versicherungsleistungsanspruch Auffangeinrichtung Obligationenrecht Nichteintreten, BVG-Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 Abs. 3 BVG
1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]), wobei der Anschluss rückwirkend erfolgt (Art. 11 Abs. 3 BVG; vgl.
Art. 11 Abs. 4 BVG
die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG), und im Zuge dessen Arbeitgeber, die ihrer Pflicht (nach Art.
Art. 11 Abs. 1 BVG
4 BVG), und im Zuge dessen Arbeitgeber, die ihrer Pflicht (nach Art. 11 Abs. 1 BVG) nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art.
Art. 11 Abs. 5 BVG
1 BVG) nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), und diese bei nicht fristgemässem Nachkommen der Auffangeinrichtung (im Sinne von Art.
Art. 60 BVG
5 BVG), und diese bei nicht fristgemässem Nachkommen der Auffangeinrichtung (im Sinne von Art. 60 BVG) rückwirkend zum Anschluss meldet (Art.
Art. 11 Abs. 6 BVG
60 BVG) rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG; vgl.
Art. 11 BVG
zur Überprüfung des Anschlusses und Auskunftspflicht des Arbeitgebers: Art. 11 BVG in Verbindung mit Art.
Art. 11 Abs. 7 BVG
d und h BVG] und zu den Ansprüchen der Auffangeinrichtung gegenüber Arbeitgebern und Sicherheitsfonds: Art. 11 Abs. 7 BVG und Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in connection with § 33 f. GSVGer to declare the proceedings free of charge.

§ 33 f. GSVGer

Cited in connection with Art. 73 Abs. 2 BVG to declare the proceedings free of charge.

Art. 90 ff. BGG

Cited to regulate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG to specify the appeal procedure to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

BV.2012.00057

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 12. Juli 2012

in Sachen

X.___

Kläger

gegen

Y.___

Beklagte

Nach Einsichtnahme in die von X.___, geboren 1967, mit Eingabe vom 15. Juni 2012 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Abrechnung von BVG-Beiträgen lautende Klage gegen die Y.___;

unter Hinweis darauf, dass sich die Angelegenheit offensichtlich als unzulässig erweist und folglich ohne Weiterungen der sofortigen Erledigung zugeführt werden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);

in der Erwägung, dass

der Kläger geltend macht, vom 15. Januar 2008 bis 31. März 2011 für die Beklagte tätig gewesen zu sein,

er moniert, seitens der Beklagten seien keine BVG-Beiträge in eine Vorsorgeeinrichtung einbezahlt worden, obschon ihm BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen worden seien (Urk. 1),

die gerichtlichen Nachforschungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, ergeben haben, dass die Beklagte dort als Arbeitgeberin erfasst ist (Abr.-Nr. Z.___),

die getätigten Abklärungen weiter ergeben haben, dass über die Errichtung einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung durch die Beklagte oder den Anschluss der Beklagten an eine registrierte Berufsvorsorgeeinrichtung bei der SVA, Ausgleichskasse, nichts aktenkundig ist (vgl. Urk. 3);

in weiterer Erwägung, dass

der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]), wobei der Anschluss rückwirkend erfolgt (Art. 11 Abs. 3 BVG; vgl. zur Wahl der Vorsorgeeinrichtung sowie zum Wiederanschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: Art. 11 Abs. 2, 3bis und 3ter BVG),

die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG), und im Zuge dessen Arbeitgeber, die ihrer Pflicht (nach Art. 11 Abs. 1 BVG) nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), und diese bei nicht fristgemässem Nachkommen der Auffangeinrichtung (im Sinne von Art. 60 BVG) rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG; vgl. zur Überprüfung des Anschlusses und Auskunftspflicht des Arbeitgebers: Art. 11 BVG in Verbindung mit Art. 9 f. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; vgl. sodann zur Kostentragungspflicht der säumigen Arbeitgeber für den der Auffangeinrichtung und der AHV-Ausgleichskasse entstandenen Verwaltungsaufwand, Kostenübernahme nicht einbringbarer Verwaltungskosten durch den Sicherheitsfonds [im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. d und h BVG] und zu den Ansprüchen der Auffangeinrichtung gegenüber Arbeitgebern und Sicherheitsfonds: Art. 11 Abs. 7 BVG und Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]),

die Arbeitnehmer (oder ihre Hinterlassenen) Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen haben, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BVG), wobei diese Leistungen von der Auffangeinrichtung erbracht werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BVG) und der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz schuldet (Art. 12 Abs. 2 BVG),

der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG), wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzuziehen (Art. 66 Abs. 3 BVG) und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen hat (bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind; Art. 66 Abs. 4 BVG),

in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG), wobei die diesbezügliche Zuständigkeit im Kanton Zürich dem hiesigen Sozialversicherungsgericht übertragen ist (§ 2 Abs. 2 lit. a GSVGer),

als Klagen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG zwar auch Abrechungsprozesse zwischen Versicherten und Arbeitgebern im Sinne von Art. 66 Abs. 3 BVG in Betracht fallen (vgl. Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 168; vgl. zum Gerichtsstand des schweizerischen Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde: Art. 73 Abs. 3 BVG), Fragen der Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Vorsorgepflicht (gemäss Art. 11 BVG in Verbindung mit Art. 7 ff. BVG und Art. 1j ff. BVV 2) und Herbeiführung eines eventuellen (rückwirkenden) Zwangsanschlusses indessen nicht auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG geltend gemacht werden können,

vom Kläger vorliegend - bis anhin - keine Leistungsansprüche im Sinne von Art. 12 BVG gegenüber der als Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 60 BVG waltenden Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG; c/o Schweizerischer Gewerbeverband, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern) geltend gemacht werden;

weshalb auf die Klage - kosten- und entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer) - nicht einzutreten ist, wobei Kopien der Eingabe vom 15. Juni 2012 sowie der Beilagen (Urk. 2/1-4) - nach Eintritt der Rechtskraft - an die SVA, Ausgleichskasse, und an die Zweigstelle Deutschschweiz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen sind und eine etwaige (strafrechtliche) "Verzeigung" der Beklagten beziehungsweise ihrer Organe dem Kläger selbst respektive den zuständigen Verwaltungsbehörden zu überlassen ist;

beschliesst das Gericht:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Kopien der Eingabe vom 15. Juni 2012 (Urk. 1) sowie der Beilagen (Urk. 2/1-4) werden nach Eintritt der Rechtskraft überwiesen an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Röntgen-strasse 17, Postfach, 8087 Zürich

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).