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BV.2012.00017 • SVG ZH BV.2012.00017 KI-generiert

Pension Fund Division in Divorce

Geschäftsnummer BV.2012.00017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a divorce, the court ordered the division of pension fund assets acquired during the marriage. The court calculated the pre-marital balance, added interest, and subtracted a prior withdrawal to determine the amount to be divided. The court then ordered the pension fund to transfer half of the amount accrued during the marriage to the former spouse, specifying the exact sum and the accounts involved, and ruled that the amount should accrue interest from the date of the divorce judgment until the transfer.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 2 ZGB, Art. 122 Abs. 2 ZGB, Art. 142 Abs. 1 ZGB, Art. 142 Abs. 2 ZBG, Art. 12 BVV, Art. 2 Abs. 4 FZG; Pension Fund Division in Divorce: The court calculated the pre-marital balance, added interest, and subtracted a prior withdrawal to determine the amount to be divided. The court then ordered the pension fund to transfer half of the amount accrued during the marriage to the former spouse, specifying the exact sum and the accounts involved, and ruled that the amount should accrue interest from the date of the divorce judgment until the transfer.

Schlagwörter

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Vorsorgeguthaben halbe Rente Ehegatte Einkommenssplitting Erbschaftsteilung Bemessung nachehelichen Unterhalts Teilung von Austrittsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 142 Abs. 2 ZGB

Cited as the legal basis for the court receiving the case for the division of retirement assets.

Art. 122 Abs. 1 ZGB

Cited as the legal basis for the claim to half of the retirement assets accumulated during the marriage.

Art. 82 BGG

Cited as the legal basis for the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief.

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Volltext

BV.2012.00017

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 30. April 2012

in Sachen

X.___

Klosbachstrasse 26, 8032 Zürich

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mumenthaler

Binder Sutter Mumenthaler Wiget

Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich

gegen

1. Y.___

2. Kanton Zürich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser

Besser & Gontersweiler, Haus zum Steinberg

Neumarkt 6, Postfach 3952, 8021 Zürich 1

Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

Finanzdirektion des Kantons Zürich vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

sowie

Y.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser

Besser & Gontersweiler, Haus zum Steinberg

Neumarkt 6, Postfach 3952, 8021 Zürich 1

gegen

X.___

Klosbachstrasse 26, 8032 Zürich

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mumenthaler

Binder Sutter Mumenthaler Wiget

Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich

Sachverhalt:

1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 15. Dezember 2011 (Dispositiv-Auszug, Urk. 1/2) wurde die Ehe von Y.___ und X.___ geschieden. Das Bezirksgericht Z.___ überwies die relevanten Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistung von Y.___ im Verhältnis 50 %/50 % gemäss Dispositivziffer 8 des Scheidungsurteils in Anwendung von Art. 142 Abs. 2 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) an das hiesige Gericht (Verfügung vom 16. Februar 2012, Urk. 1/1).

2. Am 10. April 2012 teilte die BVK auf Ersuchen des Gerichts (vgl. Verfügung vom 19. März 2012, Urk. 10) das per 24. Januar 2012 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) aufgezinste voreheliche Guthaben sowie die Austrittsleistung von Y.___ mit (Urk. 12; vgl. auch Urk. 6 und Urk. 9).

In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 19./20. April 2012 liessen die Parteien durch ihre Rechtsvertreter erklären, sie seien mit der Berechnung der BVK einverstanden und beantragten die hälftige Teilung des während der Ehe erworbenen Guthabens gemäss Scheidungsurteil (Urk. 15-16).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.

2.1 Das Bezirksgericht Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 16. Februar 2012 die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen, ausser dem vorehelichen Guthaben. Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierte Vorsorgeeinrichtung sind die Angaben vollständig.

2.2 Zu teilen ist nur das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben des Klägers (Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 15. Dezember 2011, Dispositivziffer 8). Dieses betrug bei Heirat bzw. am 31. Dezember 1999, aufgezinst per 24. Januar 2012 und unter Berücksichtigung der Auszahlung von Fr. 31'000.-- am 6. September 2001, Fr. 317'549.30 (Urk. 12). Das gesamte Freizügigkeitsguthaben per 24. Januar 2012 belief sich auf Fr. 590'319.10. Die im Verhältnis 50 %/50 % zu teilende Austrittsleistung des Klägers beträgt somit Fr. 272'769.80 (Fr. 590'319.10 - Fr. 317'549.30). Damit hat die Klägerin Anspruch auf Fr. 136'384.90 aus dem Vorsorgeguthaben des Klägers.

2.3 Die Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Berechnung einverstanden und beantragten, die Teilung sei in diesem Sinn vorzunehmen. Im Weiteren seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Urk. 16).

2.4 Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 136'384.90 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. __ lautend auf Y.___, Versicherten-Nr. __ auf das Konto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen (Bankenclearing 700/Postkonto 80-151-4; Sammelkonto Nr. 1100-6257.196 lautend auf Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, zu Gunsten von X.___).

3. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2012 1.50 % p.a.) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

Demzufolge ist die X.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1.50 % ab 24. Januar 2012 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.

Das Gericht erkennt:

1. Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 136'384.90 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. __ lautend auf Y.___, Versicherten-Nr. __, auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen (Bankenclearing 700/Postkonto 80-151-4; Sammelkonto Nr. 1100-6257.196 lautend auf Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, zu Gunsten von X.___).

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Mumenthaler

- Rechtsanwalt Rolf Besser

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).