Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2012.00004 • SVG ZH BV.2012.00004 KI-generiert

Pension Fund Contribution Dispute and Litigation Costs Award

Geschäftsnummer BV.2012.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A pension fund sued an employer for outstanding contributions totaling CHF 68,409.35 plus interest and legal fees after terminating their group plan, but the employer made a partial payment of CHF 46,734.15 before the ruling. The court ruled that the employer was liable for the remaining balance of CHF 21,675.20 plus interest as the owed contributions were proven by documentation under relevant pension law, but it denied the employer's claim for administrative compensation fees, finding such fees contrary to the non-fee nature of disputes involving pension institutions unless litigation was willfully or recklessly pursued, which the court determined was the case due to the employer's unjustified objection and subsequent tardiness, thus obligating the employer to pay court costs and a reduced litigation indemnity to the fund.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, Art. 104 des Obligationenrechts (OR, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Fund Contribution Dispute and Litigation Costs Award: The court ruled that the employer was liable for the remaining balance of CHF 21,675.20 plus interest as the owed contributions were proven by documentation under relevant pension law, but it denied the employer's claim for administrative compensation fees, finding such fees contrary to the non-fee nature of disputes involving pension institutions unless litigation was willfully or recklessly pursued, which the court determined was the case due to the employer's unjustified objection and subsequent tardiness, thus obligating the employer to pay court costs and a reduced litigation indemnity to the fund.

Schlagwörter

KI-generiert
Pensionskassenbeitrag Verzugszinsen Beitragsforderung Anwaltskosten Verwaltungskostenbeitrag Zahlungsbefehl Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

This article is mentioned in the reasoning section explaining the basis for Verzugszinsen (default interest), which is then included in order 1 concerning the interest calculation.

Art. 104 des Obligationenrechts (OR)

This article is cited in the reasoning as a basis for the default interest claimed, which is included in order 1.

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 as the general rules governing filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 in conjunction with Art. 82 ff. BGG, governing the conditions for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to define the statutory deadlines for filing an appeal (suspension periods).

Art. 42 BGG

Cited in order 5, detailing the formal requirements for the appeal brief.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

BV.2012.00004

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 8. August 2013

in Sachen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft

Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Klägerin

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst

Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich

gegen

X.___ AG

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 6. Januar 2012 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen die X.___ AG Klage erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 68‘409.35 nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2011 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

die Eingabe vom 9. Januar 2012 der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, worin sie mitteilte, dass die Beklagte zwischenzeitlich Fr. 46‘734.15 per Valuta 6. Februar 2012 überwiesen und mithin die Forderung teilweise beglichen habe, und sie dementsprechend ihr Rechtsbegehrens wie folgt anpasste (Urk. 7):

„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 21‘675.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2012 sowie auf dem Betrag von Fr. 68‘409.35 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

die Beklagte in der Klageantwort vom 6. Februar 2011 auf die inzwischen erfolgte teilweise Erfüllung der Forderung hinwies und in Aussicht stellte, den Restbetrag nach Zusendung einer Abrechnung zu begleichen (Urk. 5),

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 3. September 2008 per 1. Januar 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 30. Juni 2011 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/13), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit noch Beiträge in der Höhe von Fr. 68‘409.35 schulde (Urk. 1),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/11.1-5), den Kontoauszug vom 29. November 2011 (Urk. 2/15.5; vgl. auch die übrigen Kontoauszüge, Urk. 2/15.1-4) und den Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011 (Urk. 2/14) hinzuweisen ist,

keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

nach der teilweisen Begleichung der Forderung in der Höhe von Fr. 46‘734.15 (Urk. 6) eine Restforderung von Fr. 21‘675.20 verbleibt,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 9.2 des Anschlussvertrages (Urk. 2/3, vgl. auch Urk. 2/10) sowie in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) haben,

die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-- als Inkassomassnahme für die Klage zwar in Ziffer 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/6) eine Stütze findet, diese Bestimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 21‘675.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2012 sowie auf dem Betrag von Fr. 68‘409.35 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zu bezahlen;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge nur teilweisen Obsiegens jedoch reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21‘675.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2012 sowie auf dem Betrag von Fr. 68‘409.35 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 128441 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr:Fr.600.--

Schreibgebühren:Fr.159.--

Zustellungsgebühren:Fr.100.--

Total:Fr.859.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSonderegger

DM/SO/MTversandt