Pension Fund v. Company for Unpaid Contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA pension fund sued a company for unpaid mandatory and supra-mandatory pension contributions, interest, and collection costs totaling CHF 23,168.85 plus contractual penalty, following the termination of their agreement after the company failed to pay premiums for 2008 onwards, despite reminders and debt collection proceedings. The court found that while the employer is liable for contributions under statutory law and contractual interest/costs were generally established, certain claimed court costs and collection fees from prior enforcement actions were either unsubstantiated or not addressable in the current claim, thus reducing the recoverable amount to CHF 22,468.85 plus 5% interest from the filing date, and rejected the claim for contractual penalty and process costs because the proceeding was free and the claimant, though largely successful, did not meet the criteria for an award.
Legislator-Regeste
AmtlichKlageeinleitung betr. Beitragsforderung nach Ablauf der 1-Jahres-Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG. Verfahren kostenlos, da bei dieser Ausgangslage keine Mutwilligkeit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the employer's liability for contributions, which forms the basis for the monetary claim granted in order 1.
This provision is the legal basis for granting the default interest claimed in order 1.
This provision is cited as the basis for declaring the procedure free of charge in order 2.
These articles govern the right and procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court, cited in order 5.
This article regulates the suspension of deadlines for filing an appeal, cited in order 5.
This article regulates the formal requirements for the appeal brief, cited in order 5.
Volltext
BV.2011.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
Sammelstiftung BVG der X.___-Gesellschaft
Klägerin
gegen
Y.___ GmbH
Beklagte
Nach Einsicht in
die gegen die Y.___ GmbH gerichtete Klage der Sammelstiftung BVG der X., vom 5. September 2011 mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 23168.85 nebst Zins zu 5 % seit 05.09.2011 zuzüglich CHF 1500.-vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
sowie in die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-16);
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte sich innert der ihr am 8. September 2011 für die Klageantwort angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (vgl. Urk. 3, 4);
in Erwägung, dass
die Beklagte der Klägerin ab dem 1. August 2007 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge aufgrund des Anfangs 2008 unterzeichneten Anschlussvertrages angeschlossen war (Urk. 2/3, 2/4),
die Prämien und Beiträge für 2008 unbezahlt blieben, weshalb die Beklagte am 20. März 2009 und 12. Juli 2010 gemahnt und am 13. August 2010 betrieben werden musste (Urk. 2/13.1-2, 2/15) und das Vorsorgeverhältnis per 30. April 2010 von der Klägerin aufgelöst wurde (Urk. 2/14),
in weiterer Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
es sich bei der eingeklagten Forderung gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin einerseits um die Beiträge handelt, wie sie in Ziff. 1.6 des Vorsorgeplanes beziehungsweise des Vorsorgereglements Teil 1 sowie in Ziff. 5.1 und 5.2 des Vorsorgereglements Teil 2 für die obligatorischen und überobligatorischen Altersgutschriften, Risikoleistungen, Verwaltungskosten, Teuerungsausgleich und Sicherheitsfond vorgesehen wurden und die für den einzigen unter das Versicherungsobligatorium fallenden Angestellten der Beklagten, Z.___, erhoben wurden und ab 2008 offen geblieben sind, ferner um bis zum 4. September 2011 aufgelaufene Passivzinsen sowie Inkassokosten (Urk. 1 S. 7, Urk. 2/2, 2/4 S. 4, Urk. 2/7.1-2, 2/7.8, 2/12.1-12.3),
die entsprechenden Beitragsrechnungen der Jahre 2007 bis 2010 (Urk. 2/12.1-3) über die Beträge von Fr. 4897.40, Fr. 11599.90, Fr. 11316.20 und Fr. 11012.15 sowie die Berichtigungen, die sich aufgrund des vorzeitigen Vertragsendes und der Anpassungen an die effektiven Lohnsummen ergaben und die zu Gutschriften von Fr. 7341.45 und Fr. 8011.60 führten (Urk. 7/12.3-4), laut den entsprechenden Kontoauszügen (Urk. 2/16.1-4) im Kontokorrent, das schliesslich per 4. September 2011 einen Saldo zugunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 23168.65 aufwies, korrekt berücksichtigt wurden,
die der Beklagten per 1. Januar 2008, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 belasteten Zinsen von Fr. 81.60, Fr. 618.05, Fr. 80.-, Fr. 1155.40 und Fr. 1353.35 (Urk. 2/16.1-3) ihre vertragliche Grundlage in den in Ziff. 9.2 des Anschlussvertrages vorgesehenen Bestimmungen über das Prämienkonto (Urk. 2/2/3, 2/11) und die der Beklagten des weiteren im Kontokorrent für die Mahnung vom 30. März 2009 (Urk. 2/13.1) per 31. Dezember 2008 belasteten Spesen von Fr. 80.-- sowie für die Kosten der Inkassomassnahmen im Zusammenhang mit einem Betreibungsbegehren vom 5. Juni 2009 und mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 18. August 2010 (Urk. 2/15) in der Höhe von je Fr. 300.- ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/6) haben und somit ebenfalls ausgewiesen sind,
die dem Kontokorrent mit Valuta vom 25. Januar 2011 ebenfalls belasteten Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Urk. 2/16.4) jedoch nicht ausgewiesen sind, da sie im vorliegenden Verfahren nicht näher belegt wurden und die Regelung der Kostenfolgen in einem allfälligen Gerichtsentscheid ohnehin endgültig und rechtskräftig erfolgt wäre,
die Tragung der Kosten der offenbar erfolglosen Zahlungsbefehle vom 1. Juli 2009 und 13. August 2010 in der Höhe von Fr. 109.- und 100.-- (Urk. 2/15, 2/16.2-3) sich nach Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) richtet, weshalb darüber im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden kann (Urk. 2/16.2-3),
von dem per 1. August 2011 berechneten Saldo von Fr. 23168.85 folglich Fr. 709.- (= Fr. 500.-- + Fr. 109.-- + Fr. 100.--) in Abzug zu bringen sind und die eingeklagte Forderung somit - in teilweiser Gutheissung der Klage - nur im Betrag von Fr. 22468.85 geschützt werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
der eingeklagte Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung aufgrund von Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts ohne weiteres ausgewiesen ist;
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos ist und nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die praktisch vollständig obsiegende Klägerin als Versicherungsträgerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, zumal allein die Säumnis der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 Gesetzes GSVGer gelten kann und ihr Verhalten in früheren Betreibungsverfahren im Zusammenhang mit den im Kontokorrent angeführten Zahlungsbefehlen vom 1. Juli 2009 und 13. August 2010, die nicht Gegenstand der vorliegenden, erst nach Ablauf der einjährigen Frist im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG eingereichten Klage bilden, nicht in Betracht fällt;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 22468.85 zuzüglich Zins von 5 % ab 4. September 2011 zu bezahlen, im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der X.___-Gesellschaft
- Y.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).